Gleichgeschlechtliche Ehe und „doppelte“ Mutterschaft? Das Bundesverfassungsgericht darf nun dazu entscheiden!

Bei einer verschiedengeschlechtlichen Ehe bestimmt das Gesetz den Mann zum Vater des Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, § 1592 Nr. 1 BGB. Wie sieht die Rechtslage aber in dem Fall aus, wenn zwei Frauen miteinander verheiratet sind und eine Frau ein Kind bekommt. Kann ihre Partnerin verlangen, ebenfalls Mutter (und damit wie bei § 1592 Nr.1 BGB) weiterer Elternteil des Kindes zu sein? Muss sie vielleicht sogar in jedem Fall so behandelt werden? Mit dieser Frage darf sich nun das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Richtervorlage des Kammergerichts (Beschluss vom 24. März 2021 – 3 UF 1122/20 –, juris) befassen. Das Berliner Gericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem eine in gleichgeschlechtlicher Ehe lebende Frau nach einer mit ärztlicher Unterstützung vorgenommenen künstlichen Befruchtung (Samenspende) im Sinne von § 1600d Absatz 4 BGB ein Kind gebar. Die Beteiligten beantragten die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses der Partnerin. Die Berliner Richter sehen zwar „keine planwidrige Regelungslücke“ des Gesetzgebers in einem derartigen Fall. Ebenso kommt nach Meinung des Gerichts eine analoge Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB nicht in Betracht, da dies dem Wortlaut der Vorschrift widerspricht („Mann“, „Vater“). Nach Meinung des Gerichts ist das Recht des Kindes auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) dennoch jedenfalls verletzt. Es dient dem Kindeswohl nämlich am meisten, wenn ihm von Anfang an zwei Verantwortung tragende rechtliche Elternteile mit entsprechenden Pflichten zugeordnet werden können. Hier das Kind allein wegen der gleichgeschlechtlichen Ehe der Mutter, die es gebar, schlechter zu stellen, sei nicht einzusehen. Ebenso ist das Recht der Partnerin auf Gleichbehandlung verletzt, da die Interessen der Partnerin allein aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit abweichend behandelt werden. Eine Abweichung von der Gleichbehandlung ist aber in den Fällen der künstlichen Befruchtung nach § 1600d Absatz 4 BGB seit Aufgabe des Prinzips der Statuswahrheit (d. h. Feststellung des biologischen Vaters) nicht zu rechtfertigen.

Partnerinnen, bei denen eine Frau in gleicher oder ähnlicher Fallkonstellation Mutter eines Kindes ist, sollte zur Wahrung der Rechte des Kindes und der Partnerinnen ihre Ansprüche auf Feststellung des Elternrechts ebenfalls gerichtlich verfolgen und sich auf die Richtervorlage des Kammergerichts berufen. Eine anwaltliche Vertretung empfiehlt sich aufgrund der Komplexität und des aktuellen Wandels des Abstammungsrechts.