Wann sind Kosten für ein Altersheim außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Aufwendungen können vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie zwangsläufig entstehen und die Belastung des leistenden Steuerpflichtigen übersteigen. Kosten für ein Altersheim können als außergewöhnlich betrachtet werden, wenn die Heimunterbringung krankheitsbedingt ist.  Erfolgt sie jedoch rein altersbedingt, so gehören die Mietaufwendungen für ein Altersheim zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung.

Das Finanzgericht Köln (Entscheidung vom 28.04.2009,  Aktenzeichen 8 K 1337/08) hat hierzu entschieden, dass es dabei unerheblich sei, ob die betroffene Person in eine der drei Pflegestufen des Sozialgesetzbuches eingestuft ist oder einen Schwerbehindertenausweis vorweisen kann. Ebensowenig müssen in der Abrechnung des Heims die Pflegekosten ersichtlich sein; es genügt somit ein ärztliches Attest, um die Pflegebedürftigkeit nachzuweisen.

Die Klägerin hatte aufgrund ihres ärztlichen Attests, welches ihr die Pflegebedürftigkeit bescheinigte, die Mietaufwendungen für ein Altersheim als außergewöhnliche Aufwendungen geltend gemacht. Das zuständige Finanzamt ließ dies jedoch nicht zu, da es die volle Pflegebedürftigkeit nicht gegeben sah.
Außergewöhnliche Aufwendungen, die dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig entstehen und die zumutbare Belastung des leistenden Steuerpflichtigen übersteigen, werden gemäß § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Zu den außergewöhnlichen Aufwendungen zählen ausnahmsweise auch Kosten für ein Altersheim, sofern die Heimunterbringung krankheitsbedingt erfolgt. Hingegen rechnen Kosten für eine altersbedingte Heimunterbringung zu den steuerlich unbeachtlichen Aufwendungen der privaten Lebensführung.

Die Klägerin machte in ihrer Steuererklärung Mietaufwendungen in einem Altersheim als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie begründete dies damit, dass die Heimunterbringung aufgrund eines ärztlichen Attests krankheitsbedingt erfolgte. Das Finanzamt wertete hingegen die Aufwendungen als steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Die Unterbringung im Heim sei nicht allein krankheitsbedingt erfolgt. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Klägerin weder in eine der drei Pflegestufen nach dem Sozialgesetzbuch eingestuft gewesen sei noch einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis vorweisen konnte. Darüber hinaus wurden in den Abrechnungen des Heimbetreibers keine Pflegekosten ausgewiesen, sondern lediglich Positionen für Unterbringung und Verpflegung.

Das FG Köln folgte weitgehend der Auffassung der Klägerin. Zu den außergewöhnlichen Aufwendungen zählen u. a. Krankheitskosten. Die Krankheitskosten umfassen dabei nicht nur Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinne, sondern auch Kosten für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung. Für die Frage der Pflegebedürftigkeit ist es nach Ansicht der Richter nicht entscheidend, dass der Steuerpflichtige eine Pflegestufe zuerkannt bekommen hat, über einen Schwerbehindertenausweis verfügt oder das Heim entsprechende Pflegekosten berechnet. Der objektive Nachweis der Pflegebedürftigkeit kann auch – wie vorliegend – durch ein ärztliches Attest erbracht werden. Allerdings seien die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen – neben der zumutbaren Eigenbelastung – um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. Die Tatsache, dass die Klägerin ihren Privathaushalt nicht aufgelöst hatte und daher weiterhin mit „Haushaltskosten“ belastet war, ändere daran nichts. Nach den Angaben im ärztlichen Attest sei die Möglichkeit einer späteren Rückkehr in die Privatwohnung ausgeschlossen gewesen, sodass es der Klägerin zuzumuten war, die Wohnung aufzulösen.
Das FG stützt sich in seiner Urteilsbegründung auf eine BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2002. Das Bundesministerium der Finanzen hatte seinerzeit auf die BFH-Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und dargelegt, dass ein Abzug von Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung nur möglich ist, wenn beim Betreffenden mindestens die Pflegestufe I festgestellt wurde. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Finanzgericht Revision gegen das Urteil zugelassen.

Betroffene sollten zur Rechtewahrung gegen die derartige außergewöhnliche Belastungen ablehnenden Steuerbescheide fristgemäß Einspruch bzw. Klage einlegen und sich zur Begründung auf das Urteil des FG Köln beziehen.