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Ehegattenunterhalt bei guten Einkommensverhältnissen: Haushaltsbuch, Kontoauszüge und Quittungen aufheben!

Im Gesetz (§1578 BGB) und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ist festgelegt, dass sich der Unterhalt eines Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmen soll. Das leuchtet ein, da es darum geht, einem bedürftigen Ehegatten das zu geben, was er bei Fortführung des ehelichen Zusammenlebens gehabt hätte, vorausgesetzt es besteht überhaupt ein Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung, Krankheit, Alter oder sonstiger relevanter finanzieller Nachteile aus der Ehe. Man sollte also meinen, dass der Bedürftige im Regelfall nicht mehr als die Hälfte dessen bekommen kann, was die Ehegatten beim Zusammenleben für ihre Lebensführung monatlich ausgaben. Es sollte aber auch nicht wesentlich weniger sein. Dass der Bedarf des Ehegatten in unterschiedlicher Weise ermittelt wird, beweisen diverse Entscheidungen der Oberlandesgerichte, zuletzt die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 17.09.2015, 11 UF 100/15. Fasst man das Problem zusammen, lässt sich sagen, es kommt nicht nur auf den Einzelfall an, sondern auch auf die Rechtsprechung des jeweiligen Oberlandesgerichts. Es müssen nämlich die Fälle der Standardberechnung mit einer Quote des ehelichen Einkommens (je nach Leitlinie drei Siebtel oder die Hälfte von 90 Prozent des ehelichen Einkommens) von den Fällen getrennt werden, die eine konkrete Darstellung der einzelnen Positionen bei den üblichen Ausgaben des Bedürftigen verlangen. „Konkreter Bedarf“ heißt nichts anderes als Bezifferung der monatlichen Kosten für Lebensmittel, Wohnen, Gesundheit, Pflege, Urlaub usw. und Nachweis durch Belege. Immerhin gibt es wenigstens noch eine Gemeinsamkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass nur bei „besonders günstigen Einkommensverhältnissen“ eine konkrete Bedarfsbemessung vorzunehmen ist. Wann liegen aber „besonders günstige Einkommensverhältnisse“ vor? Der Bundesgerichtshof sieht sie dann als gegeben an, wenn anzunehmen ist, dass ein Teil der zur Verfügung stehenden Mittel in Vermögensbildung fließt, BGH NJW 2010, 3372; NJW 2012, 1578. Dieser Allgemeinsatz hilft in der praktischen Anwendung nicht weiter, es kommt also auf die „tatrichterliche Würdigung“ des Einzelfalls an. Folgende Regeln lassen sich bei einigen Obergerichten derzeit feststellen:

  • ein Bedarf des Berechtigten (nicht Einkommen des Pflichtigen!) von mehr als 5000 EUR erfordert eine konkrete Darlegung: OLG Stuttgart a. a .O., OLG Brandenburg 10 UF 227/10, OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 216, OLG Köln FamRZ 2012, 1731;
  •  konkreter Bedarf bei einem bereinigten Gesamteinkommen der Eheleute von über 5100 EUR (höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) nach Ziffer 15.3 der Leitlinien des OLG Hamm und OLG Oldenburg;
  • konkrete Bedarfsermittlung gemäß Leitlinien des OLG Frankfurt und OLG Thüringen bei einem Elementarunterhalt von über 2500 EUR nötig;
  • Leitlinien des OLG Koblenz: Das Einkommen der Eheleute bei einer konkreten Bedarfsberechnung soll das Doppelte des Höchstbetrags der Düsseldorfer Tabelle übersteigen (derzeit 10200 EUR).
  • Allgemeine Regel: Bei einem Bedarf von mehr als 5000 EUR ist dieser konkret darzulegen.

Außerhalb dieser Regeln wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. So kann  das Konsumverhalten der Eheleute (z. B. sparsame Lebensführung bei Bildung von Vermögen, konkrete Bedarfsberechnung also schon bei niedrigerem Einkommen ) ebenso von Bedeutung sein wie die allgemein höheren Lebenshaltungskosten in Ballungsgebieten (konkrete Bedarfsberechnung erst bei höherem Einkommen).

Zusammenfassend sollten jedenfalls Berechtigte wie Verpflichtete bei guten Einkommensverhältnissen gewarnt sein: Wer den konkreten Bedarf im Sinne einer Darstellung durch Haushaltsbuch, Quittungen und andere Belege nicht kennt, wird bei der Unterhaltsdiskussion vor Gericht nicht „mitreden“ können.

Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführern und Gesellschaftern einer Familiengesellschaft

Auf den ersten Blick scheint der Geschäftsführer einer Familiengesellschaft sein Amt wie ein Selbstständiger auszuüben, wenn die übrigen Gesellschafter Familienangehörige sind und ein störungsfreies Vertrauensverhältnis dazu besteht, dass er seine Tätigkeit im besten Sinne ausübt. Aber gilt er wirklich als Selbstständiger im sozialversicherungsrechtlichen Sinne? Und warum ist diese Frage wichtig? Ganz einfach deswegen, weil der Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung leisten muss, wenn er nicht selbstständig tätig ist. Leistet er keine Beiträge und seine Versicherungspflicht wird bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung festgestellt, so sind die Beiträge rückwirkend nachzuentrichten. Es kann sich bei einem langen Zeitraum der Nichtversicherung um hohe Summen handeln. Umso lohnender ist ein genauer Blick auf die Beurteilung des Selbstständigkeit, ggf, Anpassung der Beschäftigungsbedingungen zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht. Das Bundessozialgericht (BSG) vertritt die Auffassung, dass es schon auf die Beurteilung der „abstrakten Rechtsmacht“ des Geschäftsführers ankommt (Urteil vom 29.08.2012, Aktenzeichen B 12 R 14/10 R). Der Umstand, dass es in der Familiengesellschaft aufgrund des Vertrauens der Gesellschafter nicht zu Konflikten kommt, spielt also keine Rolle. Ebenso wenig kommt es auf den Arbeitsvertrag an. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit völlig unabhängig von (denkbaren)Weisungen anderer.

Wie verhält es sich mit der Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden Gesellschafters in einer Familiengesellschaft? Das BSG äußert sich im Urteil vom 11.11.2015, Aktenzeichen B 12 KR 13/14 R, dazu: Allein umfassende Entscheidungsbefugnisse eines Gesellschafters führen nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Ein Unternehmerrisiko des Gesellschafters ist aus dem Eingehen hoher Darlehensverbindlichkeiten für die Gesellschaft nicht anzunehmen. Auch wenn die Gesellschaftermehrheit sogar das Stimmrecht auf den Gesellschafter übertragen hat, bedeutet dies nicht, dass er selbstständig tätig ist. Denn das Stimmrecht eines Gesellschafters bleibt – insbesondere im Konfliktfall – mangels Übertragung des Geschäftsanteils unangetastet, auch wenn er in „Friedenszeiten“ sich an die schuldrechtliche Verpflichtung, seine Stimme nicht abzugeben, hält. Letztlich ist daher für die Frage der Versicherungspflicht maßgebend, ob die Person ihre Tätigkeit völlig unabhängig von der Struktur des Unternehmens ausüben kann, insbesondere auch nach Gesellschaftsvertrag und Stimmenanteil die Mehrheit hat, die Entscheidungen durchzusetzen, auch wenn ein Konfliktfall aufgrund der Bindung aller Gesellschafter und der gleichen Interessen unwahrscheinlich erscheint und bisher auch nicht vorgekommen ist.

Wann darf das Finanzamt bei anderen Personen nachfragen?

Häufig wird berichtet, dass das Finanzamt durch Zufallsfunde oder gekaufte Informationen (z. B. „Steuer-CDs“) von relevanten Umständen Kenntnis erhält, die zu einer Änderung der Besteuerung führen. Es fragt sich allerdings, ob das Finanzamt derartige Informationen einfach direkt bei anderen Personen oder Firmen erkunden darf. Weiter stellt sich die Frage, was man gegen diese Ersuchen (vorbeugend oder nachträglich) tun kann.

Der Bundesfinanzhof hat in der Entscheidung vom 29.07.2015, Aktenzeichen X R 4/14 dazu wichtige Grundsätze erörtert:

1. Das Gesetz eröffnet den Finanzbehörden zwar die Möglichkeit, Auskünfte bei Dritten einzuholen. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind jedoch unzulässig. Es bedarf eines Anfangsverdachts, der sich aus konkreten Hinweisen oder allgemeiner Erfahrung ergeben kann.

2. Die Veranlagungsstellen der Finanzämter sind nicht auf die Tätigkeit der Steuerfahndung bei der Ermittlung von Steuersachverhalten beschränkt. Vielmehr können Veranlagungsbeamte selbst geeignete Maßnahmen anordnen, z. B.  eine Außenprüfung oder Einzelermittlungen. Welches Mittel am zweckmäßigsten erscheint, können die Finanzämter frei entscheiden.

3. Geht es um die Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen, können Auskunftsersuchen an andere Personen gestellt werden. Aber: Vor dem Auskunftsersuchen an Dritte ist im Regelfall der Steuerpflichtige selbst zu befragen. Ausnahmen können nur dann gelten, wenn davon auszugehen ist, dass er die Mitwirkung verweigert (z. B. durch vorherige Äußerungen), oder die Person des Beteiligten unbekannt ist.

4. Holt das Finanzamt eine Auskunft bei einem Dritten ein, obwohl es zunächst beim Steuerpflichtigen um Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhalts nachfragen hätte müssen, so kann er eine Fortsetzungsfeststellungsklage zur Feststellung der Rechtswidrigkeit beim Finanzgericht erheben.

