Eltern, Großeltern oder andere Verwandte legen oft für minderjährige Kinder Vermögen bei Banken an. Spätestens mit Volljährigkeit, aber auch schon vorher bei Abhebungen durch die verfügungsberechtigten Erwachsenen stellt sich die Frage, wem das angelegte Geld eigentlich gehört, und, ob daneben Ansprüche des Kinds auf Ersatz für abgehobenes Geld bestehen. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 17.07.2019 (XII ZB 425/18) sehr differenziert Kriterien aufgestellt, nach denen im Einzelfall die Fragen der Inhaberschaft der Forderung gegen die Bank und daraus herzuleitender weitere Ansprüche zu klären sind. Im Urteilsfall ging es um ein Sparbuch, das die Eltern allein auf den Namen des Kinds bei einer Bank angelegt hatten. Der Vater verfügte über einen größeren Betrag des Sparguthabens, als das Kind noch minderjährig war und hielt das Sparbuch weiterhin in seinem Besitz. Erst nach Volljährigkeit des Kinds händigte er das Sparbuch, auf dem noch ein geringes Restguthaben war, aus. Der BGH stellt klar, dass sich die Frage der Inhaberschaft des Sparbuchguthabens sich nicht allein danach richtet, ob die Eltern das Sparbuch zurückbehalten und so dem Kind die Auszahlungsmöglichkeit entziehen. Allein die rechtliche Beziehung des Kinds zur Bank (Außenverhältnis) kann daher nur ein Indiz für die Berechtigung sein. Gleiches mag wohl für den Umstand, auf wen der steuerrechtliche Freistellungsauftrag lautet, gelten.Maßgeblich ist das Innenverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und die hiernach zu beantwortende Frage, ob dem Kind allein das Guthaben zustehen soll. Weitere Fragen, die laut BGH zur Klärung des Innenverhältnisses dienen: Aus welchen Mitteln wurde das Guthaben angespart, insbesondere allein aus den Mitteln der Eltern oder auch aus anderer Quelle? War absehbar oder unter den Eltern abgesprochen, dass das Guthaben auch bei finanziellen Engpässen oder für bestimmte Ausgaben verwendet werden darf? Wann wurde das Kind über das Guthaben informiert, welche Rechte sollte es daran haben?
Aber was soll gelten, wenn nicht – wie im Urteilsfall des BGH – ein Sparbuch, sondern eine andere Art der Vermögensanlage „für das Kind“ erfolgte? Da auch hier von einem Treuhandverhältnis zwischen Eltern und Kind auszugehen sein wird, müssen die gleichen Fragen wie beim Sparbuch ebenso geklärt werden, um eine sachgerechte Zuordnung der Inhaberschaft des Geldes und etwaiger Ersatzansprüche zu ermöglichen.
Archiv der Kategorie: Vermögensauseinandersetzung
Schenkungssteuer: Kann sie anfallen, selbst wenn es sich um einen entgeltlichen Vertrag handelt?
Auf dem ersten Blick möchte man meinen, dass ein entgeltliches Rechtsgeschäft (z. B. Kauf) die Erhebung von Schenkungssteuer ausschließt, da die Vertragspartner sich zu gegenseitigen Leistungen verpflichten. Dies gilt aber nicht für sogenannte gemischte Schenkungen. Was darunter zu verstehen ist und wie sich der Steuerwert insbesondere bei Gegenleistungen von Wohnrechten, Leibgeding (Verpflichtung zu bestimmten Besorgungen für den Vertragspartner) und Vorbehalten (Nießbrauch) bemisst, dazu äußerte sich der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 5.7.2018 – II B 122/17. Der Wortlaut in Randziffer 14 zur Definition der gemischten Schenkung: „… Bleibt bei einer Zuwendung gegen Gegenleistung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstands zurück, kann eine gemischt-freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) vorliegen. Besteht eine auffalllende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich war, das heißt, dass dem Zuwendenden der Wertungerschied bekann und bewusst war…Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig angenommen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 – 25 % unterschreitet…“ Der Gerichtsentscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein 83-jähriger Onkel seinem Neffen sein Grundstück übertrug, als Gegenleistung ein Wohnrecht in einer Wohnung des Anwesens und Pflege- und Verköstigungsverpflichtungen erhielt. Die Miete für eine andere Wohnung sollte dem Onkel bis zum Tod der Mieterin ebenso noch zustehen. Der überlassende Onkel verstarb fünf Monate nach Vertragsschluss und das Finanzamt setzte Schenkungssteuer fest. Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Im einzelnen wies er bei darauf hin, dass eingegangene Risiken der erhöhten Pflegebedürftigkeit und der damit verbundene höhere Pflegeaufwand nicht bei dem Wert der Gegenleistung berücksichtigt werden können, solange es zu einer entsprechenden Pflegebedürftigkeit noch nicht gekommen ist (aufschiebend bedingte Leistungsauflage). Ebenso bestätigt das Gericht die Auffassung der Finanzverwaltung, dass allein der Abzug der kapitalisierten Gegenleistungen vom Grundstückswert den Steuerwert ergebe. Hingegen müsse bei einer gemischten Schenkung für die Steuer keine gesonderte Berechnung des Verhältnisses zwischen dem zugewendeten Gegenstand und dem Wert der Gegenleistung vorgenommen werden. Zur Bewertung der Gegenleistungen folgt das Gericht strikt den Regeln des Bewertungsgesetzes und verneint eine Korrektur, selbst wenn der gemeine Wert (Verkehrswert) höher ist als der Wert, den das Gesetz (z. B. durch Anwendung von Multiplikatoren nach der Lebenserwartung des Begünstigten) bestimmt. Als Besonderheit im Entscheidungsfall wurde der Wert der Nutzungen, Lasten und Leistungen auf die tatsächliche Dauer korrigiert, da der Onkel bereits über 80 Jahre alt war und bereits fünf Monate nach Vertragsschluss verstarb (zur Korrektur vgl. § 14 Absatz 2, Satz 1 und 3 Bewertungsgesetz).
Als Konsequenz für die Planung der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass Leistung und Gegenleistung in einem (noch) äquilvalenten Verhältnis gegenüberstehen sollten. Dies lässt sich durch Vorausberechnungen unter Einbeziehung zuverlässiger Bewertungen beurteilen. Im Zweifel könnte auch eine verbindliche Auskunft bei der Finanzbehörde vor Vertragsschluss eingeholt werden. Ebenso sollte aufgrund des höheren Sterberisikos des Überlassers die Vermögensnachfolge nicht erst behandelt werden, wenn er schon ein sehr hohes Alter erreicht hat.
Wenn die Ehe oder Partnerschaft scheitert und nur noch einer die gemeinsame Immobilie bewohnt
Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Immobilie? Grundsätzlich genießt der in der Wohnung verbleibende Partner dann einen Wohnvorteil, der bei Unterhaltsansprüchen als zusätzliches Einkommen behandelt wird. Geht es nicht um Unterhalt, so sind jedenfalls Auswirkungen bei der Behandlung des Miteigentums und der Vermögensauseinandersetzung zu beachten. Fordert der ausgezogene Miteigentümer den anderen eindeutig auf, eine Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung der Wohnung zu bezahlen, so wird von da an die Entschädigung geschuldet. Allerdings kann der in der Wohnung verbliebene Bewohner von der Entschädigung die Kosten hälftig abziehen, welche er in voller Höhe für die Immobilie trägt, es sei denn, die Partner hatten eine vom Gesetz abweichende Verteilung der Kosten vereinbart (dann richtet sich der Abzug nach den vertraglich bestimmten Anteilen). Auch die laufenden Kosten der Finanzierung mittels Zahlung der Raten für das gemeinsame Darlehen können hälftig abgezogen werden.
Wie ist dies zu beurteilen, wenn ein Partner die Wohnung verlässt, ohne eine Nutzungsentschädigung für die Zukunft vom anderen zu verlangen, der dann sämtliche Kosten trägt? Kann dann der in der Immobilie verbliebene Partner auch sämtliche Kosten hälftig bei der Auseinandersetzung der Immobilie (Verkauf oder Zwangsversteigerung) als zusätzlichen Erlösanteil verlangen? Diesen Fall hatte der BGH zu beurteilen (BGH XII ZR 108/17). Er sieht in dem Umstand, dass der ausgezogene Partner mangels Begehren einer Nutzungsentschädigung quasi wortlos duldet, Gründe für eine Beschränkung des Erstattungsanspruchs. Er soll auf die Höhe der Nutzungsentschädigung begrenzt werden. Da es dem weichenden Partner nicht zuzumuten sei, die Wohnung weiter zu nutzen, müsse dem Ausgleichsanspruch die (mögliche) Entschädigung entgegengesetzt werden, andernfalls würde die ausziehende Partei nur bei künftiger Geltendmachung der Nutzungsentschädigung einen Ausgleich erhalten.
