Wer ein Grundstück kauft und anschließend ein Haus darauf baut, erlebt oft eine steuerliche Überraschung. Oft verlangt das Finanzamt Grunderwerbsteuer nicht nur auf den Grundstückskaufpreis, sondern auch auf die Baukosten. Entscheidend ist dabei die Frage, was rechtlich und wirtschaftlich erworben wird – nur ein unbebautes Grundstück oder ein bereits „geplantes bebautes Grundstück“.
Der Grundsatz lautet: Was wird tatsächlich erworben?
Die Grunderwerbsteuer fällt auf den Wert des Erwerbsgegenstands an. Kauft man nur ein unbebautes Grundstück, wird auch nur dieser Kaufpreis besteuert.
Kauft man wirtschaftlich gesehen Grundstück plus Haus als Gesamtpaket, zählt der Gesamtpreis – inklusive Baukosten.
Das Finanzamt betrachtet dabei nicht nur Verträge isoliert, sondern das Gesamtbild der Planung und Abwicklung.
Damit die Baukosten außen vor bleiben, müssen Grundstückskauf und Hausbau unabhängig voneinander sein – rechtlich und tatsächlich. Bei Beachtung dieser Punkte sollte es klappen:
1. Freie Wahl des Bauunternehmens
Ein zentrales Kriterium ist die Entscheidungsfreiheit nach dem Kauf. Wer frei entscheiden kann, wann er wie baut, Architekt und Bauunternehmen frei wählen kann,
Gestaltung und Haustyp selbst festlegt, bei dem wird die Grunderwerbsteuer nur nach den Grundstückskosten bemessen. Typischer Fall: Kauf eines Baugrundstücks von privat oder von einer Kommune ohne Bauverpflichtung.
2. Keine Vorabbindung an einen Baupartner
Beim Grundstückskauf darf noch keine Verpflichtung zum Hausbau bestehen. Problematisch wären daher bereits unterschriebene Bauverträge, Vorverträge oder Reservierungen, verbindliche Planungsaufträge.
Unschädlich sind dagegen unverbindliche Gespräche, Prospekte oder Beispielplanungen. Entscheidend ist, dass du rechtlich nicht gebunden bist.
3. Zeitliche Trennung der Verträge
Ein zeitlicher Abstand zwischen Grundstückskauf und Bauvertrag spricht für zwei getrennte Vorgänge.
Aber Vorsicht: Zeit allein reicht nicht. Wenn schon beim Kauf feststand, mit wem und was gebaut wird, kann das Finanzamt trotzdem einen einheitlichen Erwerb annehmen.
4. Kein abgestimmtes Vermarktungskonzept
Wenn Grundstück und Haus nicht als Gesamtprojekt vermarktet werden, ist das positiv. Unkritisch ist z. B. ein frei erschlossenes Neubaugebiet, Verkauf durch Gemeinde oder privaten Eigentümer, keine Zusammenarbeit mit bestimmten Bauträgern.
Hingegen wird die Grunderwerbsteuer nach Grundstücks- und Baukosten in folgenden Fällen regelmäßig bemessen:
Bauträgermodell: Grundstück und Haus aus einer Hand
Verknüpfte Verträge: Kauf- und Bauvertrag hängen zusammen
Faktischer Bauzwang: Grundstück nur mit bestimmtem Anbieter bebaubar
Einheitliches Projekt: Vermarktung als Gesamtpaket
In solchen Fällen spricht man von einem „einheitlichen Erwerbsgegenstand“. Die Steuer fällt dann auf Grundstück und Baukosten an.
Fazit: Wer nur den Grundstückspreis versteuern möchte, sollte das Grundstück ohne Baubindung kaufen, Bauverträge erst nach dem Kauf abschließen,
keine Reservierungs- oder Vorverträge unterzeichnen, die Planung erst nach Eigentumsübergang starten und die Entscheidungsfreiheit dokumentieren. Es ist auch darauf zu achten, dass die Verbindung von Grundstück und Bauvorhaben sich nicht öffentlich zugänglich aus dem Angebot des Grundstücksverkaufs (z. B. im Internet) ergibt.
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Nach mir die digitale Sintflut? Von der Errichtung eines Testaments für Verwaltung und Löschen von Online-Konten
Wer klare und schnell umsetzbare Regeln zu Dingen wie Online-Konten und soziale Medien für sein Erbe sicher und wirksam errichten will, sollte beachten: Nach deutschem Erbrecht gibt es kein eigenständiges „digitales Testament“ als besondere Testamentsform. Regelungen zum digitalen Nachlass sind rechtlich nur wirksam, wenn sie im Rahmen eines formgültigen allgemeinen Testaments errichtet werden. Der digitale Nachlass ist Teil des Gesamtnachlasses und umfasst sämtliche vererbbaren digitalen Rechtspositionen und Inhalte. Dazu zählen etwa E-Mail-Konten, Profile in sozialen Netzwerken, Cloud-Daten, Online-Zahlungskonten, Kryptowährungen, Domains oder digitale Vertragsverhältnisse wie Streaming-Abonnements. Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod das gesamte Vermögen als Einheit auf die Erben über — einschließlich digitaler Vermögenswerte und Nutzungsverträge. Dies wurde auch durch die Rechtsprechung, insbesondere das sogenannte Facebook-Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018, bestätigt.
