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Kosten für Ehescheidung und Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn etc.) von der Einkommensteuer absetzen

Zwar hat der Gesetzgeber auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BStBl 2011 II, 1015), dass Zivilprozesskosten bei Erfolgsaussichten stets als außergewöhnliche Beslastungen abzugsfähig sein sollen, reagiert und den Abzug eingeschränkt. In § 33 Absatz 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz heißt es nun: „…Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können…“ Aber was bedeutet dies für die Kosten der Ehescheidung und damit „im Verbund“ zu regelnde Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrats- und Wohnungsaufteilung etc.? Der Bundesfinanzhof ließ bisher jedenfalls die steuerliche Berücksichtigung bei den außergewöhnlichen Belastungen zu, soweit es um den „Zwangsverbund“ von Scheidung und Versorgungsausgleich ging, vgl. BStBl 2006 II, 492). Das FG Düsseldorf geht noch weiter und bewertet auch die Kosten der übrigen Folgesachen als abzugsfähig (Urteil vom 19.02.2013, 10 K 2392/12 E). Das letzte Wort hat nun wiederum das höchste deutsche Steuergericht im Verfahren der Revision, Az. VI R 16/13. Hier wird wohl nicht nur die Frage der Reichweite der Berücksichtigung von Prozesskosten zu beurteilen sein, sondern hoffentlich auch gleich Klarheit geschaffen, ob die Rechtsprechung die neue gesetzliche Regelung als verfassungskonform ansieht. Betroffene Steuerzahler, die Kosten im Zusammenhang mit der Ehescheidung steuerlich abziehen wollen, sollten gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und sich in der Begründung auf das Revisionsverfahren beziehen.

Die Einsetzung einer Person durch Testament des Erblassers, die „sich bis zum Tod um ihn kümmert“, ist unwirksam

Entgegen weit verbreiteter Meinung ist es nicht möglich, die Person des Erben nach auslegungsfähigen Umständen, die in der Zukunft liegen und nicht genau bestimmbar sind, im Testament zu benennen. Das OLG München hat dies in einem Fall, bei dem der Erblasser wörtlich davon sprach, „wer sich bis zu seinem Tod um ihn kümmert“, werde Erbe, bestätigt (Beschluss vom 22.05.2013, 31 WX 55/13) t. Wenn man die Art und Weise des „Sich-Kümmerns“ als Ermessensentscheidung erst bestimen müsse, liege ein Verstoß gegen das sogenannte Drittbestimmungsverbot nach § 2065 Absatz 2 BGB vor. Konsequenz: Bei der Formulierung der Erbeinsetzung muss die Person von Anfang an klar bestimmt sein und es dürfen keine Zweifel aufkommen. Für die korrekte Formulierung ist am besten juristischer Rat einzuholen.

Kindesunterhalt: bei besonders hohem Einkommen des betreuenden Elternteils zahlen beide Eltern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in bestimmten Ausnahmefällen auch der überwiegend das minderjährige Kind betreuende Elternteil an der Pflicht zur Zahlung des Barunterhalts (monatliche Geldrente) beteiligt werden kann, BGH XII ZB 297/12. Zwar gilt in aller Regel, dass der Unterhalt in Geld ausschließlich von dem Elternteil zu leisten ist, welcher das minderjährige Kind weniger oder nicht betreut. Im zu entscheidenden Fall verdiente die Mutter ca. ein halb so hohes Einkommen wie der Vater, zu dem das Kind gezogen war. Erschwerend kam für die Mutter hinzu, dass sie schwer erkrankt war und noch vor dem Umzug des Kinds zum Vater Darlehen aufgenommen hatte, deren Rückzahlung die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mutter einschränkte.
Tipp: Generell wird man die Beteiligung des betreuenden Elternteils an der Zahlung des Unterhalts nur ausnahmsweise annehmen können. Erzielt der betreuende Elternteil allerdings in etwa mehr als das Dreifache des Einkommens des anderen Elternteils oder kommen zum höheren Einkommen des betreuenden Elternteils besondere Umstände wie z. B. ein sehr hohes Vermögen oder eine schwere Erkrankung des anderen Elternteils hinzu, wird mit sachkundiger Beratung unter Prüfung der Rechtsprechung die Beteiligung beider Elternteile am Geldunterhalt zu hinterfragen sein. Weitere Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage: OLG Naumburg FamRZ 2013, 796; OLG Brandenburg JAmt 2012, 710, 711 f.; OLG Celle NJW 2009, 521, 523.