Der Fall zeigt die Komplexität der Auswirkungen der räumlichen Trennung bei gemeinsamen Miteigentum der Partner. Ganz unabhängig davon, ob eine Ehe, gleichgeschlechtliche Partnerschaft oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, sollten die Beteiligten mit Erwerb, spätestens aber mit Absicht der räumlichen Trennung, Regeln für den Fall des Auszugs der Vermögensauseinandersetzung in einer notariellen Vereinbarung treffen.
Vermögensauseinandersetzung: die Steuerfalle beim Familienheim
Wie wichtig Kenntnisse aus verschiedenen Rechtsgebieten sein können, zeigt folgender – nicht ungewöhnlicher – Fall, bei dem Familienrecht und Steuerrecht gefragt sind:
M und F sind verheiratet, sie wohnen in einem Haus, welches M bei Eheschließung gekauft hat, er ist als Alleineigentümer eingetragen. Die Eheleute nutzen das Haus zu eigenen Wohnzwecken. Nach acht Jahren trennt sich jedoch M von F und zieht aus. Er geht zum Rechtsanwalt für die Scheidung und die Vermögensauseinandersetzung, der dazu rät, von F wegen der Nutzung des Hauses eine Entschädigung geltendzumachen. M ist einverstanden und der Anwalt fordert eine monatliche Entschädigung in Höhe der hälftigen Marktmiete von F, welche die Forderung zur Streitvermeidung freiwillig entrichtet. Bei der Vermögensauseinandersetzung einigen sich die Eheleute darauf, dass das Haus verkauft wird, was aufgrund der hohen Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt zu einem sehr guten Preis schon nach wenigen Monaten gelingt. Wo liegt das Problem?
Der Veräußerungsgewinn (Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten) des Ehemanns für den Verkauf seines Miteigentumsanteils ist nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 EStG einkommensteuerpflichtig. Die Immobilie wurde innerhalb von zehn Jahren angeschafft und veräußert. Zwar ist von der Besteuerung ausgenommen, wenn die Immobilie „im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken“ genutzt wurde. Eine ausschließliche „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ liegt aber nicht vor. Der Begriff definiert sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach dem (außer Kraft getretenen) § 10e EStG und der (außer Kraft getretenen) Vorschrift des § 4 Eigenheimzulagengesetz, vgl. BFH v. 18.1.2006, IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936; BMF v. 31.12.1994, IV B 3 – S 2225a – 294/94, BStBl I 1994, 887. Eine Wohnung wird im Regelfall dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Eigentümer allein oder zusammen mit Familienangehörigen bzw. anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen darin wohnt (BFH/NV 1998, 160;, BFHE 186, 271, BStBl II 1998, 563, , BFHE 196, 527, BStBl II 2002, 380). Schon dies ist aufgrund des Auszugs des Ehemanns (Eigentümer) nicht der Fall.
Fallvariante: Wie Sachverhalt oben, aber die Ehefrau zahlt keine Nutzungsentschädigung an den Mann.
Lösung wie oben, da mit dem Auszug des Ehemanns keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr vorliegt.
Fallvariante: F ist hälftige Miteigentümerin und erhält mit Verkauf den hälftigen Erlös.
Bezüglich des Anteils von M bleibt es bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns, da er ausgezogen ist. Wenn F aber bis zum Verkauf die Immobilie bewohnt, wird ihr Anteil nicht besteuert. Indirekt kann sie aber aufgrund der Steuerschuld des Ehemanns auch einen Nachteil erleiden, wenn die Steuern vor Scheidungsantrag fällig werden und der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht. Dann mindert die Forderung des Finanzamts den Zugewinn des Ehemanns, was zu einer Reduzierung oder den völligen Wegfall einer vorher bestehenden Forderung des Zugewinnausgleichs der Ehefrau führen kann.