Damit Anordnungen zum digitalen Nachlass rechtlich verbindlich sind, müssen sie in einer der gesetzlich vorgeschriebenen Testamentsformen getroffen werden. Die häufigste Variante ist das eigenhändige Testament gemäß § 2247 BGB. Dieses muss vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein; Ort und Datum sind empfehlenswert, aber nicht zwingend. Alternativ kann ein notarielles Testament errichtet werden (§ 2232 BGB). Dieses wird von einer Notarin oder einem Notar beurkundet und anschließend amtlich verwahrt. Die notarielle Form bietet eine besonders hohe Rechtssicherheit und empfiehlt sich vor allem bei umfangreichem digitalen Vermögen, etwa größeren Krypto-Beständen oder unternehmerischen Online-Aktivitäten.
Die Regelungen zum digitalen Nachlass können auf zwei Arten in das Testament eingebunden werden. Erstens ist eine unmittelbare Integration in den Testamentstext möglich. Dabei werden konkrete Anordnungen direkt niedergeschrieben, etwa zur Löschung oder Weiterführung von Social-Media-Konten, zur Übertragung digitaler Vermögenswerte oder zur Verwaltung von Datenarchiven. Zweitens kann ein gesondertes Verzeichnis — häufig als „Anlage Digitaler Nachlass“ bezeichnet — erstellt werden. Diese Praxislösung hat den Vorteil, dass Listen und Detailregelungen leichter aktualisiert werden können, ohne das gesamte Testament neu verfassen zu müssen. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist jedoch, dass im Testament ausdrücklich auf diese Anlage Bezug genommen wird und sie als Bestandteil des Testaments bezeichnet wird. Ohne eine solche Verweisung entfaltet die Anlage regelmäßig keine bindende Wirkung.
Ein zentraler praktischer Aspekt betrifft die Zugangsdaten. Zwar gehen die Rechtspositionen an digitalen Konten auf die Erben über, nicht jedoch automatisch die Kenntnis von Passwörtern oder Zwei-Faktor-Authentifizierungen. Aus Sicherheits- und Datenschutzgründen sollten Zugangsdaten daher nicht direkt im Testament aufgeführt werden. Stattdessen empfiehlt sich eine gesonderte, geschützte Hinterlegung, etwa in einem Passwortmanager, in einem Bankschließfach oder bei einer Vertrauensperson wie z. B einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin oder einer Notarin / einem Notar. Im Testament wird dann lediglich festgehalten, wo diese Informationen aufbewahrt werden.
Zur Umsetzung der Anordnungen kann zudem eine digitale Nachlassverwalterin oder ein digitaler Nachlassverwalter bestimmt werden. Rechtlich verbindlicher ist die Einsetzung einer Testamentsvollstreckerin oder eines Testamentsvollstreckers mit speziellem Auftrag für den digitalen Nachlass. Diese Person ist befugt, gegenüber Plattformbetreibern aufzutreten, Daten herauszuverlangen und die testamentarischen Weisungen durchzusetzen. Das erleichtert die praktische Abwicklung erheblich und kann Konflikte unter Erben vermeiden.
Zusammenfassend wird ein digitales Testament in Deutschland nur dann wirksam errichtet, wenn es formgerecht in ein gültiges Testament eingebunden ist, klare Regelungen zum digitalen Nachlass enthält, etwaige Anlagen ausdrücklich einbezieht, den Zugang zu Konten praktisch absichert und gegebenenfalls eine verantwortliche Person für die Umsetzung bestimmt.
Was ist ein Nießbrauch an einer Immobilie? Warum wird er oft bei der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt? Welche steuerlichen Auswirkungen und Vorteile hat er?
Ein Nießbrauch ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1030 ff. BGB) geregeltes Nutzungsrecht. Er erlaubt einer Person (dem Nießbraucher), eine Sache oder ein Recht umfassend zu nutzen, obwohl sie nicht Eigentümer ist. Der Eigentümer bleibt rechtlicher Inhaber, darf die Sache aber nur eingeschränkt verwenden, solange der Nießbrauch besteht.
Was bedeutet Nießbrauch bei einer Immobilie?
Wird ein Nießbrauch an einer Immobilie bestellt, darf der Nießbraucher selbst in der Immobilie wohnen oder sie vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Er muss diese Einnahmen versteuern.
Der Eigentümer (z. B. ein Kind) besitzt zwar das Haus oder die Wohnung, kann sie aber nicht frei nutzen, solange der Nießbrauch besteht. Der Nießbrauch wird in der Regel lebenslang vereinbart und im Grundbuch eingetragen, wodurch er rechtlich abgesichert ist.
Nießbrauch im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge: Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten auf die nächste Generation. Bei Immobilien ist es sehr üblich, dass Eltern ihr Haus oder ihre Wohnung bereits zu Lebzeiten an ihre Kinder übertragen und sich dabei einen Nießbrauch vorbehalten.
Das hat mehrere Vorteile:
Die Eltern bleiben wirtschaftlich abgesichert, da sie weiter wohnen oder Mieteinnahmen erzielen können.
Das Eigentum geht frühzeitig auf die Kinder über, was spätere Erbstreitigkeiten vermeiden kann.
Die Immobilie fällt später nicht mehr in den Nachlass.
Steuerliche Vorteile:
Ein Nießbrauch wird häufig auch zur Einsparung von Steuern vereinbart. Der Grund: Bei einer Schenkung wird nicht der volle Immobilienwert besteuert, sondern nur der Wert abzüglich des Nießbrauchs.
Der Wert des Nießbrauchs richtet sich nach dem Alter des Nießbrauchers (statistische Lebenserwartung) und dem jährlichen Nutzungswert (z. B. erzielbare Miete).