Kosten für zivilrechtliche Streitigkeiten bei der Einkommensteuer abzugsfähig? (Aktueller Stand und Empehlungen)

Derzeit ist die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten bei der Einkommensteuer höchst strittig. Der Bundesfinanzhof hat den Abzug in seiner Entscheidung vom 12.05.2011 bejaht (BStBl II 2011, 1015). Hierauf reagierte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass (Schreiben des BMF vom 20.12.2011, BStBl I 2011, 1286), daher erkennen die Finanzämter den Abzug derzeit grundsätzlich nicht an. Nun liegen einige finanzgerichtliche Urteile vor, so auch zu der Frage, ob die Kosten der Folgesache (z. B. Unterhalt, Zugewinn) einer Ehescheidung, die regelmäßig zwingend in einem gerichtlichen Verbund mit der Scheidung anfallen, zwangsläufig sind und daher als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Mit guten Gründen haben dies das FG München (Az. 10 K 800/10), FG Düsseldorf (Az. 10 K 2392/12) und das Schleswig-Holsteinische FG (Az. 21.02.2012) bejaht. Ebenso werden die Kosten eines ausländischen Anwalts und von Reisen an den Gerichtsort im Ausland in einer Familiensache als zwangsläufig betrachtet (Schleswig-Holsteinisches FG, Az. 5 K 175/12). Weiterhin haben das FG Hamburg in einem allgemeinen zivilrechtlichen Verfahren (Az. 1 K 195/11) und das FG Düsseldorf für eine verwaltungsrechtliche Auseinandersetzung (11 K 1633/12 E) den Abzug zugelassen. Es gibt also einige finanzgerichtliche Entscheidungen, die für die Abzugsfähigkeit sprechen. Dennoch ist die Frage weiterhin offen, da in sämtlichen Verfahren von den Gerichten jeweils die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen wurde. Daher empfiehlt sich derzeit, die Belege für außergerichtliche (auch Notar, Schiedsstelle, Mediator etc.) und gerichtliche Kosten im Zusammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit zu sammeln, in der Steuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen (Zeilen 68 bis 70 des Mantelbogens) einzutragen und bei Ablehnung durch das Finanzamt wegen Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskosten dagegen mit Hinweis auf die hier zitierten finanzgerichtlichen Entscheidungen und die Revisionsverfahren Einspruch einzulegen. Gegen Einspruchsentscheidungen ist fristwahrend Klage beim Finanzgericht einzureichen. Beachten Sie bitte: Mit Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters beim Veranlagungsverfahren, dem Einspruch oder der Klage werden inhaltliche oder verfahrensrechtliche Fehler vermieden.

Vatertag 2013: ab 19.05.2013 gibt es die elterliche Sorge für Väter nichtehelicher Kinder auf Antrag

