Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführern und Gesellschaftern einer Familiengesellschaft

Auf den ersten Blick scheint der Geschäftsführer einer Familiengesellschaft sein Amt wie ein Selbstständiger auszuüben, wenn die übrigen Gesellschafter Familienangehörige sind und ein störungsfreies Vertrauensverhältnis dazu besteht, dass er seine Tätigkeit im besten Sinne ausübt. Aber gilt er wirklich als Selbstständiger im sozialversicherungsrechtlichen Sinne? Und warum ist diese Frage wichtig? Ganz einfach deswegen, weil der Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung leisten muss, wenn er nicht selbstständig tätig ist. Leistet er keine Beiträge und seine Versicherungspflicht wird bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung festgestellt, so sind die Beiträge rückwirkend nachzuentrichten. Es kann sich bei einem langen Zeitraum der Nichtversicherung um hohe Summen handeln. Umso lohnender ist ein genauer Blick auf die Beurteilung des Selbstständigkeit, ggf, Anpassung der Beschäftigungsbedingungen zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht. Das Bundessozialgericht (BSG) vertritt die Auffassung, dass es schon auf die Beurteilung der „abstrakten Rechtsmacht“ des Geschäftsführers ankommt (Urteil vom 29.08.2012, Aktenzeichen B 12 R 14/10 R). Der Umstand, dass es in der Familiengesellschaft aufgrund des Vertrauens der Gesellschafter nicht zu Konflikten kommt, spielt also keine Rolle. Ebenso wenig kommt es auf den Arbeitsvertrag an. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit völlig unabhängig von (denkbaren)Weisungen anderer.

Wie verhält es sich mit der Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden Gesellschafters in einer Familiengesellschaft? Das BSG äußert sich im Urteil vom 11.11.2015, Aktenzeichen B 12 KR 13/14 R, dazu: Allein umfassende Entscheidungsbefugnisse eines Gesellschafters führen nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Ein Unternehmerrisiko des Gesellschafters ist aus dem Eingehen hoher Darlehensverbindlichkeiten für die Gesellschaft nicht anzunehmen. Auch wenn die Gesellschaftermehrheit sogar das Stimmrecht auf den Gesellschafter übertragen hat, bedeutet dies nicht, dass er selbstständig tätig ist. Denn das Stimmrecht eines Gesellschafters bleibt – insbesondere im Konfliktfall – mangels Übertragung des Geschäftsanteils unangetastet, auch wenn er in „Friedenszeiten“ sich an die schuldrechtliche Verpflichtung, seine Stimme nicht abzugeben, hält. Letztlich ist daher für die Frage der Versicherungspflicht maßgebend, ob die Person ihre Tätigkeit völlig unabhängig von der Struktur des Unternehmens ausüben kann, insbesondere auch nach Gesellschaftsvertrag und Stimmenanteil die Mehrheit hat, die Entscheidungen durchzusetzen, auch wenn ein Konfliktfall aufgrund der Bindung aller Gesellschafter und der gleichen Interessen unwahrscheinlich erscheint und bisher auch nicht vorgekommen ist.