 

Bei Bewertung dieser Grundsätze mag man zunächst fragen, was die Feststellung der Rechtswidrigkeit noch für einen Nutzen haben soll, wenn der Steuersachverhalt ja durch die Auskunft (der anderen Person) bereits erteilt wurde und ggf. die Besteuerung geändert wurde. Die Feststellung nützt aber in vielen Fällen: So können nicht nur Kosten der Steuerberatung und rechtlichen Beratung im Zusammenhang mit der Drittauskunft dem Finanzamt in einem Zivilprozess auferlegt werden, die bei direkter Auskunft durch den Steuerpflichtigen nicht entstanden wären. Insbesondere beim Vorwurf einer Steuerstraftat kann den Finanzbehörden entgegengehalten werden, die Tat sei vor Einholung der Auskunft bei einer anderen Person noch nicht entdeckt gewesen; hätte ein Auskunftsersuchen den Steuerpflichtigen direkt erreicht, so hätte er den Sachverhalt vollständig mit entsprechenden Angaben dargestellt, was einer strafbefreienden Selbstanzeige entspricht. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Auskunft von einem Dritten kann daher sogar zur Entlastung im Verfahren einer Steuerstraftat führen oder für eine Rehabilitation durch einen Zivilprozess wegen Schadensersatz führen.

Allgemein setzt die hier zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch ein Zeichen für die Personen, welche Auskunftsersuchen des Finanzamts wegen Steuersachverhalten erhalten, bei denen es um die Besteuerung eines Dritten geht. Diese Personen haben an sich keine Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft. Handelt es sich bei dem vermeintlich Steuerpflichtigen um einen wichtigen Geschäftspartner, sollten sie ihn rasch über das Auskunftsersuchen informieren, damit sich ihm die Chance bietet, die Informationen selbst an das Finanzamt zu geben und Schlimmeres zu verhindern.

Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung: Vorsicht beim Thema Trennungsunterhalt

Grundsätzlich macht es Sinn, schon vorbeugend bei Eheschließung sich auf Regelungen für den Fall des Scheiterns der Ehe zu einigen, sei es in Fragen zum Vermögen, Altersvorsorge oder Unterhalt. Nur dürfen keine Vereinbarungen geschlossen werden, die aufgrund Gesetz oder erheblicher einseitiger Benachteiligung eines Ehegatten unwirksam sind. Für künftigen Unterhalt, der bis zur Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet wird, verbietet sich eigentlich eine vertragliche Regelung. Denn nach dem Gesetz ist ein Verzicht unwirksam, vgl. §§ 1361 Absatz 4 Satz 3, 1360a Absatz 3, 1614 Absatz 1 BGB. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings nun in seiner Entscheidung vom 30.9.2015, XII ZB 1/15 gewisse Ausnahmen „geduldet“, bei deren Einhaltung der Voraussetzungen eine Vereinbarung noch nicht unwirksam sein soll. Generell gilt, dass der vertraglich bestimmte Trennungsunterhalt isoliert betrachtet werden muss. Man kann also nicht Nachteile des Unterhaltsberechtigten durch Zugeständnisse bei anderen Punkten der Vereinbarung (z. B. nachehelicher Unterhalt, Vermögensaufteilung) ausgleichen. Der BGH sieht aber die Vereinbarung eines leichten Unterschreitens (konkret bis zu 20 Prozent) des gesetzlichen Unterhalts als noch zulässig an. Aber auch diese Grenze sollte man nicht starr in die Vertragsformulierung übernehmen. Denn zu groß ist die Gefahr, dass im Einzelfall bei Gesamtbetrachtung aller Regelungen in der Vereinbarung gerade diese (zusätzliche) Benachteiligung des Berechtigten zur Beurteilung der Unwirksamkeit eines Teils oder gar des gesamten Vertrags führen kann. Ebenso muss bedacht werden, dass die Rechtsprechung sich ändern kann. Gerade in den letzten Jahren hat sie sich immer mehr zugunsten des „schwächeren“ Ehegatten gewandelt und der Vertragsfreiheit Grenzen aufgezeigt.

Tipp: Will man dennoch eine vertragliche Regelung zum Trennungsunterhalt aufnehmen, so empfiehlt sich die haftungssichere Beratung. So kann es beispielsweise im Einzelfall durchaus zulässig sein, Zahlungen auf den Trennungsunterhalt nach Ablauf einer gewissen Dauer auf einen später nachehelich (d. h. nach Scheidung) geschuldeten Unterhalt zu verrechnen, da für ihn nicht so strenge Regeln gelten. Es kommt nur auf die richtige Bewertung der Umstände des Einzelfalls und die zutreffende Formulierung an.