Je jünger der Nießbraucher ist, desto höher ist der Nießbrauchswert – und desto niedriger fällt der steuerpflichtige Wert der Schenkung aus. Dadurch können die Freibeträge (derzeit 400.000 € pro Kind alle zehn Jahre) besser genutzt oder eine Schenkungssteuer ganz vermieden werden. Übersteigt der Wert der Immobilie nach Abzug des Nießbrauchs deutlich den Freibetrag, kann sie auch schrittweise durch Übertragung von Anteilen im Abstand von zehn Jahren erfolgen, da dann der Freibetrag erneut eingesetzt werden kann. In diesen Fällen sollte mit der Durchführung der vorweggenommenen Erbfolge angesichts der mit zunehmenden Alter sinkenden Lebenserwartung frühzeitig begonnen werden.
Wichtig: Anwaltliche Beratung ist bei Planung eines Nießbrauchs unerlässlich. Es genügt in der Regel nicht, einen Standardvertrag beim Notariat abzuschließen, da es nicht zum Vorteil der Interessen einer Person den Vertrag entwerfen darf (Gebot der Neutralität), ebenso nicht in steuerlichen Angelegenheiten berät. So kann z. B. der bisherige Eigentümer sich für bestimmte Fälle die Rückübertragung des Eigentums vom Nießbraucher vorbehalten. Wann dies im Einzelfall sinnvoll und gewünscht ist, muss eingehend besprochen und erläutert werden.
Kurz erklärt: Die Erbengemeinschaft und ihre Auseinandersetzung
Was ist eigentlich eine Gemeinschaft mehrerer Miterben und wie wird sie rechtlich behandelt? Wie kann jeder Miterbe seine Rechte geltend machen?
§ 2042 BGB regelt das Recht jedes Miterben, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Dahinter steht der zentrale Gedanke, dass die Erbengemeinschaft keine dauerhafte Gemeinschaft, sondern lediglich eine Abwicklungsgemeinschaft ist. Sie soll den Nachlass ordnen, Schulden begleichen und das verbleibende Vermögen auf die Erben verteilen – und sich danach auflösen.
Solange die Auseinandersetzung nicht erfolgt ist, gelten die besonderen Regeln für die Verwaltung des Nachlasses (§§ 2038–2041 BGB). Danach greifen die §§ 2042–2057a BGB, die den Weg zur Auflösung der Erbengemeinschaft vorgeben.
Gesamthandsgemeinschaft und Bedeutung für die Auseinandersetzung
Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet:
Die Erben sind nicht anteilig Eigentümer einzelner Nachlassgegenstände, sondern alle Gegenstände gehören ihnen gemeinschaftlich. Kein Miterbe kann allein über einen bestimmten Gegenstand verfügen.
Um den Nachlass aufzuteilen, ist daher mehr erforderlich als eine bloße rechnerische Zuordnung: Die einzelnen Nachlassgegenstände müssen dinglich übertragen werden (z. B. Übereignung eines Autos, Auflassung eines Grundstücks, Abtretung einer Forderung).
Diese Übertragung erfolgt nicht automatisch, sondern setzt eine schuldrechtliche Auseinandersetzungsvereinbarung voraus, aus der sich die Pflicht zur Übertragung ergibt.
Schuldrechtliche Vereinbarung und dinglicher Vollzug
Die Auseinandersetzung besteht aus zwei Stufen:
Schuldrechtliche Auseinandersetzungsvereinbarung:
1. Die Erben legen fest, wer welchen Gegenstand erhält,
wie Schulden beglichen werden, ob Ausgleichszahlungen erfolgen.
2. Dinglicher Vollzug: Die vereinbarten Gegenstände werden rechtlich wirksam auf die einzelnen Erben übertragen.
Das Gesetz (§ 2042 BGB) vermittelt nur den Anspruch auf Mitwirkung an der schuldrechtlichen Vereinbarung, nicht unmittelbar auf die Eigentumsübertragung. Erst aus der Vereinbarung selbst ergibt sich der Anspruch auf Vollzug.
Einvernehmliche Auseinandersetzung hat Vorrang
Grundsätzlich haben die Erben große Gestaltungsfreiheit. Solange sich alle einig sind, können sie nahezu jede Lösung vereinbaren, auch abweichend von den gesetzlichen Teilungsvorschriften. Erst wenn keine Einigung zustande kommt, greift § 2042 BGB als Auffanglösung. Er gibt jedem Miterben das Recht, notfalls gerichtlich eine Auseinandersetzungsvereinbarung durchzusetzen.
In der Praxis ist eine gerichtliche Auseinandersetzung allerdings langwierig, teuer und konfliktträchtig, weshalb dringend zu außergerichtlichen Lösungen geraten wird. Daher sollte vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Mediation durchgeführt werden.
Rolle von Testamentsvollstrecker und Erblasseranordnungen:
Der Erblasser kann die Auseinandersetzung maßgeblich steuern:
Testamentsvollstreckung
Ist ein Testamentsvollstrecker für den gesamten Nachlass eingesetzt, schließt dies eine Auseinandersetzung durch die Erben aus. Der Testamentsvollstrecker erstellt den Teilungsplan und vollzieht ihn auch dinglich.
Auseinandersetzung durch Dritten (§ 2048 BGB)
Der Erblasser kann bestimmen, dass ein Dritter die Aufteilung nach billigem Ermessen vornimmt.