Fallvariante: wie vorige Variante, aber die Eheleute haben ein acht Jahre altes gemeinsames Kind K, das bis zum Verkauf mit F gemeinsam im Haus wohnt.
Auch der Umstand, dass K nach Auszug von M in dem Haus weiter wohnt, ändert nichts an der Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns für den hälftigen Miteigentumsanteil von M. Zwar kann die alleinige Überlassung der Wohnung an ein Kind im Sinne von § 32 EStG als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken angesehen werden, vgl. BFH v. 26.1.1994, X R 94/91, BStBl II 1994, 544; BMF v. 5.10.2000, IV C 3 – S 2256 – 263/00, BStBl I 2000, 1383. Hier bewohnt aber auch die Ehefrau das Haus weiterhin. Wichtig: Der Gedanke aus § 4 Satz 2 Eigenheimzulagengesetz, dass eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung an Angehörige (z. B. Ehegatte) im Sinne von § 15 AO auch eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstellt, ist auf § 23 EStG nicht anwendbar.
.
Fallvariante: Die Eheleute ziehen beide mit Trennung aus und überlassen das Haus dem gemeinsamen 20 Jahre alten Kind V zur alleinigen Nutzung, das zur Zeit studiert.
Dies würde nur dann die Besteuerung des Veräußerungsgewinns verhindern, wenn V durchgehend nicht nur im Jahr der Veräußerung, sondern bereits in den beiden vorangegangenen Jahren die Wohnung zur alleinigen Nutzung erhalten hätte, vgl. § 23 Absatz 1, Nr. 1, Satz 3, 2. Alternative EStG. Daneben durfte die Voraussetzungen der unentgeltlichen Überlassung an ein Kind im Sinne von § 32 EStG in diesem Zeitraum nicht unterbrochen werden, sei es durch eine Vermietung, sei es durch Beendigung des Studiums und Wegfall der Kindergeldberechtigung. Diese Frage der „Ausschließlichkeit“ sollte zwar in einem Revisionsverfahren des BFH, Az. IX R 15/16, geprüft werden, die Revision wurde jedoch als unzulässig verworfen, es bleibt bei der hier dargestellten bisherigen Auffassung der herrschenden Meinung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei Auszug einer Ehegatten und (Mit-) Eigentümers sowie Verkaufsabsicht stets die Frage der Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns geprüft werden muss. Im Zweifel sollte alles versucht werden, die Immobilie erst nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist seit Anschaffung zum Verkauf anzubieten.
Neues zur Unwirksamkeit von Eheverträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer weiteren Entscheidung vom 15.03.2017 mit dem Aktenzeichen XII ZB 109/16 dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung von Eheleuten zu den Scheidungsfolgen als unwirksam anzusehen sind. Der Richterspruch ist deswegen von besonderer Bedeutung, da im zu beurteilenden Fall nicht der Ausschluss oder die Einschränkung von bestimmten Rechten bei den Scheidungsfolgen an sich zur Unwirksamkeit führt, sondern besondere Umstände der „subjektiven Imparität“, also der Ausnutzung einer Zwangslage eines Ehegatten, wie z. B. seine intellektuelle Unterlegenheit oder seine wirtschaftliche bzw. soziale Abhängigkeit. Der Sachverhalt: Die seit 1993 verheirateten Beteiligten schlossen kurz nach Geburt einer Tochter 1995 einen Ehevertrag, in dem sie folgendes vereinbarten: Gegenseitiger Ausschluss von Ehegattenunterhalt einschließlich Krankenunterhalt, ausgenommen Unterhalt für die Dauer der Betreuung eines gemeinsamen Kindes (höchstens aber bis zum 18. Lebensjahr des Kindes); Begrenzung des Unterhalts auf höchstens 3.000 DM monatlich; gegenseitiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs. Nach den Feststellungen des Vorinstanzen war allerdings „Hintergrund“, dass die Mutter des Ehemanns die Übertragung von Geschäftsanteilen an ihrem Unternehmen auf ihren Sohn (Ehemann) von dem Zustandekommen des Ehevertrags abhängig machte. Dies ergab sich aus einer Aussage des Ehemanns und dem Umstand, dass seine Mutter unmittelbar nach Abschluss des Vertrags die Anteile und zu einem späteren Zeitpunkt auch noch weitere Anteile auf ihn übertrug. Die Ehefrau arbeitete während der Ehe in dem Familienbetrieb als Sekretärin in Teilzeit. 1997 wurde bei ihr Multiple Sklerose diagnostiziert, seit 2008 bezieht sie aufgrund der Erkrankung nur noch eine Erwerbsminderungsrente von 777 EUR.
