Archiv der Kategorie: Familienrecht

Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung: Vorsicht beim Thema Trennungsunterhalt

Grundsätzlich macht es Sinn, schon vorbeugend bei Eheschließung sich auf Regelungen für den Fall des Scheiterns der Ehe zu einigen, sei es in Fragen zum Vermögen, Altersvorsorge oder Unterhalt. Nur dürfen keine Vereinbarungen geschlossen werden, die aufgrund Gesetz oder erheblicher einseitiger Benachteiligung eines Ehegatten unwirksam sind. Für künftigen Unterhalt, der bis zur Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet wird, verbietet sich eigentlich eine vertragliche Regelung. Denn nach dem Gesetz ist ein Verzicht unwirksam, vgl. §§ 1361 Absatz 4 Satz 3, 1360a Absatz 3, 1614 Absatz 1 BGB. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings nun in seiner Entscheidung vom 30.9.2015, XII ZB 1/15 gewisse Ausnahmen „geduldet“, bei deren Einhaltung der Voraussetzungen eine Vereinbarung noch nicht unwirksam sein soll. Generell gilt, dass der vertraglich bestimmte Trennungsunterhalt isoliert betrachtet werden muss. Man kann also nicht Nachteile des Unterhaltsberechtigten durch Zugeständnisse bei anderen Punkten der Vereinbarung (z. B. nachehelicher Unterhalt, Vermögensaufteilung) ausgleichen. Der BGH sieht aber die Vereinbarung eines leichten Unterschreitens (konkret bis zu 20 Prozent) des gesetzlichen Unterhalts als noch zulässig an. Aber auch diese Grenze sollte man nicht starr in die Vertragsformulierung übernehmen. Denn zu groß ist die Gefahr, dass im Einzelfall bei Gesamtbetrachtung aller Regelungen in der Vereinbarung gerade diese (zusätzliche) Benachteiligung des Berechtigten zur Beurteilung der Unwirksamkeit eines Teils oder gar des gesamten Vertrags führen kann. Ebenso muss bedacht werden, dass die Rechtsprechung sich ändern kann. Gerade in den letzten Jahren hat sie sich immer mehr zugunsten des „schwächeren“ Ehegatten gewandelt und der Vertragsfreiheit Grenzen aufgezeigt.

Tipp: Will man dennoch eine vertragliche Regelung zum Trennungsunterhalt aufnehmen, so empfiehlt sich die haftungssichere Beratung. So kann es beispielsweise im Einzelfall durchaus zulässig sein, Zahlungen auf den Trennungsunterhalt nach Ablauf einer gewissen Dauer auf einen später nachehelich (d. h. nach Scheidung) geschuldeten Unterhalt zu verrechnen, da für ihn nicht so strenge Regeln gelten. Es kommt nur auf die richtige Bewertung der Umstände des Einzelfalls und die zutreffende Formulierung an.

 

Bewertung von Unternehmen Selbstständiger bei Vermögensauseinandersetzung

Obwohl die Frage häufig zu stellen ist , wird sie bei der Vermögensauseinandersetzung gern übergangen: Was ist der Betrieb, meine Gesellschaftsbeteiligung, die Praxis oder Kanzlei wert? Frei nach dem Motto: „Arbeit kann man nicht bewerten“. Das ist natürlich falsch, ebenso wie das häufige Zitat „meine Firma ist nichts wert“ der genauen Untersuchung bedarf. Üblicherweise werden in Streitfällen hierzu Sachverständigengutachten eingeholt. Doch Vorsicht: Allein die Bewertungsmethoden sind schon so unterschiedlich, dass sich erhebliche Differenzen ergeben können. Grundsätzlich sollte jedes Gutachten den Bewertungsauftrag genau beschreiben und die Methode der Ermittlung verständlich erklären. Wenn es auch überraschen mag: „Eine allgemein anerkannte oder rechtlich vorgeschriebene Bewertungsmethode für Handelsunternehmen gibt es nicht“, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 13.03.1978. Dennoch ist unstreitig, dass das Ergebnis einer Bewertungsmethode den Verkehrswert (Wert auf dem Markt, Wiederverkaufswert) zum Ausdruck bringen soll. Jedenfalls muss die Bewertungsmethode Anlass, Stichtag und Objekt der Bewertung, Analyse von Vergangenheit und Zukunftsperspektiven, eine differenzierte Umsatz- und Kostenplanung, eine realistische Finanzierungs- und Reinvestitionsannahme sowie zutreffende kalkulatorische Abschreibungen enthalten.