Es ist schon eine Weile her, dass das Bundesverfassungsgericht die bisher geltende gesetzliche Regelung beanstandete, allein den Müttern die elterliche Sorge über Kinder aus nichtehelichen Verbindungen zuzusprechen, wenn die Eltern sich nicht über eine gemeinsame elterliche Sorge verständigen können (Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09). Seit dieser Entscheidung konnten zwar betroffene Väter einen Antrag beim Familiengericht stellen, um unter Berufung auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung das Sorgerecht durchzusetzen. Die fehlende Gesetzesänderung und Unsicherheit über das neue Verfahren in der Zukunft sorgten aber in der Praxis für einen geringe Zahl von Anträgen. Dies könnte sich ab dem 19.05.2013 ändern. Die Politiker haben sich nach langem Streit auf eine neue Regelung verständigt, die nun in Kraft tritt: Die wichtigsten Grundsätze: Zunächst bleibt es dabei, dass die Mutter die alleinige elterliche Sorge erhält, wenn die Eltern eine Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge nicht errichten. Stellt der Vater dann einen Antrag beim Familiengericht zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so kann sie nur bei schwerwiegenden Gründen verwehrt werden. Denn es dient grundsätzlich dem Kindeswohl, wenn beide Eltern sich um die Belange des Kindes kümmern. Das familiengerichtliche Verfahren soll dabei möglichst einfach und rasch vollzogen werden. So kann beispielsweise auf eine Anhörung der Eltern verzichtet werden, wenn die Mutter sich gar nicht zum Antrag äußert oder nur Einwendungen erhebt, die nicht das Kindeswohl betreffen. Die Neuregelung gilt auch für Altfälle, also auch für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurden und unter alleiniger elterlicher Sorge der Mutter stehen. Tipp: Betroffene Väter und Mütter sollten sich über die neue Rechtslage und die Auswirkungen in der Praxis gut informieren, z. B. beim Jugendamt oder durch ein Beratungsgespräch bei einem/einer Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht. Einigt man sich ohne familiengerichtliches Verfahren, so spart dies erhebliche Mühe und Streit, unter Umständen auch Kosten (Anwälte, Sachverständige etc.). Zur Herbeiführung einer Einigung kann auch die gemeinsame Teilnahme an einer Mediation zur Erarbeitung einer selbstbestimmten Lösung hilfreich sein.

Höhe des Unterhalts für einen ausländischen Ehegatten bemisst sich oft nach der Erwerbschance im Land seiner Herkunft

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach Scheidung durchaus möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, in das Land seiner Herkunft zurückzukehren und dort eine erlernte Erwerbstätigkeit auszuüben (Urteil v. 16.1.2013, XII ZR 39/10). Ergeben sich keine erkennbaren Erwerbsnachteile aufgrund des Umstands, dass die Ehe geschlossen wurde, so ist  darüberhinaus zu fragen, ob der Unterhaltsbedarf aufgrund eines niedrigeren Lohnniveaus im Heimatland des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf einen entsprechenden Betrag zu begrenzen ist. Diese Überlegung wird aus dem hypothetischem Verlauf geschlossen, dass der Ehegatte nur das Einkommen in seinem Heimatland erzielen hätte können, wenn er nicht die Ehe geschlossen hätte und nach Deutschland gezogen wäre. Allerdings ist zumindest der angemessene Lebensbedarf nach deutschen Verhältnissen geschuldet, da insoweit der Unterhaltsberechtigte nicht darauf verwiesen werden darf, in sein Heimatland zur Ausübung der Berufstätigkeit zurückzukehren. Konkret bedeutet dies derzeit, dass zumindest ein Bedarf von 800 EUR monatlich berücksichtigt werden muss, auch wenn der Berechtigte in seinem Heimatland weniger verdienen würde.

Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft? Was zu tun ist, wenn man nichts über den Wert eines Nachlasses weiß

Oft ist die Verwirrung eines Erben über den Nachlass groß, da nicht bekannt ist, ob der Erblasser hohe Schulden hatte oder überhaupt etwas Werthaltiges hinterlassen hat. Die aufgefundenen Dokumente geben meist darüber auch keine vollständige Auskunft, schwierig wird es auch, wenn man den Erblasser und seine finanziellen Verhältnisse kaum gekannt hat. Doch eines ist klar: Schlägt der Erbe nicht innerhalb von sechs Wochen seit Kenntnis über den Erbfall und die Berufung zum Erben gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft aus, so gilt die sie als angenommen. Die Folgen sind weitreichend und im schlimmsten Fall fatal. Der Erbe haftet nämlich nicht nur in Höhe des Nachlasswerts für Schulden des Erblassers, sondern auch mit dem eigenen persönlichen Vermögen. Mit anderen Worten: Die Erbschaft kann zum finanziellen Ruin des „Begünstigten“ führen. Mit welchen Mitteln dies verhindert werden kann, sei hier dargestellt:

Dreimonatseinrede: Für eine „Bedenkzeit“ von drei Monaten muss der Erbe nicht befürchten, dass Schulden des Erblassers durchgesetzt werden. Letztlich ändert die Einrede nichts daran, dass der Erbe für die Schulden haftet, sie bietet allenfalls einen kurzen zeitlichen Aufschub.

Aufgebotsverfahren: Durch ein gerichtliches Verfahren können Nachlassgläubiger zur Anmeldung der Forderungen gegen den Nachlass aufgefordert werden. Dies kann zum Ausschluss von Gläubigern führen, soweit der Nachlass durch die Befriedigung nicht ausgeschlossener Gläubiger erschöpft ist. Ferner führt das Aufgebotsverfahren zu einem weiteren zeitlichen Aufschub auch nach Ende der Dreimonatseinrde. Doch Vorsicht: Haftet der Erbe bereits unbeschränkt, so kann er sich nicht mehr auf die Rechtsfolgen eines Aufgebotsverfahrens berufen.

Nachlassverwaltung: Sie kann von einem Erben oder Gläubiger beim Nachlassgericht beantragt werden und soll der Befriedigung der Gläubiger bei ausreichendem, aber unübersichtlichem Nachlass dienen, ferner zur Haftungsbeschränkung des Erben. Haftet er bereits unbeschränkt, ist eine Nachlassverwaltung nicht mehr möglich.

Nachlassinsolvenzverfahren: Es kann (im Unterschied zur Nachlassverwaltung) auch dann vom Erben beantragt werden, wenn Eigengläubiger des Erben auf den Nachlass zugreifen wollen, dieser aber für die Befriedigung der Forderungen nicht ausreichen könnte. Im Zweifel muss der Erbe bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses sofort das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, um einer Ersatzpflicht zu entgehen.

Dürftigkeitseinrede: Kann der Nachlass nicht einmal die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens decken, so darf der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Im Zweifelsfall wird der Erbe daher das entsprechende Verfahren zu beantragen haben, um bescheinigt zu bekommen, dass die Nachlassmittel zur Durchführung eines Verfahrens nicht genügen.

Fazit: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Erbschaft ausgeschlagen werden soll oder nicht, ist höchste Vorsicht geboten. Das Gesetz nennt einige Verfahren, um den Erben bei Zweifeln zu schützen, er muss aber selbst tätig werden, wenn er die persönlicht Haftung für Schulden des Erblassers vermeiden will, andererseits auf das Erbe auch nicht verzichten will. Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit dieser Materie sollte stets fachkundiger Rat zugezogen werden.