Teilungsanordnungen: Sie wirken schuldrechtlich und sind grundsätzlich bindend, können aber – anders als Auflagen – von den Erben einvernehmlich geändert werden.
Formen der Auseinandersetzung:
Neben der vollständigen Auseinandersetzung gibt es Sonderformen, z. B. die
gegenständliche Teilauseinandersetzung: Nur einzelne Nachlassgegenstände werden verteilt, der Rest bleibt gemeinschaftlich.
Persönliche Teilauseinandersetzung (sogenannte Abschichtung): Ein oder mehrere Miterben scheiden gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. Ihre Anteile wachsen den verbleibenden Miterben an. Die Abschichtung ist besonders praxisrelevant, weil sie formfrei möglich ist und bei Grundstücken Kosten spart (keine Auflassung erforderlich, nur Grundbuchberichtigung).
Beteiligte und besondere Schutzvorschriften
Am Auseinandersetzungsvertrag müssen alle Miterben beteiligt sein. Besondere Regeln gelten u. a. bei verpfändeten Erbteilen, Nießbrauch am Erbteil, Insolvenz eines Miterben, Minderjährigen oder betreuten Erben: Bei Minderjährigen sind häufig Ergänzungspfleger erforderlich, und je nach Konstellation ist eine familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung notwendig. Das neue Betreuungsrecht (seit 2023) hat diese Fragen neu geregelt und teilweise verschärft.
Form und Haftungsfolgen
Der schuldrechtliche Auseinandersetzungsvertrag ist grundsätzlich formfrei.
Eine notarielle Beurkundung wird aber erforderlich, wenn Grundstücke oder GmbH-Anteile übertragen werden.
Wichtig ist:
Mit der Auseinandersetzung verlieren die Erben wichtige Haftungsprivilegien, insbesondere: Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass (§ 2059 BGB), die Möglichkeit einer Nachlassverwaltung. Deshalb müssen Nachlassverbindlichkeiten vor der Auseinandersetzung sorgfältig ermittelt und möglichst beglichen werden.
Gerichtliche Auseinandersetzungsklage
Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miterbe klagen. Die Klage richtet sich auf Zustimmung zu einem konkreten Auseinandersetzungsplan, den der Kläger vorlegt.
Das Gericht selbst nimmt keine Teilung vor, sondern ersetzt nur die verweigerte Zustimmung. Der Plan muss alle gesetzlichen Vorgaben einhalten, insbesondere Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten, Einziehung von Forderungen, Verwertung unteilbarer Gegenstände, Verteilung des Überschusses nach Erbquoten. Die Klage ist rechtlich und praktisch hochkomplex und mit erheblichem Kostenrisiko verbunden.
Teilungszwangsversteigerung:
Kann ein Grundstück nicht sinnvoll geteilt werden und fehlt eine Einigung, darf jeder Miterbe eine Teilungszwangsversteigerung beantragen. Diese dient der Vorbereitung der Gesamtauseinandersetzung, nicht bloß einer Teilauseinandersetzung.
In Ausnahmefällen kann die Versteigerung treuwidrig sein, etwa bei einem Verlangen zur Unzeit.
Alternative Streitbeilegung:
Neben dem staatlichen Gericht kommen Schiedsgerichte und die notarielle Vermittlung nach §§ 363 ff. FamFG in Betracht.
Der Anspruch auf Auseinandersetzung ist unverjährbar.
Er kann jedoch verwirkt werden. Außerdem kann die Verjährung des Erbschaftsanspruchs die Auseinandersetzung faktisch unmöglich machen.
Fazit:
Zunächst sind Miterben in der Erbengemeinschaft gebunden und können nur zusammen rechtlich wirksam handeln. § 2042 BGB stellt aber sicher, dass kein Miterbe dauerhaft in einer ungeliebten Erbengemeinschaft festgehalten wird. Zugleich zeigt der umfangreiche Regelungsrahmen, wie komplex und konfliktanfällig Erbauseinandersetzungen sind. Die Praxis empfiehlt daher klar: Einvernehmliche Lösungen, gute testamentarische Vorsorge und professionelle Begleitung durch Rechtsberater.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema, wünschen eine vorsorgende Beratung oder begleitende Vertretung im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft oder ihrer Auseinandersetzung? Dann schicken Sie uns Ihre Anfrage oder rufen an. Wir sind für Sie da.
Kein Abzug der Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung, wenn Ehegatte bezahlt
Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten nur teilweise an. Das Finanzgericht gab der Klage der Eheleute statt und ließ die Unterkunftskosten vollständig als Werbungskosten der Ehefrau zu. Es ging davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt weiterhin am Familienwohnsitz befunden habe und die Aufwendungen der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zuzurechnen seien, auch wenn die Zahlungen vom Konto des Ehemanns erfolgt seien.
Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof das Urteil teilweise auf und wies die Klage insoweit ab, als weitere Unterkunftskosten der Ehefrau anerkannt worden waren.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur solche Mehraufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die dem jeweiligen Steuerpflichtigen selbst entstanden sind. Maßgeblich ist der Grundsatz der subjektbezogenen Einkünfteermittlung: Werbungskosten können nur dann abgezogen werden, wenn sie die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Auch bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt; Aufwendungen eines Ehegatten können dem anderen grundsätzlich nicht als eigene Werbungskosten zugerechnet werden.
