Wer häufig Waren über Verkaufsplattformen im Internet wie ebay zum Verkauf anbietet, sollte beachten, dass ab einer gewissen Größenordnung, Zeitdauer dieser Angebote und Umsatzhäufigkeit die erzielten Verkaufserlöse bei der Einkommen- und Umsatzsteuer angegeben werden müssen und die ermittelten Steuern abgeführt werden müssen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Fall bestätigt, in dem ein Ehepaar über mehrere Jahre hinweg Gebrauchsgegenstände bei ebay verkaufte und dabei jährlich Erlöse von ca. 1300 EUR bis ca. 35000 EUR erzielte (BFH Urteil vom 26.04.2012, 5 R 2/11). Das Gericht stellte dabei auf Kriterien wie Anzahl der Verkäufe, erheblichen Organisationsaufwand durch genaue Bezeichnung und Platzierung der Gegenstände, Überwachung des Auktionsablaufs und der Zahlungseingänge, Verpackung und Versendung der Waren, langjährige Nutzung der Vertriebsplattform ab, um zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Verkäufers zu gelangen. Es kommt nicht darauf an, ob bei Erwerb eines Gegenstands bereits eine Verkaufsabsicht des Verkäufers besteht. Gerade aber verkaufsfördernde Maßnahmen des Einsatzes eines Dienstleisters wie der Plattform ebay legen den Schluss einer unternehmerischen Tätigkeit nahe. Letztlich hat das Gericht genaue Kriterien, ab wann die unternehmerische Tätigkeit beginnt, nicht genannt. Insbesondere Personen, die über einen längeren Zeitraum nennenswerte Verkaufserlöse aus mehreren Verkäufen bei ebay tätigen, noch dazu als „Powerseller“ dies zu erkennen geben, sollten auf der Hut sein. Die Angebote und Umsätze können von den Finanzbehörden über die Informationen zum Verkäufer problemlos nachvollzogen werden. Auch ein unzufriedener Käufer kann das Finanzamt aufmerken lassen. Wird man erwischt, droht überdies ein Steuerstrafverfahren. Immerhin kann dies durch rechtzeitiges Deklarieren der Umsätze und Selbstanzeige vermieden werden. Allerdings dürfen hier keine Fehler gemacht werden, es empfiehlt sich also die Vertretung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.
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Steuerlicher Abzug von Unterhalt – strenger Nachweis für Zahlungen in das Ausland
Für 2010 mindern Unterhaltszahlungen bis 8004 EUR im Inland (im Ausland nach Ländergruppeneinteilung) als außergewöhnliche Belastung das Einkommen, wenn für den Empfänger kein Kindergeld bezahlt wird und er nur geringes Vermögen hat. Eigenes Einkommen der unterstützten Person über 624 EUR im Jahr im Inland, ansonsten nach den örtlichen Verhältnissen mindert den Höchstbetrag jedoch. Ferner wird der abzugsfähige Betrag um den Teil des Jahres gekürzt, in dem Unterhalt nicht gewährt wurde. Bei Zahlungen in das Ausland müssen für jede unterstützte Person zweisprachige Unterhaltserklärungen vorgelegt werden. Bei Überweisung sind Bescheinigungen über die Kontovollmacht und Zeitpunkt bzw. Höhe der Abhebungen des Empfängers erforderlich, wenn die unterstützte Person weder Kontoinhaber noch Haushaltszugehöriger des Kontoinhabers ist. Allerdings werden Barzahlungen des Unterhaltsleistenden bei Familienheimfahrten in das Ausland in Höhe eines Monatsnettolohns pro Fahrt für maximal vier Fahrten pro Jahr anerkannt. Zahlungen an Ehegatten im Ausland können unter Umständen auch für zurückliegende Zeiträume anerkannt werden. Ansonsten werden die Zahlungen erst ab dem Monat der Leistung anerkannt, entsprechend kürzt sich der abzugsfähige Jahresbetrag. Generell empfiehlt sich, die Zahlungen beginnend mit Januar über das ganze Jahr zu verteilen und gemäß obiger Regeln gut zu dokumentieren.
Wann sind Kosten für ein Altersheim außergewöhnliche Belastungen?
Außergewöhnliche Aufwendungen können vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie zwangsläufig entstehen und die Belastung des leistenden Steuerpflichtigen übersteigen. Kosten für ein Altersheim können als außergewöhnlich betrachtet werden, wenn die Heimunterbringung krankheitsbedingt ist. Erfolgt sie jedoch rein altersbedingt, so gehören die Mietaufwendungen für ein Altersheim zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung. Weiterlesen
Verjährung beim Steuerausgleich unter Geschiedenen
Selbst wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte über Jahre hinweg den Unterhalt nicht bei den Einkommensteuern als sonstige Einkünfte erklärt, muss der Unterhaltsverpflichtete entsprechende Steuernachteile später dem früheren Ehegatten ausgleichen, so das OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.03.2009 — 6 WF 19/09.
Er habe sich auf eine entsprechende Belastung von Anfang einrichten können. Auch beginne die Verjährungsfrist von drei Jahren frühestens mit dem Steuerbescheid der nachträglich geschuldeten Steuern.
Gemeinsame Nutzung des Arbeitszimmers durch Ehegatten
Kernproblem
Nutzen Miteigentümer-Ehegatten ein Arbeitszimmer im gemeinschaftlichen Gebäude gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder anteilig die seinem Anteil entsprechenden Kosten in Anspruch nehmen. Nutzt ein Miteigentümer ein Arbeitszimmer zur Einkünfteerzielung alleine, dann ist davon auszugehen, dass er Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet hat, um diesen Raum insgesamt zu nutzen. Deshalb ist im Fall der alleinigen Nutzung des Arbeitszimmers der Aufwand bei dem einkunftserzielenden Ehegatten zu berücksichtigen; die auf den Miteigentumsanteil des jeweils anderen Ehegatten entfallenden Herstellungskosten sind wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln und können wie die Herstellungskosten eines Gebäudes in der Form von AfA geltend gemacht werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Gebäude im Übrigen vom Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten gemeinsam bewohnt wird.