Der BGH erörtert, dass aufgrund seiner bisherigen Rechtsprechung weder die einzelnen vertraglichen Beschränkungen der Rechte der Ehefrau in der isolierten Betrachtung noch das Gesamtbild aller Bestimmungen des Vertrags die Annahme der Unwirksamkeit rechtfertigen. Für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs war dies im Urteilsfall schon deswegen anzunehmen, weil die Ehefrau höhere Anwartschaften erworben hatte als der Ehemann, also von der Vereinbarung in diesem Punkt profitierte. Beim Ausschluss des Zugewinnausgleichs betont der BGH, dass diese Vereinbarung selbst dann als zulässig betrachtet werden muss, wenn absehbar ist, dass ein Ehegatte sich aus dem Erwerbsleben zurückziehen wird und ihm eine Versorgungslücke entstehen wird; denn der Schutz der Interessen des erwerbstätigen Ehegatten gerade bei Führung eines eigenen Betriebs muss durch einen Wechsel des Güterstands und Vereinbarung der Gütertrennung Vorrang haben. Auch der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts wurde für sich genommen wirksam vereinbart, denn bei Abschluss des Vertrags war die Erkrankung der Ehefrau noch nicht absehbar.
Die objektiv feststellbare Lastenverteilung des Vertrags zum Nachteil der Ehefrau bestätigt der BGH, betont aber, dass allein dies nur Indiz für eine Sittenwidrigkeit sein kann, es bedarf „verstärkender Umstände“, die auf eine subjektive Imparität (Ausnutzung der Zwangslage) hindeuten. Letztlich waren aber laut BGH deutliche Umstände erkennbar, wie die Nichteinbindung in die Verhandlungen der Verwandten des Ehemanns zur Unternehmensübertragung, die Belastung der Ehefrau mit der Betreuung des gerade geborenen Kindes, oder auch die Umwandlung des Unternehmens der Mutter des Ehemanns, was ebenso im gleichen notariellen Beurkundungstermin stattfand. Die Ehefrau wollte daher aufgrund ihrer deutlich schwächeren Position den Notartermin nur schnell abgewickelt wissen. Die Vereinbarung des Ausschlusses des nachehelichen Unterhalts war daher aus diesen Gründen unwirksam, die Ehefrau erhielt (in Bestätigung der Vorinstanz) für sechs Jahre Unterhalt nach einem bestimmten konkreten Bedarf und danach für die weitere Zeit in Höhe eines sogenannten eheangemessenen Selbstbehalts abzüglich ihrer eigenen Einkünfte.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Eheverträge keineswegs aufgrund Ausschlusses erheblicher Rechte eines Ehegatten für den Fall der Scheidung an sich schon unwirksam sein müssen. Aber selbst in Fällen, bei denen die Rechte differenziert (z. B. durch Gewährung von Betreuungsunterhalt) vereinbart werden und nicht durch einen „Totalausschluss“, können äußere Umstände die objektive und subjektive Imparität bestätigen und zur Unwirksamkeit führen. Den Streit darüber wird man nur durch faire Verhandlungen vor Beurkundung und entsprechende Dokumentation ( idealerweise Belehrungen und Besprechungsprotokolle des Rechtsanwalts oder Notars) vermeiden können.
Ein Konto für mehrere Personen: Fehlen Nachweise, kann bei Auseinandersetzung Schenkungsteuer anfallen!