Im Streitfall hatte die Ehefrau keine eigenen Unterkunftskosten getragen. Sie war weder Mieterin der Wohnung noch Schuldnerin der Miet- oder Nebenkosten. Die Zahlungen des Ehemanns stellten keinen abgekürzten Zahlungsweg dar, da er die Miete auf eigene Rechnung als Vertragspartner des Vermieters beglich. Auch Zahlungen von einem gemeinsamen Konto hätten daran nichts geändert. Ein abgekürzter Vertragsweg kam ebenfalls nicht in Betracht, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelte und der Mietvertrag nicht eindeutig der Erwerbssphäre der Ehefrau zuzuordnen war.
Neue Tatsachenbehauptungen der Eheleute im Revisionsverfahren – etwa zu angeblichen Darlehensabreden, Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen oder einer wirtschaftlichen Zurechnung der Mietzahlungen – konnten nicht berücksichtigt werden oder waren rechtlich unbeachtlich.
Schließlich verneinte der Bundesfinanzhof auch eine hilfsweise Berücksichtigung der Unterkunftskosten als Werbungskosten des Ehemanns.
Ergebnis: Die Unterkunftskosten der Wohnung am Tätigkeitsort konnten der Ehefrau nicht als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zugerechnet werden, da sie diese Aufwendungen nicht selbst getragen hatte.
BFH IV R 16/23
Ab welchem Einkommen schuldet man Elternunterhalt?
Angesichts hoher Pflege- und Heimkosten können alte Menschen oft ihren Bedarf nicht mehr aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen decken. Vor einer Unterstützung durch den Sozialhilfeträger besteht grundsätzlich die Verpflichtung des Kinds, aus seinen Mitteln ein Elternteil zu versorgen. Es fragt sich allerdings, wie viel Einkommen einem Kind zur Sicherung seiner eigenen Existenz verbleiben darf, bevor es in Anspruch genommen wird. Bisher war es nach vielen Unterhaltsleitlinien und der Rechtsprechung Praxis, dass ein bestimmter Betrag des monatlichen Nettoeinkommens (zuletzt 2.650 EUR für das Jahr 2024) als Selbstbehalt dem Kind verbleiben muss. Ein darüber hinausgehendes Einkommen soll zur Hälfte berücksichtigungsfähig sein. Dieser Selbstbehalt weicht jedoch erheblich von der Vorschrift § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII ab, welche die Inanspruchnahme eines Kinds durch den Sozialhilfeträger für seine Leistungen an eine pflegebedürftige Person nur bei einem Einkommen von jährlich mindestens 100.000 EUR (monatlich also 5.000 EUR) vorsieht. Nun hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2024 – XII ZB 6/24 klargestellt, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt nicht mit der Frage, wann ein Kind für Sozialhilfeleistungen an einen Elternteil in Anspruch genommen werden darf, gleichgesetzt werden darf. Aus der Entscheidung geht aber auch hervor, dass der nicht zu berücksichtigende Anteil des den Selbstbehalt übersteigenden Einkommens durchaus höher sein darf als 50 Prozent. Das Gericht sieht es „aus rechtlichen Gründen als nicht zu beanstanden“ an, wenn 70 Prozent des Einkommens über dem Selbstbehalt nicht beim Kind zur Berechnung des Elternunterhalts herangezogen werden. Dies stellt eine erheblich Entlastung der Unterhaltspflicht des Kinds für ein Elternteil dar.
Geschenkt ist geschenkt, Hauptsache der Schenker ist (noch) geschäftsfähig? Von wegen!
Häufig werden ältere Personen Verwandten oder Freunden darauf angesprochen, wie man denn die Rechtsnachfolge beim Vermögen regeln wolle, und, ob denn Verfügungen zugunsten des Anfragenden beabsichtigt sind. In der Nachfrage allein wird nichts rechtlich Verwerfliches zu sehen sein. Wenn es aber dann tatsächlich zu einem Schenkungsvertrag kommt, kann die Schenkung im Einzelfall sittenwidrig und unwirksam sein. Dies erkennt der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 15.11.2022, X ZR 40/20. Der Sachverhalt: Ein 95-jähriger (Kläger) übertrug mit jeweils notariellen Verträgen seinem Sohn ein Mehrfamilienhaus und dessen beiden Söhnen Wertpapiere mit beachtlichem Wert. Wenig später focht der Kläger die Rechtsgeschäfte gegenüber den Enkeln wegen „Inhaltsirrtums“ an und verlangte Rückabwicklung. Das Oberlandesgericht (OLG) wies seine Klage ab. Der BGH bestätigte in der Revision zwar die angefochtene Entscheidung in dem Punkt, dass die Anfechtung nicht durchgreift, da ein Inhaltsirrtum nicht angenommen werden kann, wenn die erklärende Person den Inhalt der Erklärung nicht erkennt oder versteht. Erforderlich ist, dass der Erklärende eine bestimmte, vom tatsächlichen Inhalt abweichende Vorstellung hat. Das war nicht der Fall. Dennoch wurde die Entscheidung vom OLG wegen der weiteren Prüfung der Frage der Sittenwidrigkeit der Schenkungen zurückverwiesen. Denn es war vom OLG nicht der Umstand überprüft und berücksichtigt worden, dass der Vater der Beschenkten den Kläger am Vorabend der Schenkungen intensiv dahingehend „bearbeitet“ hatte, dann am nächsten Tag dann ihn zum Notariat fuhr, wo der Kläger erstmals die Schenkungsurkunden sah und unterzeichnete. Ebenso war der Kläger schon einige Wochen vor der Beurkundung vom Vater der Beklagten überwacht und weitgehend isoliert worden. Der BGH betont allgemein, dass eine objektive und subjektive Zwangslage auch von einer anderen Person als der beschenkten Person herbeigeführt werden kann. Die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit können jedenfalls auch dann gegeben sein, wenn der Zuwendungsempfänger den Schenkungsvertrag abschließt, obwohl er weiß, dass der Schenker aufgrund einer solchen Zwangslage handelt.