 

Bewertung von Unternehmen Selbstständiger bei Vermögensauseinandersetzung

Obwohl die Frage häufig zu stellen ist , wird sie bei der Vermögensauseinandersetzung gern übergangen: Was ist der Betrieb, meine Gesellschaftsbeteiligung, die Praxis oder Kanzlei wert? Frei nach dem Motto: „Arbeit kann man nicht bewerten“. Das ist natürlich falsch, ebenso wie das häufige Zitat „meine Firma ist nichts wert“ der genauen Untersuchung bedarf. Üblicherweise werden in Streitfällen hierzu Sachverständigengutachten eingeholt. Doch Vorsicht: Allein die Bewertungsmethoden sind schon so unterschiedlich, dass sich erhebliche Differenzen ergeben können. Grundsätzlich sollte jedes Gutachten den Bewertungsauftrag genau beschreiben und die Methode der Ermittlung verständlich erklären. Wenn es auch überraschen mag: „Eine allgemein anerkannte oder rechtlich vorgeschriebene Bewertungsmethode für Handelsunternehmen gibt es nicht“, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 13.03.1978. Dennoch ist unstreitig, dass das Ergebnis einer Bewertungsmethode den Verkehrswert (Wert auf dem Markt, Wiederverkaufswert) zum Ausdruck bringen soll. Jedenfalls muss die Bewertungsmethode Anlass, Stichtag und Objekt der Bewertung, Analyse von Vergangenheit und Zukunftsperspektiven, eine differenzierte Umsatz- und Kostenplanung, eine realistische Finanzierungs- und Reinvestitionsannahme sowie zutreffende kalkulatorische Abschreibungen enthalten.

Grob gesagt lassen sich drei Bewertungsmethoden unterscheiden: eine umsatzorientierte, eine ertragsorientierte und eine modifiziert nach dem Ertragswert orientierte. Allerdings erkennen Rechtsprechung und Lehre die nur an dem Umsatz orientierte Bewertung praktisch ausnahmslos nicht mehr an, da neben dem Umsatz wichtige andere Faktoren (Standort, individualisiertes Inhaberentgelt) nicht berücksichtigt werden.

Stellt man hingegen mehr auf den Ertrag ab, so entscheidet nicht allein der Umsatz über den Wert. Dennoch führt der Ertragswert allein bisweilen auch zu unschlüssigen Ergebnissen, je mehr es um speziell ausgerichtete Unternehmen mit besonderer Fachkenntnis des Inhabers und anderen besonderen Faktoren des Unternehmenserfolgs außerhalb des Ertrags geht. Regelmäßig wird daher in diesen Fällen die modifizierte Ertragswertmethode bevorzugt. Generell ist vom Nettoertrag des Unternehmens der Unternehmerlohn abzüglich Steuern abzuziehen. Große Streitpunkte bei diesen Methoden sind aber Fragen der Kapitalisierung des Unternehmenswerts, der sich nach der Formel Unternehmenswert = prognostizierter Gewinn  x 100 / Kapitalisierungszinssatz bestimmt. Dieser Zinssatz orientiert sich an der Summe des Basiszinssatzes, einer Marktrisikoprämie und eines sogenannten Beta-Faktors (insbesondere bei börsennotierten Unternehmen). Wie hoch liegen aber diese? Dies alles ist hochstreitig und nach Marktentwicklung angreifbar, auch wenn Institute wie das IDW hierzu Informationen geben. Beim  modifizierten Ertragswertverfahren müssen Punkte wie der Bewertungszeitraum und Standort des Unternehmens regelmäßig in die Begutachtung einfließen. Doch auch hier gilt: Eine Objektivierung ist schwierig, es kommt auf den  (speziellen) Markt und seine Entwicklung an. Jeder Kapitalisierungsfaktor ist zu hinterfragen. Erscheint die Darstellung des Gutachtens gerade in diesen Punkten lückenhaft oder gar willkürlich, so kann der ermittelte Wert keine Relevanz haben.

Im Ergebnis ist eine sachverständige Bewertung eines Unternehmens im Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung (Scheidung, Erbschaft) genau auf Methodik und Darstellung im Einzelfall zu prüfen. Eine Rechtsberatung, der die Anforderungen an die nachvollziehbare Wertermittlung bekannt sind, wird  bei Schwachpunkten  der Begutachtung die richtigen Fragen stellen.

Der Strafzuschlag seit 01.01.2015 bei der Selbstanzeige zur Steuerhinterziehung

Die gute Nachricht vorab: Auch in 2015 ist eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Delikten der Steuerhinterziehung grundsätzlich möglich. Doch die strafbefreiende Wirkung muss in bestimmten Fällen nun teurer „erkauft“ werden. Bereits 2011 schrieb der Gesetzgeber im Schwarzgeldbekämpfungsgesetz bei sogenannten schweren Fällen der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Absatz 3, Nr. 2 bis 5 (z. B. großes Ausmaß, gefälschte Belege, oder Steuerhinterziehung durch eine Bande) mit einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50000 EUR fest, dass von einer Strafverfolgung nur bei Zahlung eines Zuschlags von 5 Prozent abgesehen werden kann. Für Selbstanzeigen seit 01.01.2015 wurden die Regeln dazu verschärft und präzisiert. Im einzelnen ergeben sich Besonderheiten, die hier auch an Beispielen dargestellt sein sollen:
Die Betragsgrenze wurde auf 25.000 EUR gesenkt. Dies bedeutet, dass eine Strafbefreiung ohne Zuschlag höchstens noch bei einem Hinterziehungsbetrag von 24.999,99 EUR erfolgen kann. Dabei muss aber das sogenannte Kompensationsverbot beachtet werden: es dürfen bei der Steuerabrechnung nicht gegenzurechnende Steuern abgezogen werden. Beispiel: Der Unternehmer U schuldet eine Jahresumsatzsteuer von 105.000 EUR, die er mit Vorsteuern von 95.000 EUR verrechnen kann, gibt die Steuererklärung aber vorsätzlich nicht zum 31.5., sondern erst zum 30.06. ab. Obwohl sich eigentlich nur ein Verzugsschaden von 10.000 EUR ergibt, ist ein Strafzuschlag von 15 Prozent auf den Betrag von 105.000 EUR zu bezahlen! Grund: Die Umsatzsteuer darf hier nicht mit der Vorsteuer verrechnet werden.

