Selbst wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte über Jahre hinweg den Unterhalt nicht bei den Einkommensteuern als sonstige Einkünfte erklärt, muss der Unterhaltsverpflichtete entsprechende Steuernachteile später dem früheren Ehegatten ausgleichen, so das OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.03.2009 — 6 WF 19/09.
Er habe sich auf eine entsprechende Belastung von Anfang einrichten können. Auch beginne die Verjährungsfrist von drei Jahren frühestens mit dem Steuerbescheid der nachträglich geschuldeten Steuern.