Aus diesem Urteil folgt für die Rechtspraxis, dass zur Vermeidung jeglicher Einwendungen der Unwirksamkeit einer Schenkung gerade bei älteren Personen, welche oft allein leben oder keine Möglichkeiten der objektiver Rechtsberatung wahrnehmen, die Vorbereitung und Abwicklung einer Schenkung fair und transparent erfolgen sollte. Am sichersten ist die rechtzeitige Einrichtung einer unabhängigen anwaltlichen Beratung und Vertretung für die übertragende Person, um eine bestmögliche Dokumentation der Aufklärung über die Rechtsfolgen zu erreichen.
Wie erstellt man ein Testament? Grundsätzliches, Tipps zur Form und Vorgehensweise
Vielleicht haben Sie sich auch schon oft gefragt, ob es nicht sinnvoll ist, den letzten Willen für die Zeit nach Ihnen zu formulieren. Oder Sie haben bereits ein Testament erstellt, sind sich aber nicht sicher, ob es formgerecht errichtet wurde bzw. aufgrund neuerer Entwicklungen geändert werden sollte. Dann sollten Sie die nachfolgenden Tipps lesen, auch wenn sie aufgrund der Schwierigkeit der Thematik keineswegs Anspruch auf Vollständigkeit haben:
Schritt 1: Wen möchte ich mit meinem letzten Willen begünstigen, wem will ich möglichst auf keinen Fall etwas zukommen lassen?
Notieren Sie zunächst die Personen oder rechtsfähige Institutionen (z. B. Vereine, Stiftungen), welche etwas im Fall Ihres Todes etwas erhalten sollen. Denken Sie auch daran, dass die Personen vor Ihnen versterben können und ob bzw. wer in einem derartigen Fall an dessen Stelle rücken soll. Wenn Sie mehreren Personen Ihr Vermögen zuwenden wollen, notieren Sie sich jeweils die Höhe des Anteils. Wollen Sie bestimmte Wertgegenstände bestimmten Personen zuwenden, so notieren Sie auch dies. Halten Sie ggf. auch fest, wer in keinem Fall etwas bekommen soll bzw. so wenig wie möglich.
Schritt 2: Sollen neben der Begünstigung weitere Regeln einzuhalten sein bzw. Voraussetzungen gegeben sein?
Wenn Sie Regeln zur Auseinandersetzung aufstellen wollen, so skizzieren Sie diese. Auch die Durchführung der Verteilung (z. B. Verkauf einer Immobilie oder Ablöse durch einen Miterben in Höhe eines einzuholenden Wertgutachtens) kann hier angesprochen werden. Erwarten Sie die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bei einer begünstigten Person, so ist dies ebenso relevant, aber insoweit Zurückhaltung geboten, da allgemein diskriminierende Bedingungen (z. B. bestimmte Religion, Geschlecht, Familienstand, sexuelle Orientierung) nicht verlangt werden dürfen, daher unwirksam sind. Wünsche wie eine bestimmte Art der Bestattung, Grabpflege etc. schreiben Sie auf.
Schritt 3 : Überlegen Sie, ob für die Beurteilung Ihres letzten Willens allein das Recht des Landes gelten soll, in dem Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes überwiegend Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben werden.
Dieser Punkt ist aufgrund des Umstands wichtig, dass die nun geltende EU-Verordnung grundsätzlich die Anwendung des Rechts vorsieht, in welchem die verstorbene Person zuletzt ihren überwiegenden gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wer also in ein anderes Land zieht und dort versterben sollte, dessen Rechtsnachfolge wird nach den Regeln des Lands seines letzten Aufenthalts beurteilt. Wer beispielsweise sicher gehen will, dass in jedem Fall nur das deutsche Erbrecht angewendet werden soll, ist gut beraten, dies in dem Testament zu erwähnen. Schaden kann der Satz nicht, auch wenn die Person gar nicht in das Ausland umzieht.
Schritt 4: Sollte Ihr Willen durch eine Person umgesetzt werden, die auf die Einhaltung aller Regeln achtet?
Wenn ja, dann wählen Sie diese Person ausdrücklich zur Testamentsvollstreckung aus. Achten Sie allerdings darauf, dass die Person vertrauenswürdig ist und möglichst ausreichende Kenntnisse im wirtschaftlichen und rechtlichen Bereich mitbringt, um das Amt auszuüben. Die Person sollte auch jünger sein, andernfalls bestimmen Sie noch eine weitere Person zur Ersatztestamentsvollstreckung. Möglich ist auch, ohne Bestimmung einer Person die Testamentsvollstreckung anzuordnen, dann wählt das Nachlassgericht die Person aus. Denken Sie daran, eine ausreichende Entschädigung festzusetzen, damit das Amt nicht abgelehnt wird. Am besten ist es natürlich, mit der vorgesehenen Person die einzelnen Aufgaben sorgfältig zu besprechen und ihre Bereitschaft abzufragen.
Schritt 5: Ist bereits eine letztwillige Verfügung vorhanden (Testament, Erbvertrag), die überprüft, widerrufen, geändert oder angepasst werden soll?
