Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein als monatliche Rente ausbezahlter Schadensersatz der Einkommensteuer unterliegt (BFH Urteil vom 26. November 2008 Aktenzeichen X R 31/07). Das höchste deutsche Steuergericht verneinte dies in einem Fall, bei dem die Witwe eines aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers verstorbenen Manns Versicherungsleistungen als Ersatz für den Tod Ihres Partners erhielt.
Zunächst – so die Richter – sei die Rente als Schadensersatz und nicht als Unterhalt
zu bewerten. Selbst wenn sich die Höhe des Schadensersatzes nach dem fiktiv zu ermittelnden Unterhalt bemesse, gelte nach § 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, dass
Bezüge an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person in der Regel nicht steuerbar sind. Auch der Umstand der Abzugsfähigkeit der Bezüge beim Leistenden rechtfertigt
nicht die Annahme der Besteuerung beim Empfänger (sogenanntes Korrespondenzprinzip), da das Prinzip der Leistungsfähigkeit im Steuerrecht vorgehe. Schließlich sah das
Gericht im zu beurteilenden Fall auch nicht eine Steuerpflicht für einen Zinsanteil der Rente, da Zinsen für die Gewährung der Stundung der Kapitalzahlung nicht festgestellt wurden.