Nicht selten benützen unverheiratete Paare, Eheleute, Lebenspartner oder andere Personen mit gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen nur eine Bankverbindung, um Gelder in Sparguthaben oder einem Depot zu verwahren. Im gemeinsamen Vertrauen verzichten die Beteiligten dann auf eine ausdrückliche Vereinbarung, wie hoch die Anteile sein sollen. Dies kann sich bei einer Auseinandersetzung der Anteile in Bezug auf die Schenkungsteuer nachteilig auswirken, wenn der Nachweis über die Verteilung der Gelder gegenüber der Finanzbehörde nicht gelingt. Insbesondere bei Scheidung, Trennung oder Auseinanderleben verweigert nämlich oft der andere Teil die Mitwirkung, und sei es nur, um dem Widerpart „eins auszuwischen“; ebenso kann der Nachweis wegen Krankheit, Tod oder Nichterreichbarkeit einer Person scheitern. Werden allerdings die Personen im Sinne eines sogenannten „Oder-Kontos“ als Kontoinhaber geführt, so erfolgt die Zurechnung bei objektiven Anhaltspunkten im Zweifel nach Anteilen pro Kopf, bei zwei Beteiligten gehört also das gesamte Guthaben jedem zur Hälfte (vgl. BFHE 237, 179). Anders aber bei einem einzigen Kontoinhaber: Dann gilt die Überlassung eines Anteils am Guthaben durch den Kontoinhaber an die andere Person im Zweifel als geschenkt, so die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.06.2016 in BFHE 254, 64. Will der Steuerpflichtige eine andere Zurechnung, so trägt er für diesen Umstand die Feststellungslast (entspricht der Beweislast). Insbesondere muss gemäß § 159 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) ein sogenanntes Treuhandverhältnis nachgewiesen werden. Mit anderen Worten ausgedrückt muss bewiesen werden, dass das Guthaben (oder ein Teil davon) zwar auf den Namen des Kontoinhabers lautet, aber für das fremde wirtschaftliche oder rechtliche Interesse der anderen Person.
Dieser Nachweis ist auch dann zu erbringen, wenn neben dem alleinigen Kontoinhaber eine andere Person lediglich Kontovollmacht hatte, mit der lediglich Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank nachgewiesen wird, vgl. BFH a.a.O., BGH NJW 1988, 1208.
Tipp: Es wird dringend empfohlen, bei Nutzung nur eines Kontos mit alleiniger Inhaberschaft eines Beteiligten Treuhandabreden über die Anteile aller Beteiligten zu treffen. Bei Änderungen der Anteilsverhältnisse empfiehlt sich eine Aktualisierung der Abrede. Zur zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Wirksamkeit der Abrede sollte bei der Formulierung Rechtsrat hinzugezogen werden.
Bewertung von Unternehmen Selbstständiger bei Vermögensauseinandersetzung
Obwohl die Frage häufig zu stellen ist , wird sie bei der Vermögensauseinandersetzung gern übergangen: Was ist der Betrieb, meine Gesellschaftsbeteiligung, die Praxis oder Kanzlei wert? Frei nach dem Motto: „Arbeit kann man nicht bewerten“. Das ist natürlich falsch, ebenso wie das häufige Zitat „meine Firma ist nichts wert“ der genauen Untersuchung bedarf. Üblicherweise werden in Streitfällen hierzu Sachverständigengutachten eingeholt. Doch Vorsicht: Allein die Bewertungsmethoden sind schon so unterschiedlich, dass sich erhebliche Differenzen ergeben können. Grundsätzlich sollte jedes Gutachten den Bewertungsauftrag genau beschreiben und die Methode der Ermittlung verständlich erklären. Wenn es auch überraschen mag: „Eine allgemein anerkannte oder rechtlich vorgeschriebene Bewertungsmethode für Handelsunternehmen gibt es nicht“, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 13.03.1978. Dennoch ist unstreitig, dass das Ergebnis einer Bewertungsmethode den Verkehrswert (Wert auf dem Markt, Wiederverkaufswert) zum Ausdruck bringen soll. Jedenfalls muss die Bewertungsmethode Anlass, Stichtag und Objekt der Bewertung, Analyse von Vergangenheit und Zukunftsperspektiven, eine differenzierte Umsatz- und Kostenplanung, eine realistische Finanzierungs- und Reinvestitionsannahme sowie zutreffende kalkulatorische Abschreibungen enthalten.
Grob gesagt lassen sich drei Bewertungsmethoden unterscheiden: eine umsatzorientierte, eine ertragsorientierte und eine modifiziert nach dem Ertragswert orientierte. Allerdings erkennen Rechtsprechung und Lehre die nur an dem Umsatz orientierte Bewertung praktisch ausnahmslos nicht mehr an, da neben dem Umsatz wichtige andere Faktoren (Standort, individualisiertes Inhaberentgelt) nicht berücksichtigt werden.