Sachverhalt
Ein Ehepaar wollte sich die o. g. Rechtsprechung zunutze machen. Bis zum Jahr 2006 hatte der Ehemann als angestellter Außendienstmitarbeiter das von ihm allein genutzte Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht. Als Nachweis, dass ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, diente eine Arbeitgeberbescheinigung, die zuletzt aus Dezember 2006 datierte. So kam er in den Genuss des eingeschränkten Abzugs von 1.250 EUR. Damit wäre es ab dem Jahr 2007 wegen der Gesetzesänderung zu Ende gewesen. Aber zum Glück hatte die bereits seit Jahren als kaufmännische Angestellte tätige Ehefrau Anfang 2007 ihre Tätigkeit komplett in das häusliche Arbeitszimmer verlegt, wie auch deren Arbeitgeber bescheinigen konnte. Der Ehemann dagegen benötigte das Arbeitszimmer nicht mehr, denn mit seinem Laptop konnten die administrativen Arbeiten auch in Küche, Wohnzimmer und Schlafzimmer erledigt werden. An so viele Zufälle wollte das Finanzamt nicht glauben und berücksichtigte nur die Hälfte der Kosten.
Entscheidung des FG
Auch das Finanzgericht hat dem Vortrag keinen Glauben geschenkt, sondern als unwahre Schutzbehauptung tituliert. So könne aus der noch kurz vor Beginn des Streitjahrs gefertigten Arbeitgeberbescheinigung des Ehemanns dessen umfangreiche häusliche Tätigkeit nachvollzogen werden. Nach dem jetzigen Sachvortrag der Ehefrau müsse höchstens die alleinige Nutzung durch den Ehemann in Vorjahren angezweifelt werden. Die im Schätzungswege angenommene Nutzung von jeweils 50 % im Streitjahr sei gerechtfertigt; die des Ehemanns damit steuerlich nicht abzugsfähig.
Konsequenz
Der Fall bringt zum Vorschein, dass der Abzug für das Arbeitszimmer hoch problematisch ist. Zum einen verbleibt die Hoffnung auf das Bundesverfassungsgericht, es möge die Neuregelung wegen des Verstoßes gegen das Nettoprinzip verwerfen. Zum anderen sollte geprüft werden, ob ein Lagerraum (ein Schreibtisch spricht dagegen) oder eine Betriebsstätte mit intensivem Publikumsverkehr vorliegt.
Steuerhinterziehung: Ende des Bankgeheimnisses im Ausland
Nicht nur mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung, sondern auch aufgrund vielfältiger Verhandlungen und Abkommen wird die Luft für Anleger, die meinen, mit Geldanlagen im Ausland den deutschen Fiskus umgehen zu können, dünn.
Die EU-Richtlinie 2003/48/EG gilt bereits in 27 EU-Staaten, der Schweiz, Liechtenstein, den Kanalinseln, Andorra, Gibraltar und den Cayman-Inseln, sie soll auch Finanzzentren wie Hongkong und Singapur künftig einbinden. Die meisten teilnehmenden Staaten versenden automatisch Kontrollmitteilungen an den Wohnsitzstaat des Anlegers. Nachfolgend die Entwicklungen in einigen Staaten insbesondere im Verhältnis zu Deutschland: Weiterlesen
Steuern sparen mit geschlossenen Fonds aus dem EU-Ausland
Seit 2009 gilt für jeden Anleger grundsätzlich nur noch der Sparerfreibetrag von 801 Euro. Sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen höher, so erhält der Staat durch direkten Abzug eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Eine Ausnahme hiervon bilden Beteiligungen in Form von geschlossenen Fonds. Besonders interessant ist diese Anlageart aus steuerlicher Sicht bei Beteiligung an Fonds von EU-Ländern. Weiterlesen
Neue Erbschaftsteuer und gemeinsames Testament: Wer ist mit wem wie verwandt?
Bestimmen Ehegatten gemeinsam und bindend einen Schlusserben nach dem letztversterbenden Ehegatten, fragt sich angesichts der beachtlichen Unterschiede bei den Freibeträgen und Steuertarifen je nach Verwandtschaftsgrad, in welche Steuerklasse der Schlusserbe fällt, wenn er zu den Verstorbenen in unterschiedlicher Weise verwandt ist. Weiterlesen
Rente als Schadensersatz nicht steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein als monatliche Rente ausbezahlter Schadensersatz der Einkommensteuer unterliegt (BFH Urteil vom 26. November 2008 Aktenzeichen X R 31/07). Das höchste deutsche Steuergericht verneinte dies in einem Fall, bei dem die Witwe eines aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers verstorbenen Manns Versicherungsleistungen als Ersatz für den Tod Ihres Partners erhielt. Weiterlesen
Verluste wegen Bankenkrise aus steuerlichen Gründen jetzt realisieren
Aufgrund der aktuellen Finanzmarktkrise stellt sich die Frage, ob Verluste aus steuerlicher Sicht jetzt realisiert werden sollten. In der Tat bestehen aufgrund der Einführung der pauschalen Abgeltungsteuer auf Kursgewinne, Fonds und Optionsscheine ab 2009 schon jetzt bessere Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Verluste für künftige Veranlagungszeiträume. Weiterlesen