Grob gesagt lassen sich drei Bewertungsmethoden unterscheiden: eine umsatzorientierte, eine ertragsorientierte und eine modifiziert nach dem Ertragswert orientierte. Allerdings erkennen Rechtsprechung und Lehre die nur an dem Umsatz orientierte Bewertung praktisch ausnahmslos nicht mehr an, da neben dem Umsatz wichtige andere Faktoren (Standort, individualisiertes Inhaberentgelt) nicht berücksichtigt werden.

Stellt man hingegen mehr auf den Ertrag ab, so entscheidet nicht allein der Umsatz über den Wert. Dennoch führt der Ertragswert allein bisweilen auch zu unschlüssigen Ergebnissen, je mehr es um speziell ausgerichtete Unternehmen mit besonderer Fachkenntnis des Inhabers und anderen besonderen Faktoren des Unternehmenserfolgs außerhalb des Ertrags geht. Regelmäßig wird daher in diesen Fällen die modifizierte Ertragswertmethode bevorzugt. Generell ist vom Nettoertrag des Unternehmens der Unternehmerlohn abzüglich Steuern abzuziehen. Große Streitpunkte bei diesen Methoden sind aber Fragen der Kapitalisierung des Unternehmenswerts, der sich nach der Formel Unternehmenswert = prognostizierter Gewinn  x 100 / Kapitalisierungszinssatz bestimmt. Dieser Zinssatz orientiert sich an der Summe des Basiszinssatzes, einer Marktrisikoprämie und eines sogenannten Beta-Faktors (insbesondere bei börsennotierten Unternehmen). Wie hoch liegen aber diese? Dies alles ist hochstreitig und nach Marktentwicklung angreifbar, auch wenn Institute wie das IDW hierzu Informationen geben. Beim  modifizierten Ertragswertverfahren müssen Punkte wie der Bewertungszeitraum und Standort des Unternehmens regelmäßig in die Begutachtung einfließen. Doch auch hier gilt: Eine Objektivierung ist schwierig, es kommt auf den  (speziellen) Markt und seine Entwicklung an. Jeder Kapitalisierungsfaktor ist zu hinterfragen. Erscheint die Darstellung des Gutachtens gerade in diesen Punkten lückenhaft oder gar willkürlich, so kann der ermittelte Wert keine Relevanz haben.

Im Ergebnis ist eine sachverständige Bewertung eines Unternehmens im Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung (Scheidung, Erbschaft) genau auf Methodik und Darstellung im Einzelfall zu prüfen. Eine Rechtsberatung, der die Anforderungen an die nachvollziehbare Wertermittlung bekannt sind, wird  bei Schwachpunkten  der Begutachtung die richtigen Fragen stellen.

Rückforderung eines geschenkten Grundstücks vom Schwiegerkind

Es kommt häufig vor, wirft aber erhebliche rechtliche Fragen auf: Eltern wollen ihr Kind und seinen Ehegatten angesichts der Eheschließung und Familiengründung durch unentgeltliche Zuwendung eines Grundstücks unterstützen. Kann bei Scheitern der Ehe die Rückübertragung des Grundstücks verlangt werden? Wenn nein, gibt es zumindest einen Schadensersatzanspruch? Wie sieht es mit der Verjährung derartiger Ansprüche aus? Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 03.12.2014 mit diesen Fragen intensiv auseinandergesetzt (NJW 2015, 1014 ff.). Hier seine Antworten:

Grundsätzlich kann der Anspruch direkt von den Eltern gegenüber dem Schwiegerkind geltend gemacht werden, da es sich nicht um eine sogenannte unbenannte Zuwendung handelt, sondern um eine Schenkung. Der BGH hatte seine Rechtsprechung insoweit bereits in BGHZ 184, 190 (NJW 2010, 2002) geändert.

Das Gericht sieht aber für eine Rückforderung nicht nur den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Fortbestehens der Ehe von Kind und Schwiegerkind als Voraussetzung, sondern auch bestimmte im Einzelfall zu prüfende Umstände, die ein Festhalten an der Schenkung als unzumutbar erscheinen lassen. Kriterien können insbesondere die Ehedauer, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Eltern und Schwiegerkind, Höhe und (noch) Vorhandensein der Zuwendung, oder auch Erwartungen der Eltern in Bezug auf ihre Versorgung im Alter im Zusammenhang mit dem Geschenk sein.

Selbst bei Annahme entsprechender Unzumutbarkeit am Festhalten an der Zuwendung folgt daraus aber nicht der Anspruch auf Rückübertragung des Zugewendeten. In der Regel erfolgt ein Ausgleich in Geld. Für nicht teilbare Gegenstände wie  Immobilien (oder Miteigentumsanteilen) ist die Rückübertragung allerdings möglich. Dennoch muss auch in diesen Fällen oft Zug um Zug vom Zuwendenden an das Schwiegerkind im Hinblick auf seine Belange eine Ausgleichszahlung zur Vertragsanpassung gezahlt werden.

