Steuern sparen mit geschlossenen Fonds aus dem EU-Ausland

Seit 2009 gilt für jeden Anleger grundsätzlich nur noch der Sparerfreibetrag von 801 Euro. Sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen höher, so erhält der Staat durch direkten Abzug eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Eine Ausnahme hiervon bilden Beteiligungen in Form von geschlossenen Fonds. Besonders interessant ist diese Anlageart aus steuerlicher Sicht bei Beteiligung an Fonds von EU-Ländern.

Denn hier gilt meist aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen die Steuerfreiheit nach inländischem Steuerrecht, es ist dann nur nach dem jeweiligen ausländischen Recht zu besteuern. Eine Anrechnung der Einkünfte bei der Steuerprogression findet auch nicht statt.

Derzeit sehen einige Länder wie zum Beispiel Großbritannien höhere Freibeträge und/oder verhältnismäßig niedrige Steuersätze vor. Im Bestfall kann man eine Anlageform ohne jegliche Steuerbelastung erreichen.

Wer sich allerdings für eine derartige Anlageart entscheidet, sollte sich angesichts der andauernden Turbulenzen aufgrund der Wirtschaftskrise intensiv über wirtschaftliche und rechtliche Folgen beraten lassen.

Wichtig: Ein Auslandsfonds ist meldepflichtig. Wer die Frist zur Meldung seiner Beteiligung bei seinem Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe des Vordrucks BZSt-2 versäumt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit und verspielt mit der Verhängung eines Bußgelds nicht nur den erhofften Steuervorteil, sondern auch seinen Ruf des steuerehrlichen Bürgers bei den Finanzbehörden.