Die geschuldete Steuer ist fristgemäß nachzuentrichten. Hier gilt allerdings das Kompensationsverbot nicht. Bei dem obigen Beispielsfall braucht also U nur die Differenz zwischen Umsatzsteuerbetrag und Vorsteuerbetrag, also 10.000 EUR zu überweisen. Die Höhe des Strafzuschlags (s.o.) bleibt davon unberührt.

Die Höhe der Geldauflage ist seit 01.01.2015 gestaffelt: Bei einem Hinterziehungsbetrag zwischen 25.000 und 99.999 EUR beträgt der Zuschlag 10 Prozent  hiervon, zwischen 100.000 EUR und 999.999 EUR 15 Prozent, ab 1.000.000 EUR 20 Prozent. Wichtig dabei: Zinsen und andere Nebenleistungen erhöhen nicht den Zuschlag. Beispiel: Der Steuerpflichtige hinterzieht 95.000 EUR in 2011, er zeigt dies in 2015 an. Die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen von 15.000 EUR führen nicht zu einer Erhöhung des Zuschlags, der sich bei 95.000 EUR auf 9.500 EUR beziffert.

Die neue gesetzliche Regelung stellt klar, dass jeder Tatbeteiligte den Zuschlag zu entrichten hat, wenn er Strafbefreiung bezüglich zu seinen Gunsten hinterzogener Steuern erhalten soll. Also auch der Anstifter, Mittäter oder Gehilfe kann Befreiung erhalten, er muss aber den Strafzuschlag unabhängig von einer Entrichtung des Zuschlags durch  weitere Personen entrichten, wenn auch er zu seinen Gunsten eine Steuer von mindestens 25.000 EUR hinterzogen hat. Beispiel: Mitunternehmer A und B geben  Umsätze ihres gemeinsamen Unternehmens (OHG) in Höhe von insgesamt 1.000.000 EUR nicht an. A hinterzieht  damit 300.000 EUR Einkommensteuer, B 50.000 EUR. Buchhalter C hilft beiden, indem er die Umsätze nicht verbucht, er zweigt dafür eine „Prämie“ von 60.000 EUR ab, die er bei seiner Einkommensteuer nicht angibt und damit 24.000 EUR verkürzt. Bei vollständiger rechtzeitiger Nacherklärung der verschwiegenen Einkünfte durch die Tatbeteiligten muss A 45.000 EUR Zuschlag bezahlen (15 Prozent), B 5.000 EUR (10 Prozent). C muss keinen Zuschlag entrichten (noch unter 25.000 EUR).

Der Zuschlag muss innerhalb einer von der Strafverfolgungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist bezahlt werden, andernfalls tritt keine Strafbefreiung ein. Umgekehrt kann der Steuerpflichtige keine Rückerstattung des bereits gezahlten Zuschlags verlangen, wenn die Rechtsfolge der Strafbefreiung nicht eintritt. Es kommt allenfalls die Anrechnung auf eine Geldstrafe in Betracht.

Generell lässt sich sagen, dass eine Selbstanzeige nur bei vollständiger Erfassung aller Steuerarten in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen zu einer Strafbefreiung führen kann. Ist ein Nachweis mit Belegen nicht mehr möglich, müssen Sicherheitszuschläge zugeschätzt werden. Allein wegen der Aufbereitung der Unterlagen und Abschätzung der zu entrichtenden Steuern und Nebenleistungen, ggf. Höhe der Strafzuschläge für die einzelnen Taten, ist die Hinzuziehung eines im Steuerrecht und Steuerstrafrecht kompetenten Beraters dringend angezeigt.

 

Rückforderung eines geschenkten Grundstücks vom Schwiegerkind

Es kommt häufig vor, wirft aber erhebliche rechtliche Fragen auf: Eltern wollen ihr Kind und seinen Ehegatten angesichts der Eheschließung und Familiengründung durch unentgeltliche Zuwendung eines Grundstücks unterstützen. Kann bei Scheitern der Ehe die Rückübertragung des Grundstücks verlangt werden? Wenn nein, gibt es zumindest einen Schadensersatzanspruch? Wie sieht es mit der Verjährung derartiger Ansprüche aus? Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 03.12.2014 mit diesen Fragen intensiv auseinandergesetzt (NJW 2015, 1014 ff.). Hier seine Antworten:

Grundsätzlich kann der Anspruch direkt von den Eltern gegenüber dem Schwiegerkind geltend gemacht werden, da es sich nicht um eine sogenannte unbenannte Zuwendung handelt, sondern um eine Schenkung. Der BGH hatte seine Rechtsprechung insoweit bereits in BGHZ 184, 190 (NJW 2010, 2002) geändert.