Unterhalt bei langer Ehedauer: Auswirkungen der Gesetzesänderung zum 01.03.2013

Zum 01.03.2013 soll eine Gesetzesvorschrift zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts in Kraft treten. Hiernach soll bei der Abwägung einer Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs als Kriterium der Billigkeit ausdrücklich die Dauer der Ehe erwähnt sein. Der Gesetzgeber sieht Anlass zur Ergänzung des Wortlauts der Vorschrift, obwohl der Bundesgerichtshof auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen (z. B. Karriereverzicht wegen Kindererziehung) allein aus der gebotenen nachehelichen Solidarität wegen der langen Ehedauer eine Unbilligkeit der Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs durchaus bejahte (BGH FamRZ 2010, 1971). Die Änderung führt aber nicht nur zu einer Klarstellung oder Bestätigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn mit der ausdrücklichen Erwähnung des Tatbestandsmerkmals „Dauer der Ehe“ steht es auf einer Stufe mit den ehebedingten Nachteilen, sonstige Kriterien wie z. B. die Vermögensverhältnisse, Tilgung von Schulden des Unterhaltsberechtigten, Verhältnis zwischen Unterhalt und verbleibendem Einkommen, rücken in den Hintergrund. Ferner hatte der Bundesgerichtshof bisher die lange Ehedauer nur im Hinblick auf die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten (Arbeitsaufteilung) gesehen. Die Dauer der Ehe allein war nicht entscheidend (BGH FamRZ 2010, 1637; FamRZ 2010, 1971). Mit dem neuen Recht erscheint es (wieder) möglich, auch ohne Blick auf die wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute allein aufgrund der Ehedauer unbefristeten und nicht herabgesetzten Unterhalt zu erreichen. Ob die Rechtsprechung die Reform allerdings so weit umsetzt, dass Ehegatten allein aufgrund des abgeleiteten Lebensstandards und der langen Ehedauer unbefristeten und nicht herabgesetzten Unterhalt erhalten, bleibt abzuwarten und ist genau zu beobachten.
Fazit für die Praxis: Betroffene Unterhaltsberechtigte sollten sich sowohl bei laufenden Scheidungsverfahren als auch bei Altfällen intensiv beraten lassen. Bei anhängigen Unterhaltsverfahren ist an eine taktische Verfahrensverzögerung zur Einbringung des neuen Rechts zu denken, für Altverfahren kommt ggf. ein Abänderungsantrag in Betracht.

Finanzierung der Immobilie durch den Ehepartner: Bekommt er bei Trennung und Scheidung sein Geld zurück?

Häufig hat ein Ehegatte Alleineigentum über eine Immobilie, der andere zahlt „stillschweigend“ für die Anschaffung oder die Gebäudeerrichtungskosten die Zins- und Tilgungsraten, ohne dass die Eheleute weitere Absprachen getroffen haben. Bei einem Scheitern der Beziehung fragt sich, ob die bisher gezahlte Finanzierung vom Eigentümerehegatten erstattet werden muss. Hierzu gibt es einige Grundregeln, die allerdings eine abschließende Beurteilung nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls nicht entbehrlich machen:
Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gilt z. B. bei Ehen ohne Ehevertrag): Wurde – wie im Regelfall – ein gemeinsames Darlehen der Eheleute aufgenommen und von dem Nichteigentümer hierauf bezahlt, so ist nach den Grundsätzen des sogenannten Gesamtschuldnerausgleichs zu verfahren: Zumindest in Höhe der Hälfte der Tilgungsleistungen erhält der Eigentümerehegatte erst seit Zeitpunkt der Trennung eine Befreiung von der Verbindlichkeit und ist zum Ausgleich verpflichtet. Allerdings mindert beim Zugewinnausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens diese Schuld auch den Zugewinn des Eigentümerehegatten, wie umgekehrt die Forderung den Zugewinn des anderen Ehegatten erhöht. Weiterhin kann die Zahlung auf den Immobilienkredit einen Vorausempfang des Eigentümerehegatten darstellen, den er sich auf seine Forderung auf Zugewinnausgleich anrechnen lassen muss. Schließlich darf es nicht zu einer Doppelberücksichtigung von Darlehenslasten sowohl bei den Vermögensinteressen als auch bei Unterhaltspflichten kommen. Was die Anwendung dieser Regeln im Ergebnis bedeutet, lässt sich nur durch fachkundige Beratung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Vermögensentwicklung der Ehegatten sagen.
Außerhalb dieser Regeln ist – z. B. im Fall der Gütertrennung durch Ehevertrag – ein Ausgleich unter dem Aspekt zu betrachten, dass der Ehepartner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zuzuwenden. Nur wenn das Ergebnis nach Treu und Glauben grob unbillig ist, soll ein Ausgleichsanspruch bestehen (so BGH, Urteil vom 19.09.2012 – XII ZR 136/10). Auch die Annahme eines Anspruchs auf Auseinandersetzung einer sogenannten Ehegatteninnengesellschaft scheitert dann, wenn der Zweck der Gesellschaft lediglich die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft befolgt, so z. B. bei gemeinsamen Wohnen in der finanzierten Immobilie. Daneben müsste für einen Ausgleichsanspruch auch unter Betrachtung der jeweiligen Vermögen der Ehegatten geprüft werden, inwieweit die Vermögensmehrung beim Ehegatten, der die Zuwendung erhalten hat, noch vorhanden ist (BGH a. a. O.).
Generell gilt: Die Vermögensauseinandersetzung bei Immobilien und ihrer Finanzierung ist aufgrund hoher werthaltiger Positionen stets mit fachkundigem Rat möglichst zu einer einvernehmlichen Lösung zu führen. Gelingt dies – auch unter Zuhilfenahme eines Mediators – nicht, nehmen die beide Eheleute ein hohes Schadens- und Kostenrisiko durch langwierige Prozessführung in Kauf. Am besten ist die rechtzeitige Vorsorge durch Beratung und auf die individuellen Verhältnisse abgestimmten Ehevertrag.

