Was tun nach Entdeckung der Steuerstraftat und welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?

Prominente Steuersünder, Steuer-CD’s, Abkommen mit früheren Steueroasen: Zur Zeit ist das Thema Steuerhinterziehung in aller Munde. Dabei gilt nach wie vor, dass jeder bei Beachtung gewisser Regeln mit Straffreiheit rechnen darf, wenn er rechtzeitig vor Tatentdeckung die bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen vollständig angibt. Natürlich gehört zur „gelungenen“ Selbstanzeige absolute Diskretion der Beteiligten und des Beraters. Man tut auch gut daran, den Sachverhalt so gut wie möglich dem Berater vorzubereiten, um nicht unnötig weitere Zeit und weiteres Entdeckungsrisiko in Kauf zu nehmen. Bleiben Zweifel wegen des Umfangs des Sachverhalts, sollten sie nicht verschwiegen werden, da eine „halbe Anzeige“ nichts nützt. Was aber, wenn die Tat schon entdeckt ist und es für eine Anzeige eigentlich schon zu spät ist? Auch dann gibt es viele Regeln, die beachtet werden müssen. Hier nur einige:

  1. Keine Vertretung durch den Steuerberater, selbst wenn er auch Rechtsanwalt ist (er ist in den Steuersachverhalt als Berater oft selbst verstrickt)
  2. Aussagen zur Sache während des Ermittlungsverfahrens erfolgen – wenn überhaupt – nur in Absprache mit dem Verteidiger und durch ihn
  3. Überprüfung, ob neben der entdeckten Tat weitere Taten vorliegen, für die noch durch Selbstanzeige Straffreiheit erwirkt werden kann
  4. Prüfung der Verjährung
  5. Abstimmung mit dem Verteidiger über wichtige strafmildernde Maßnahmen
  6. Bei rechtlichen Zweifeln zum Steuersachverhalt ggf. Hinzuziehung eines Steuerexperten
  7. Weiterhin absolute Diskretion der Beteiligten (Berufsträger der rechts- und steuerberatenden Berufe haben sowieso Verschwiegenheitspflicht)
  8. Akteneinsicht nach Abschluss der Ermittlungen

 

Generell wird im Steuerstrafrecht eine „Kooperationsbereitschaft“ in gewissen Punkten in erheblicher Weise strafmildernd eingeschätzt. Natürlich trägt eine pünktliche Bezahlung der zusätzlich erhobenen Steuern und Nebenleistungen (Zinsen etc.) grundsätzlich zu einer Strafmilderung bei. Ebenso kann aber auch eine voreilige Einlassung die Strafe empfindlich verschärfen.

Die „Gretchenfrage“, welche Strafe man zu erwarten hat, lässt sich nicht nach festen Sätzen beantworten, da alle Umstände einschließlich des Verhaltens schon vor der Tat und danach einbezogen werden müssen. Immerhin kursiert in der Literatur eine Liste zur Höhe der Geldstrafe, an die Strafgerichte und Ermittlungsbehörden aber keineswegs gebunden sind. Nach der unten dargestellten Liste gibt es je nach Gebiet der Oberfinanzdirektion (in Bayern: Landesamt für Steuern) regionale Unterschiede, für einige Gebiete liegen keine Daten vor. Was man dazu noch wissen sollte: Die Geldstrafe bestimmt sich nach Tagessätzen (Anzahl in der Tabelle unten jeweils zum Gebiet), die ein Dreißigstel des Nettoeinkommens (je Tagessatz mindestens 1 EUR, höchstens 30.000 EUR) ausmachen. Beispiel: Steuerhinterziehung 25.000 EUR im Gebiet Frankfurt sieht nach Tabelle 200 Tagessätze vor. Bei einem Nettoeinkommen von 3000 EUR (einschließlich Abzug von Unterhaltsleistungen) beträgt der Tagessatz 100 EUR, die Geldstrafe also insgesamt 20.000 EUR. Spätestens ab einer Steuerhinterziehung von ca. 100.000 EUR muss man mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in schweren Fällen mit einer Hinterziehung von mehr als einer Million EUR nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden soll.

Gebiet
Hinterzogene Steuern in Euro
1.000 2.500 5.000 10.000 25.000 50.000 100.000
Berlin 8-12 Tagessätze 20-30 40-60 120 300 360 360
Chemnitz 10 10-30 30 60 180 360 360
Cottbus 10 10-80 10-80 80 150 230 320
Düsseldorf 5-20 20 40 80 200 360 360
Erfurt 5-20 20 40 80 140 240 340
Frankfurt 6-8 15-20 30-40 80 200 360 360
Hamburg 16-20 40-50 80-100 140 250 360 360
Hannover 6 17 34 80 200 330 360
Karlsruhe 5-10 10 30 60 120 180 360
Magdeburg 6 17 34 80 200 340 360
München 5-90 5-90 5-90 5-90 180 360 360
Münster 5-20 20 40 80 140 240 340
Nürnberg 5-20 20 40 60 130 200 360