Das Gericht stellt dann noch fest, dass Ansprüche auf Rückübertragung einer Immobilie nicht der Regelverjährung (drei Jahre) unterliegen, sondern innerhalb von zehn Jahren rechtshängig gemacht werden müssen (§ 196 BGB).

Zusammenfassend lässt sich aufgrund des Urteils sagen, dass der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks möglich ist, aber viele Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Insbesondere wird man oft dem Schwiegerkind Zug um Zug gegen Rückübertragung eine Geldentschädigung leisten müssen.

Tipp: Die Entscheidung hat nicht nur erhebliche Auswirkungen für die Behandlung von Fällen der Rückforderung von Immobilien bei Scheitern der Ehe. Es empfiehlt sich bereits vorbeugend bei beabsichtigter Schenkung  eine präzise Formulierung der Bedingungen zur Rückabwicklung in Eheverträgen. Ferner muss auch bei Scheidungsvereinbarungen regelmäßig danach gefragt werden, ob Zuwendungen von Eltern der Eheleute vorliegen, da mangels Mitwirkung der Eltern insoweit keine Regelung von den Parteien des Scheidungsverfahrens getroffen werden kann.

Kosten für Ehescheidung und Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn etc.) von der Einkommensteuer absetzen

Zwar hat der Gesetzgeber auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BStBl 2011 II, 1015), dass Zivilprozesskosten bei Erfolgsaussichten stets als außergewöhnliche Beslastungen abzugsfähig sein sollen, reagiert und den Abzug eingeschränkt. In § 33 Absatz 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz heißt es nun: „…Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können…“ Aber was bedeutet dies für die Kosten der Ehescheidung und damit „im Verbund“ zu regelnde Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrats- und Wohnungsaufteilung etc.? Der Bundesfinanzhof ließ bisher jedenfalls die steuerliche Berücksichtigung bei den außergewöhnlichen Belastungen zu, soweit es um den „Zwangsverbund“ von Scheidung und Versorgungsausgleich ging, vgl. BStBl 2006 II, 492). Das FG Düsseldorf geht noch weiter und bewertet auch die Kosten der übrigen Folgesachen als abzugsfähig (Urteil vom 19.02.2013, 10 K 2392/12 E). Das letzte Wort hat nun wiederum das höchste deutsche Steuergericht im Verfahren der Revision, Az. VI R 16/13. Hier wird wohl nicht nur die Frage der Reichweite der Berücksichtigung von Prozesskosten zu beurteilen sein, sondern hoffentlich auch gleich Klarheit geschaffen, ob die Rechtsprechung die neue gesetzliche Regelung als verfassungskonform ansieht. Betroffene Steuerzahler, die Kosten im Zusammenhang mit der Ehescheidung steuerlich abziehen wollen, sollten gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und sich in der Begründung auf das Revisionsverfahren beziehen.

Kindesunterhalt: bei besonders hohem Einkommen des betreuenden Elternteils zahlen beide Eltern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in bestimmten Ausnahmefällen auch der überwiegend das minderjährige Kind betreuende Elternteil an der Pflicht zur Zahlung des Barunterhalts (monatliche Geldrente) beteiligt werden kann, BGH XII ZB 297/12. Zwar gilt in aller Regel, dass der Unterhalt in Geld ausschließlich von dem Elternteil zu leisten ist, welcher das minderjährige Kind weniger oder nicht betreut. Im zu entscheidenden Fall verdiente die Mutter ca. ein halb so hohes Einkommen wie der Vater, zu dem das Kind gezogen war. Erschwerend kam für die Mutter hinzu, dass sie schwer erkrankt war und noch vor dem Umzug des Kinds zum Vater Darlehen aufgenommen hatte, deren Rückzahlung die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mutter einschränkte.
Tipp: Generell wird man die Beteiligung des betreuenden Elternteils an der Zahlung des Unterhalts nur ausnahmsweise annehmen können. Erzielt der betreuende Elternteil allerdings in etwa mehr als das Dreifache des Einkommens des anderen Elternteils oder kommen zum höheren Einkommen des betreuenden Elternteils besondere Umstände wie z. B. ein sehr hohes Vermögen oder eine schwere Erkrankung des anderen Elternteils hinzu, wird mit sachkundiger Beratung unter Prüfung der Rechtsprechung die Beteiligung beider Elternteile am Geldunterhalt zu hinterfragen sein. Weitere Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage: OLG Naumburg FamRZ 2013, 796; OLG Brandenburg JAmt 2012, 710, 711 f.; OLG Celle NJW 2009, 521, 523.