Stellt man hingegen mehr auf den Ertrag ab, so entscheidet nicht allein der Umsatz über den Wert. Dennoch führt der Ertragswert allein bisweilen auch zu unschlüssigen Ergebnissen, je mehr es um speziell ausgerichtete Unternehmen mit besonderer Fachkenntnis des Inhabers und anderen besonderen Faktoren des Unternehmenserfolgs außerhalb des Ertrags geht. Regelmäßig wird daher in diesen Fällen die modifizierte Ertragswertmethode bevorzugt. Generell ist vom Nettoertrag des Unternehmens der Unternehmerlohn abzüglich Steuern abzuziehen. Große Streitpunkte bei diesen Methoden sind aber Fragen der Kapitalisierung des Unternehmenswerts, der sich nach der Formel Unternehmenswert = prognostizierter Gewinn x 100 / Kapitalisierungszinssatz bestimmt. Dieser Zinssatz orientiert sich an der Summe des Basiszinssatzes, einer Marktrisikoprämie und eines sogenannten Beta-Faktors (insbesondere bei börsennotierten Unternehmen). Wie hoch liegen aber diese? Dies alles ist hochstreitig und nach Marktentwicklung angreifbar, auch wenn Institute wie das IDW hierzu Informationen geben. Beim modifizierten Ertragswertverfahren müssen Punkte wie der Bewertungszeitraum und Standort des Unternehmens regelmäßig in die Begutachtung einfließen. Doch auch hier gilt: Eine Objektivierung ist schwierig, es kommt auf den (speziellen) Markt und seine Entwicklung an. Jeder Kapitalisierungsfaktor ist zu hinterfragen. Erscheint die Darstellung des Gutachtens gerade in diesen Punkten lückenhaft oder gar willkürlich, so kann der ermittelte Wert keine Relevanz haben.
Im Ergebnis ist eine sachverständige Bewertung eines Unternehmens im Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung (Scheidung, Erbschaft) genau auf Methodik und Darstellung im Einzelfall zu prüfen. Eine Rechtsberatung, der die Anforderungen an die nachvollziehbare Wertermittlung bekannt sind, wird bei Schwachpunkten der Begutachtung die richtigen Fragen stellen.
Finanzierung der Immobilie durch den Ehepartner: Bekommt er bei Trennung und Scheidung sein Geld zurück?
Häufig hat ein Ehegatte Alleineigentum über eine Immobilie, der andere zahlt „stillschweigend“ für die Anschaffung oder die Gebäudeerrichtungskosten die Zins- und Tilgungsraten, ohne dass die Eheleute weitere Absprachen getroffen haben. Bei einem Scheitern der Beziehung fragt sich, ob die bisher gezahlte Finanzierung vom Eigentümerehegatten erstattet werden muss. Hierzu gibt es einige Grundregeln, die allerdings eine abschließende Beurteilung nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls nicht entbehrlich machen:
Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gilt z. B. bei Ehen ohne Ehevertrag): Wurde – wie im Regelfall – ein gemeinsames Darlehen der Eheleute aufgenommen und von dem Nichteigentümer hierauf bezahlt, so ist nach den Grundsätzen des sogenannten Gesamtschuldnerausgleichs zu verfahren: Zumindest in Höhe der Hälfte der Tilgungsleistungen erhält der Eigentümerehegatte erst seit Zeitpunkt der Trennung eine Befreiung von der Verbindlichkeit und ist zum Ausgleich verpflichtet. Allerdings mindert beim Zugewinnausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens diese Schuld auch den Zugewinn des Eigentümerehegatten, wie umgekehrt die Forderung den Zugewinn des anderen Ehegatten erhöht. Weiterhin kann die Zahlung auf den Immobilienkredit einen Vorausempfang des Eigentümerehegatten darstellen, den er sich auf seine Forderung auf Zugewinnausgleich anrechnen lassen muss. Schließlich darf es nicht zu einer Doppelberücksichtigung von Darlehenslasten sowohl bei den Vermögensinteressen als auch bei Unterhaltspflichten kommen. Was die Anwendung dieser Regeln im Ergebnis bedeutet, lässt sich nur durch fachkundige Beratung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Vermögensentwicklung der Ehegatten sagen.