Doch nicht der Vater: Neue Urteile zu Rechten bei „Kuckuckskindern“

Stellt sich durch eine Anfechtung oder ein Verfahren der Vaterschaftsfeststellung heraus, dass eine bisher gutgläubig von einem Mann angenommene Vaterschaft nicht vorliegt, so hat dies finanzielle Konsequenzen. Zum einen kann der „Scheinvater“ von dem richtigen Vater ab rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung den bisher bezahlten Kindesunterhalt rückwirkend erstattet verlangen, vgl. § 1600d Absatz 4 BGB. Hat bei (zwischenzeitlich getrennt lebenden oder geschiedenen) Eheleuten die Ehefrau und Mutter des Kindes die bloße Möglichkeit verschwiegen, dass das Kind von einem anderen Mann stammen könnte, so stellt dies ein so gravierendes Fehlverhalten dar, dass sie ihren eigenen Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt hat, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.02.2012, XII ZR 137/09. Dabei kommt es laut BGH entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Vaterschaft ausdrücklich angefochten wurde oder die Ehefrau versucht hat, den Ehemann von der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft abzuhalten. Steht die Nichtvaterschaft aufgrund anderer Umstände fest (hier Sachverständigengutachten im Unterhaltsverfahren), so genügt die Täuschung der Ehefrau über die (mögliche) anderweitige Abstammung, um ihren Unterhaltsanspruch entfallen zu lassen. Dass der getäuschte Mann rechtlich der Vater den Kindes bleibt, ändert daran nichts. In einem anderen Fall hatte der BGH bestätigt, dass die (frühere) Ehefrau (und Mutter des Kindes) einen vom Mann nach der Scheidung zugewendeten Gegenstand wegen Täuschung über die mögliche Nichtvaterschaft zurückzugeben hat (BGH Urteil vom 27.06.2012, XII ZR 47/09). Hier muss allerdings die zusätzliche Voraussetzung erfüllt sein, dass die Zuwendung mittelbar oder unmittelbar auch dem Kind zugewendet sein soll. Im Urteilsfall hatte die Ehefrau nach Scheidung aus den Geldmitteln des Ehemanns zwei Immobilien angeschafft und zusammen mit dem Kind genutzt. Zugunsten des Ehemanns war aber ein Veräußerungs- und Belastungsverbot für die Ehefrau eingetragen. Aus diesen Umständen schloss das Gericht, dass die Zuwendung auch dem Kind zukommen sollte. Ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung wurde wegen des Fehlverhaltens der Ehefrau angenommen.