Das Gericht sieht aber für eine Rückforderung nicht nur den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Fortbestehens der Ehe von Kind und Schwiegerkind als Voraussetzung, sondern auch bestimmte im Einzelfall zu prüfende Umstände, die ein Festhalten an der Schenkung als unzumutbar erscheinen lassen. Kriterien können insbesondere die Ehedauer, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Eltern und Schwiegerkind, Höhe und (noch) Vorhandensein der Zuwendung, oder auch Erwartungen der Eltern in Bezug auf ihre Versorgung im Alter im Zusammenhang mit dem Geschenk sein.

Selbst bei Annahme entsprechender Unzumutbarkeit am Festhalten an der Zuwendung folgt daraus aber nicht der Anspruch auf Rückübertragung des Zugewendeten. In der Regel erfolgt ein Ausgleich in Geld. Für nicht teilbare Gegenstände wie  Immobilien (oder Miteigentumsanteilen) ist die Rückübertragung allerdings möglich. Dennoch muss auch in diesen Fällen oft Zug um Zug vom Zuwendenden an das Schwiegerkind im Hinblick auf seine Belange eine Ausgleichszahlung zur Vertragsanpassung gezahlt werden.

Das Gericht stellt dann noch fest, dass Ansprüche auf Rückübertragung einer Immobilie nicht der Regelverjährung (drei Jahre) unterliegen, sondern innerhalb von zehn Jahren rechtshängig gemacht werden müssen (§ 196 BGB).

Zusammenfassend lässt sich aufgrund des Urteils sagen, dass der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks möglich ist, aber viele Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Insbesondere wird man oft dem Schwiegerkind Zug um Zug gegen Rückübertragung eine Geldentschädigung leisten müssen.

Tipp: Die Entscheidung hat nicht nur erhebliche Auswirkungen für die Behandlung von Fällen der Rückforderung von Immobilien bei Scheitern der Ehe. Es empfiehlt sich bereits vorbeugend bei beabsichtigter Schenkung  eine präzise Formulierung der Bedingungen zur Rückabwicklung in Eheverträgen. Ferner muss auch bei Scheidungsvereinbarungen regelmäßig danach gefragt werden, ob Zuwendungen von Eltern der Eheleute vorliegen, da mangels Mitwirkung der Eltern insoweit keine Regelung von den Parteien des Scheidungsverfahrens getroffen werden kann.

Schwarzgeld im Ausland und Meldeverpflichtungen von früheren Steueroasen gegenüber dem deutschen Finanzamt (Stand Oktober 2014)

Nach wie vor sollen sich noch beachtliche Vermögenswerte von Personen mit deutschem Wohnsitz als Sparvermögen zur Umgehung der Steuerpflicht auf ausländischen Konten befinden. Doch die Luft wird dünner. Nicht nur die berüchtigten Steuer-CD- Fälle haben die Schwarzgeldsünder aufmerken lassen. In diversen Abkommen und Erklärungen haben sich nun insbesondere frühere „Steueroasen“ zu Auskünften gegenüber anderen Ländern verpflichtet. Hier ein Überblick zu den wichtigsten Regelungen und einzelnen Ländern:

Sogenannnte FATCA-Regeln gelten jetzt auch in der EU:
Der „Foreign Account Tax Compliance Act“ gilt nunmehr nicht nur als Verpflichtung der Schweiz gegenüber den US-Behörden, sondern auch auf Ebene aller EU-Staaten. Mit anderen Worten: Kontoinformationen werden auf Anfrage von Behörden nicht nur an die USA, sondern ggf. auch an einen EU-Wohnsitzstaat übermittelt. Dazu haben sich bisher Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und Polen verpflichtet.

Kontrollmitteilungsverfahren:
Unter den EU-Mitgliedstaaten gibt es bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Luxemburg, Belgien, Jersey) ein Informationssystem, das für die Sicherstellung der Zinsbesteuerung nach den Regeln des Wohnsitzstaates des Gläubigers sorgt. Die Schweiz und Liechtenstein haben stattdessen den EU-Steuerrückbehalt in Höhe von 35 % der Erträge eingeführt.

Informationszentrale Ausland (IZA):
Die deutsche Behörde IZA sammelt Informationen zu Steueroasenländern, Scheinfirmen, Domizil- und Offshoregesellschaften zur Weiterleitung und Auswertung durch die Finanzbehörden.

Andorra:
Es gibt bereits ein Abkommen über den Informationsaustausch auf Ersuchen. Die EU verhandelt über einen automatischen Informationsaustausch.

Gibraltar:
Es besteht ein Abkommen zwischen Deutschland und Gr0ßbritannien zum Informationsaustausch in Steuerstrafsachen.