Außerhalb dieser Regeln ist – z. B. im Fall der Gütertrennung durch Ehevertrag – ein Ausgleich unter dem Aspekt zu betrachten, dass der Ehepartner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zuzuwenden. Nur wenn das Ergebnis nach Treu und Glauben grob unbillig ist, soll ein Ausgleichsanspruch bestehen (so BGH, Urteil vom 19.09.2012 – XII ZR 136/10). Auch die Annahme eines Anspruchs auf Auseinandersetzung einer sogenannten Ehegatteninnengesellschaft scheitert dann, wenn der Zweck der Gesellschaft lediglich die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft befolgt, so z. B. bei gemeinsamen Wohnen in der finanzierten Immobilie. Daneben müsste für einen Ausgleichsanspruch auch unter Betrachtung der jeweiligen Vermögen der Ehegatten geprüft werden, inwieweit die Vermögensmehrung beim Ehegatten, der die Zuwendung erhalten hat, noch vorhanden ist (BGH a. a. O.).
Generell gilt: Die Vermögensauseinandersetzung bei Immobilien und ihrer Finanzierung ist aufgrund hoher werthaltiger Positionen stets mit fachkundigem Rat möglichst zu einer einvernehmlichen Lösung zu führen. Gelingt dies – auch unter Zuhilfenahme eines Mediators – nicht, nehmen die beide Eheleute ein hohes Schadens- und Kostenrisiko durch langwierige Prozessführung in Kauf. Am besten ist die rechtzeitige Vorsorge durch Beratung und auf die individuellen Verhältnisse abgestimmten Ehevertrag.
Rückforderung von Leistungen der Schwiegereltern nach gescheiterter Ehe: Alleinnutzung der Immobilie durch das eigene Kind schadet nicht
Bereits mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof die Änderung seiner Rechtsprechung zur Rückforderung von Leistungen an das Schwiegerkind bestätigt (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 32 ff. und vom 21. Juli 2010 – XII ZR 180/09 – FamRZ 2010, 1626 Rn. 18 ff.). Hiernach ist der Anspruch grundsätzlich gegeben und – entgegen früherer Rechtsprechung – der Vermögensausgleich nicht allein im Güterrecht der Ehegatten durchzuführen. Nun hat das höchste deutsche Zivilgericht in einer weiteren Entscheidung für Recht erkannt, dass der Umstand, das eigene Kind könne nunmehr eine Immobilie allein nutzen, nicht die Rückforderung von Leistungen für die Finanzierung der Immobilie gegenüber dem früheren Ehegatten des Kinds hindern kann. Allerdings können das Erlangen von Miteigentum und die (zeitweise) Nutzung der Immobilie durch das eigene Kind den Rückforderungsanspruch mindern. In der gleichen Entscheidung wird klargestellt, dass die finanzielle Unterstützung der Schwiegereltern für den Zeitraum nach der Ehescheidung vom Schwiegerkind nicht mehr zurückgefordert werden kann. Jedenfalls gelte dies dann, wenn die Hilfe bei einer Immobilienfinanzierung dem Willen des eigenen Kinds entspreche, das die Immobilie künftig allein bzw. mit den Kindern nutzen wolle (Urteil vom 20.07.2011 – BGH XII ZR 149/09).
Steuererstattung bei Vorauszahlung von Ehegatten und Trennung: Wer kriegt wieviel?
Der Bundesfinanzhof hat sich zur Erstattung von zuviel geleisteten Steuervorauszahlungen bei zusammenveranlagten Eheleuten, die sich zwischenzeitlich getrennt haben, geäußert ( BFH-Urteil vom 22.3.2011, VII R 42/10). Nach Meinung des Gerichts ist das Guthaben in gleicher Höhe nach Kopfteilen auszuzahlen, da ein Steuerschuldner auf eine Gesamtschuld mangels besonderer Anzeichen mit Vorauszahlungen immer auch die Schuld des anderen Gesamtschuldners tilgen wolle. Tipp: Droht ein Auseinanderfallen der Zusammenveranlagung aufgrund einer Trennung der Eheleute, sollten Vorauszahlungen immer mit dem Hinweis der Verrechnung einer etwaigen Erstattung ausschließlich auf die eigene Steuerschuld des Einzahlenden erfolgen. Daran hat sich das Finanzamt im Zweifel gemäß § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung zu halten.