Dann sollten Sie sich jedenfalls rechtlich beraten lassen. Denn in diesem Fall müssen Fragen der Abänderbarkeit, der geänderten Tatsachen, aber auch der möglicherweise geänderten Rechtslage intensiv geprüft und besprochen werden.
Schritt 6: Welche Steuern fallen bei der gewünschten Erbfolge an? Wie kann möglichst unter Vermeidung von hohen Steuern die Rechtsnachfolge geregelt werden?
Wenn Sie sich diese Fragen stellen und über beachtliches Vermögen verfügen (jedenfalls über 20.000 EUR), müssen Sie unbedingt Rechtsrat einholen. Oft lassen sich durch Verfügungen zu Lebzeiten, Umwandlung des Vermögens oder auch eine geänderte Bestimmung der Verteilung Steuern vermeiden. Es muss nur rechtzeitig und richtig gehandelt werden.
Schritt 7: Errichtung des Testaments:
Sie müssen das Testament handschriftlich in leserlicher Form, mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen errichten. Achten Sie möglichst auf die Einheit dieser Urkunde, heften Sie daher mehrere Blätter zusammen. Der Inhalt des letzten Willens sollte einfach und sehr eindeutig formuliert sein. Alle in den vorigen Schritten gesammtelten Punkte können und sollten Sie ansprechen, allerdings in möglichst strukturierter Form. Da die Formulierung oft Schwierigkeiten macht, empfiehlt sich die Überprüfung durch eine rechtsberatende Person. Sie kann vor allem die Verwendung der richtigen Begriffe empfehlen (beispielsweise ist ein Erbe etwas anderes als ein Vermächtnis!) und auf besondere rechtliche Umstände aufmerksam machen (z. B. Fragen zum gesetzlichen Pflichtteilsrecht). Gegebenenfalls kann das Testament an Stelle der handschriftlichen Erledigung durch eine notarielle Urkunde errichtet werden.
Schritt 8: Verwahrung des Testaments:
Das Original der Urkunde sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, der für den Fall des Versterbens einer Vertrauensperson bekannt ist. Am besten geben Sie das Testament bei Ihrem Nachlassgericht in amtliche Verwahrung, damit das Auffinden und die Eröffnung in jedem Fall gesichert ist.
Schritt 9: Aufbewahrung einer Kopie des Testaments und Vernichtung von sonstigen Unterlagen, Skizzen etc.
Es kann nicht schaden, eine Kopie des Testaments für sich als Gedächtnisstütze und an einem anderen Ort aufzuheben bzw. eine Vertrauensperson davon zu informieren. Alle sonstigen Unterlagen wie Notizen oder Skizzen zur Erbfolge sollten aber vernichtet werden, damit es nicht zu Diskussionen über die wirklich gewollte Erbfolge kommen kann.
Schließlich der wichtigste Hinweis: Haben Sie bezüglich der formellen und inhaltlichen Fragen zu Ihrem letzten Willen auch nur die geringsten Zweifel zur Wirksamkeit und praktischen Umsetzbarkeit, sollten Sie nicht zögern, Rechtsrat einzuholen.
Gleichgeschlechtliche Ehe und „doppelte“ Mutterschaft? Das Bundesverfassungsgericht darf nun dazu entscheiden!
Bei einer verschiedengeschlechtlichen Ehe bestimmt das Gesetz den Mann zum Vater des Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, § 1592 Nr. 1 BGB. Wie sieht die Rechtslage aber in dem Fall aus, wenn zwei Frauen miteinander verheiratet sind und eine Frau ein Kind bekommt. Kann ihre Partnerin verlangen, ebenfalls Mutter (und damit wie bei § 1592 Nr.1 BGB) weiterer Elternteil des Kindes zu sein? Muss sie vielleicht sogar in jedem Fall so behandelt werden? Mit dieser Frage darf sich nun das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Richtervorlage des Kammergerichts (Beschluss vom 24. März 2021 – 3 UF 1122/20 –, juris) befassen. Das Berliner Gericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem eine in gleichgeschlechtlicher Ehe lebende Frau nach einer mit ärztlicher Unterstützung vorgenommenen künstlichen Befruchtung (Samenspende) im Sinne von § 1600d Absatz 4 BGB ein Kind gebar. Die Beteiligten beantragten die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses der Partnerin. Die Berliner Richter sehen zwar „keine planwidrige Regelungslücke“ des Gesetzgebers in einem derartigen Fall. Ebenso kommt nach Meinung des Gerichts eine analoge Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB nicht in Betracht, da dies dem Wortlaut der Vorschrift widerspricht („Mann“, „Vater“). Nach Meinung des Gerichts ist das Recht des Kindes auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) dennoch jedenfalls verletzt. Es dient dem Kindeswohl nämlich am meisten, wenn ihm von Anfang an zwei Verantwortung tragende rechtliche Elternteile mit entsprechenden Pflichten zugeordnet werden können. Hier das Kind allein wegen der gleichgeschlechtlichen Ehe der Mutter, die es gebar, schlechter zu stellen, sei nicht einzusehen. Ebenso ist das Recht der Partnerin auf Gleichbehandlung verletzt, da die Interessen der Partnerin allein aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit abweichend behandelt werden. Eine Abweichung von der Gleichbehandlung ist aber in den Fällen der künstlichen Befruchtung nach § 1600d Absatz 4 BGB seit Aufgabe des Prinzips der Statuswahrheit (d. h. Feststellung des biologischen Vaters) nicht zu rechtfertigen.