Kanalinseln:
Keine Quellensteuern auf Kapitalerträge für ausländische Investoren, Zinserträge werden jedoch automatisch an den Wohnsitzstaat des Gläubigers gemeldet. Ein Quellensteuerabzug ist geplant.

Liechtenstein:
Neben dem Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen besteht mit Deutschland seit 2012 ein Abkommen, das auch außerhalb des Verdachts einer Steuerhinterziehung zum Austausch allgemeiner Bankinformationen verpflichtet. Es genügt, dass Kontoinformationen für Besteuerungszwecke relevant sind.

Luxemburg:
Verpflichtung zum Informationsaustausch, soweit diese „voraussichtlich steuerrelevant“ sind.

Monaco:
Abkommen zum Informationsaustausch auf Ersuchen bei Steuersachen (außer Umsatzsteuer)

Österreich:
auch auf Gruppenanfragen anderer EU-Staaten wird Auskunft erteilt. Insbesondere kann eine unbestimmte Zahl von Kontodaten angefordert werden, ohne dass die Bankkunden darüber informiert werden (Amtshilfe-Durchführungsgesetz seit 1.7.2014, gilt rückwirkend für Zeiträume bis 2011).

Schweiz:
Gruppenanfragen einer ausländischen Behörde zu Kontodaten werden beantwortet, das Bankgeheimnis ist insoweit ausgehebelt. Ferner soll das FATCA-Abkommen (s.o.) künftig auch gegenüber EU-Staaten Anwendung finden.

Weitere Staaten außerhalb der EU:
Für die meisten Staaten, die früher als „Steueroasen“ bekannt waren, gelten aufgrund Abkommen mehr oder minder zumindest Auskunftspflichten gegenüber deutschen Steuerbehörden, soweit die Anfragen Steuer- und Steuerstrafsachen betreffen. Insbesondere ist dies bei den Bahamas, Bermudas, British Virgin Islands und Cayman Islands der Fall. Hingegen besteht nur ein eingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber Mauritius, den Niederländischen Antillen und Singapur. Sehr eingeschränkt ist der Informationsaustausch gegenüber den Vereinigten Arabischen Emiraten (einschließlich Dubai), insbesondere, was Offshore-Gesellschaften betrifft.

Fazit: Privatanleger und Unternehmer müssen sich darauf einstellen, dass die Finanzämter wie Steuerprüfer aufgrund des Informationsaustauschs mit ausländischen Banken steuererhebliche Tatsachen mitgeteilt erhalten. Entsprechend sind die Erträge genau zu dokumentieren. Sollten sie für vergangene Zeiträume nicht erklärt worden sein, so empfiehlt sich steuerstrafrechtlich – je nach den Umständen im Einzelfall – zur Strafbefreiung oder Strafmilderung die Selbstanzeige. Die Hinzuziehung eines Rechtsberaters ist dabei dringend geboten.

Unsere App unter Windows 8 und für Windows Phone zur Berechnung von Zivilprozesskosten und Kostenrisiko

Jeder Rechtssuchende stellt sich die Frage: Was kostet mich die anwaltliche Beratung ungefähr und wie hoch sind die Kosten, wenn ich einen Gerichtsprozess verliere? Für den Bereich des Zivilrechts habe ich eine App entwickelt, die auf Endgeräten mit Windows 8 oder Windows Phone funktioniert. Sie kann im Windows Store unter dem Begriff „Anwaltskosten und Prozesskostenrisiko“ kostenlos heruntergeladen werden. Man muss lediglich den Gegenstandswert des Verfahrens eintippen und die Maßnahme auswählen („außergerichtlich“, „gerichtlich“ bei Eingabe der Instanz) schon erhält man Werte zu den gesetzlichen Anwalts- bzw. Gerichtskosten. Daneben wird das maximale Prozesskostenrisiko für diese Kosten kalkuliert. Weiterhin können als Entscheidungshilfe bei Vergleichsangeboten die Kosten einer Einigung ausgewählt werden. Ebenso ist die Kalkulation eines Anteils an den Kosten möglich („Kostenquote“), was bei einem teilweisen Obsiegen im Zivilprozess oder einer anteiligen Kostenverteilung in einem Vergleich von Bedeutung ist. Natürlich gibt die App nur Annäherungswerte für den durchschnittlichen Fall, weitere Anwaltskosten, aber auch Kosten für Zeugen und Sachverständige u. a. können hinzukommen. Dennoch bietet die Anwendung eine nützliche Hilfe bei der ersten Kostenabschätzung und in Fällen, in denen noch im Gerichtssaal rasch entschieden werden muss, ob ein Vergleich abgeschlossen werden soll. Entsprechend einfach ist daher auch die Bedienung der App aufgebaut.
Links zum Download der App:
Windows 8:  http://apps.microsoft.com/windows/de-de/app/anwaltskosten-und/97046e71-5073-4927-b3d6-52a923a5fa4b

Windows Phone: http://www.windowsphone.com/en-us/store/app/anwaltskosten-und-prozesskostenrisiko-mobil/5c5f68c7-3fef-4fe5-b502-3fe012823f2f

Weitere Hinweise zur App finden Sie unter http://www.anwaltantwort.com

Was tun nach Entdeckung der Steuerstraftat und welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?