Partnerinnen, bei denen eine Frau in gleicher oder ähnlicher Fallkonstellation Mutter eines Kindes ist, sollte zur Wahrung der Rechte des Kindes und der Partnerinnen ihre Ansprüche auf Feststellung des Elternrechts ebenfalls gerichtlich verfolgen und sich auf die Richtervorlage des Kammergerichts berufen. Eine anwaltliche Vertretung empfiehlt sich aufgrund der Komplexität und des aktuellen Wandels des Abstammungsrechts.
Mehr Kindesunterhalt bei gutem Einkommen: ein wichtiges Urteil erleichtert die Berechnung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 – seine bisherige Rechtsprechung zur Ermittlung und Berechnung von Unterhalt für minderjährige Kinder bei gut verdienenden Eltern geändert. Es geht um barunterhaltspflichtige Elternteile, die nach Abzug aller Ausgaben (Steuern, Krankenversicherung, Altersvorsorge) noch ein Nettoeinkommen von mehr als 5.500 EUR zur Verfügung haben. In diesen Fällen verlangte der BGH bisher eine Darstellung des konkreten Bedarfs für das Kind, wenn es einen höheren als den in der Unterhaltstabelle „Düsseldorfer Tabelle“ Gruppe 10 bestimmten Unterhalt von 160 Prozent des Regelunterhalts beanspruchen wollte. Diese Gruppe beziffert den Unterhalt bei einem Einkommen des Pflichtigen zwischen 5.101 und 5.500 EUR. Wenn der Pflichtige ein höheres Einkommen hat, war nach bisheriger Rechtsprechung konkret durch einzelne Positionen und Nachweise darzulegen, dass die Ausgaben für das Kind höher sind als der Regelbedarf der Tabelle. Diese Möglichkeit gibt der BGH dem Kind auch nach der neuen Rechtsprechung als Alternative. Daneben lässt er aber nun auch eine Fortschreibung der Tabelle nach Einkommens- und Altersgruppen zu. Er begründet dies mit der neueren Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt. Hiernach kann ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach einer „starren“ Quote (drei Siebtel oder 45 Prozent des ehelichen Einkommens) den Unterhaltsbedarf pauschalieren, wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht das Doppelte der höchsten Einkommensgruppe, also 11.000 EUR (s. o.), übersteigt (BGHZ 217,24; BGHZ 223, 203). Gleiches soll nun auch für den Kindesunterhalt gelten, da das Kind am Lebensstandard der Eltern teilnimmt. Damit ist es zulässig, die Unterhaltstabelle für das Jahr 2021 bei einem Einkommen des pflichtigen Elternteils von über 5.500 EUR bis zu 11.100 EUR wie folgt fortzuschreiben (vgl. Viefhues, FF 21, 5 ff.):
| Einkommen bis 5.500 EUR | Alter 0 -5 Jahre 629 EUR | Alter 6 -12 722 EUR | Alter 12 – 18 845 EUR | ab 18 903 EUR | Prozent 160 % |
| 5.900 EUR | 660 EUR | 758 EUR | 887 EUR | 948 EUR | 168 % |
| 6.300 EUR | 692 EUR | 794 EUR | 929 EUR | 993 EUR | 176 % |
| 6.700 EUR | 723 EUR | 830 EUR | 972 EUR | 1.038 EUR | 184 % |
| 7.100 EUR | 755 EUR | 866 EUR | 1.014 EUR | 1.083 EUR | 192 % |
| 7.500 EUR | 786 EUR | 902 EUR | 1.056 EUR | 1.128 EUR | 200 % |
| 7.900 EUR | 817 EUR | 938 EUR | 1.098 EUR | 1.173 EUR | 208 % |
| 8.300 EUR | 849 EUR | 974 EUR | 1.140 EUR | 1.218 EUR | 216 % |
| 8.700 EUR | 880 EUR | 1.010 EUR | 1.183 EUR | 1.263 EUR | 224 % |
| 9.100 EUR | 912 EUR | 1.046 EUR | 1.225 EUR | 1.308 EUR | 232 % |
| 9.500 EUR | 943 EUR | 1.082 EUR | 1.267 EUR | 1.354 EUR | 240 % |
| 9.900 EUR | 975 EUR | 1.118 EUR | 1.309 EUR | 1.399 EUR | 248 % |
| 10.300 EUR | 1.006 EUR | 1.155 EUR | 1.352 EUR | 1.444 EUR | 256 % |
| 10.700EUR | 1.038 EUR | 1.191 EUR | 1.394 EUR | 1.489 EUR | 264 % |
| 11.100 EUR | 1.069 EUR | 1.227 EUR | 1.436 EUR | 1.534 EUR | 272 % |
Natürlich gelten die Regeln zur Anwendung der Tabelle gemäß der Anmerkungen der jährlich veröffentlichen Düsseldorfer Tabelle auch für die fortgeschriebenen Werte: Beispielweise kommt bei einer Unterhaltspflicht für mehrere Personen eine Herabsetzung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht. Ebenso ist der Abzug des (hälftigen) Kindergelds zur Ermittlung des Zahlbetrags zu berücksichtigen. Volljährige Kinder erhalten den Tabellenunterhalt, wenn Sie noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, allerdings unter Berücksichtigung des vollen Kindergelds als bedarfsdeckend.
Generell ist trotz der bestehenden Unterhaltstabelle und der oben dargestellten Fortschreibung für höhere Einkommen zu beachten, dass der Unterhalt nicht schematisch bestimmt werden kann, sondern es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und viele Besonderheiten zu beachten sind. Daher empfiehlt sich stets eine anwaltliche Beratung.