Prominente Steuersünder, Steuer-CD’s, Abkommen mit früheren Steueroasen: Zur Zeit ist das Thema Steuerhinterziehung in aller Munde. Dabei gilt nach wie vor, dass jeder bei Beachtung gewisser Regeln mit Straffreiheit rechnen darf, wenn er rechtzeitig vor Tatentdeckung die bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen vollständig angibt. Natürlich gehört zur „gelungenen“ Selbstanzeige absolute Diskretion der Beteiligten und des Beraters. Man tut auch gut daran, den Sachverhalt so gut wie möglich dem Berater vorzubereiten, um nicht unnötig weitere Zeit und weiteres Entdeckungsrisiko in Kauf zu nehmen. Bleiben Zweifel wegen des Umfangs des Sachverhalts, sollten sie nicht verschwiegen werden, da eine „halbe Anzeige“ nichts nützt. Was aber, wenn die Tat schon entdeckt ist und es für eine Anzeige eigentlich schon zu spät ist? Auch dann gibt es viele Regeln, die beachtet werden müssen. Hier nur einige:

  1. Keine Vertretung durch den Steuerberater, selbst wenn er auch Rechtsanwalt ist (er ist in den Steuersachverhalt als Berater oft selbst verstrickt)
  2. Aussagen zur Sache während des Ermittlungsverfahrens erfolgen – wenn überhaupt – nur in Absprache mit dem Verteidiger und durch ihn
  3. Überprüfung, ob neben der entdeckten Tat weitere Taten vorliegen, für die noch durch Selbstanzeige Straffreiheit erwirkt werden kann
  4. Prüfung der Verjährung
  5. Abstimmung mit dem Verteidiger über wichtige strafmildernde Maßnahmen
  6. Bei rechtlichen Zweifeln zum Steuersachverhalt ggf. Hinzuziehung eines Steuerexperten
  7. Weiterhin absolute Diskretion der Beteiligten (Berufsträger der rechts- und steuerberatenden Berufe haben sowieso Verschwiegenheitspflicht)
  8. Akteneinsicht nach Abschluss der Ermittlungen

 

Generell wird im Steuerstrafrecht eine „Kooperationsbereitschaft“ in gewissen Punkten in erheblicher Weise strafmildernd eingeschätzt. Natürlich trägt eine pünktliche Bezahlung der zusätzlich erhobenen Steuern und Nebenleistungen (Zinsen etc.) grundsätzlich zu einer Strafmilderung bei. Ebenso kann aber auch eine voreilige Einlassung die Strafe empfindlich verschärfen.

Die „Gretchenfrage“, welche Strafe man zu erwarten hat, lässt sich nicht nach festen Sätzen beantworten, da alle Umstände einschließlich des Verhaltens schon vor der Tat und danach einbezogen werden müssen. Immerhin kursiert in der Literatur eine Liste zur Höhe der Geldstrafe, an die Strafgerichte und Ermittlungsbehörden aber keineswegs gebunden sind. Nach der unten dargestellten Liste gibt es je nach Gebiet der Oberfinanzdirektion (in Bayern: Landesamt für Steuern) regionale Unterschiede, für einige Gebiete liegen keine Daten vor. Was man dazu noch wissen sollte: Die Geldstrafe bestimmt sich nach Tagessätzen (Anzahl in der Tabelle unten jeweils zum Gebiet), die ein Dreißigstel des Nettoeinkommens (je Tagessatz mindestens 1 EUR, höchstens 30.000 EUR) ausmachen. Beispiel: Steuerhinterziehung 25.000 EUR im Gebiet Frankfurt sieht nach Tabelle 200 Tagessätze vor. Bei einem Nettoeinkommen von 3000 EUR (einschließlich Abzug von Unterhaltsleistungen) beträgt der Tagessatz 100 EUR, die Geldstrafe also insgesamt 20.000 EUR. Spätestens ab einer Steuerhinterziehung von ca. 100.000 EUR muss man mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in schweren Fällen mit einer Hinterziehung von mehr als einer Million EUR nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden soll.

Gebiet
Hinterzogene Steuern in Euro
1.000 2.500 5.000 10.000 25.000 50.000 100.000
Berlin 8-12 Tagessätze 20-30 40-60 120 300 360 360
Chemnitz 10 10-30 30 60 180 360 360
Cottbus 10 10-80 10-80 80 150 230 320
Düsseldorf 5-20 20 40 80 200 360 360
Erfurt 5-20 20 40 80 140 240 340
Frankfurt 6-8 15-20 30-40 80 200 360 360
Hamburg 16-20 40-50 80-100 140 250 360 360
Hannover 6 17 34 80 200 330 360
Karlsruhe 5-10 10 30 60 120 180 360
Magdeburg 6 17 34 80 200 340 360
München 5-90 5-90 5-90 5-90 180 360 360
Münster 5-20 20 40 80 140 240 340
Nürnberg 5-20 20 40 60 130 200 360