Kosten für zivilrechtliche Streitigkeiten bei der Einkommensteuer abzugsfähig? (Aktueller Stand und Empehlungen)

Derzeit ist die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten bei der Einkommensteuer höchst strittig. Der Bundesfinanzhof hat den Abzug in seiner Entscheidung vom 12.05.2011 bejaht (BStBl II 2011, 1015). Hierauf reagierte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass (Schreiben des BMF vom 20.12.2011, BStBl I 2011, 1286), daher erkennen die Finanzämter den Abzug derzeit grundsätzlich nicht an. Nun liegen einige finanzgerichtliche Urteile vor, so auch zu der Frage, ob die Kosten der Folgesache (z. B. Unterhalt, Zugewinn) einer Ehescheidung, die regelmäßig zwingend in einem gerichtlichen Verbund mit der Scheidung anfallen, zwangsläufig sind und daher als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Mit guten Gründen haben dies das FG München (Az. 10 K 800/10), FG Düsseldorf (Az. 10 K 2392/12) und das Schleswig-Holsteinische FG (Az. 21.02.2012) bejaht. Ebenso werden die Kosten eines ausländischen Anwalts und von Reisen an den Gerichtsort im Ausland in einer Familiensache als zwangsläufig betrachtet (Schleswig-Holsteinisches FG, Az. 5 K 175/12). Weiterhin haben das FG Hamburg in einem allgemeinen zivilrechtlichen Verfahren (Az. 1 K 195/11) und das FG Düsseldorf für eine verwaltungsrechtliche Auseinandersetzung (11 K 1633/12 E) den Abzug zugelassen. Es gibt also einige finanzgerichtliche Entscheidungen, die für die Abzugsfähigkeit sprechen. Dennoch ist die Frage weiterhin offen, da in sämtlichen Verfahren von den Gerichten jeweils die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen wurde. Daher empfiehlt sich derzeit, die Belege für außergerichtliche (auch Notar, Schiedsstelle, Mediator etc.) und gerichtliche Kosten im Zusammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit zu sammeln, in der Steuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen (Zeilen 68 bis 70 des Mantelbogens) einzutragen und bei Ablehnung durch das Finanzamt wegen Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskosten dagegen mit Hinweis auf die hier zitierten finanzgerichtlichen Entscheidungen und die Revisionsverfahren Einspruch einzulegen. Gegen Einspruchsentscheidungen ist fristwahrend Klage beim Finanzgericht einzureichen. Beachten Sie bitte: Mit Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters beim Veranlagungsverfahren, dem Einspruch oder der Klage werden inhaltliche oder verfahrensrechtliche Fehler vermieden.

Vatertag 2013: ab 19.05.2013 gibt es die elterliche Sorge für Väter nichtehelicher Kinder auf Antrag

Es ist schon eine Weile her, dass das Bundesverfassungsgericht die bisher geltende gesetzliche Regelung beanstandete, allein den Müttern die elterliche Sorge über Kinder aus nichtehelichen Verbindungen zuzusprechen, wenn die Eltern sich nicht über eine gemeinsame elterliche Sorge verständigen können (Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09). Seit dieser Entscheidung konnten zwar betroffene Väter einen Antrag beim Familiengericht stellen, um unter Berufung auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung das Sorgerecht durchzusetzen. Die fehlende Gesetzesänderung und Unsicherheit über das neue Verfahren in der Zukunft sorgten aber in der Praxis für einen geringe Zahl von Anträgen. Dies könnte sich ab dem 19.05.2013 ändern. Die Politiker haben sich nach langem Streit auf eine neue Regelung verständigt, die nun in Kraft tritt: Die wichtigsten Grundsätze: Zunächst bleibt es dabei, dass die Mutter die alleinige elterliche Sorge erhält, wenn die Eltern eine Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge nicht errichten. Stellt der Vater dann einen Antrag beim Familiengericht zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so kann sie nur bei schwerwiegenden Gründen verwehrt werden. Denn es dient grundsätzlich dem Kindeswohl, wenn beide Eltern sich um die Belange des Kindes kümmern. Das familiengerichtliche Verfahren soll dabei möglichst einfach und rasch vollzogen werden. So kann beispielsweise auf eine Anhörung der Eltern verzichtet werden, wenn die Mutter sich gar nicht zum Antrag äußert oder nur Einwendungen erhebt, die nicht das Kindeswohl betreffen. Die Neuregelung gilt auch für Altfälle, also auch für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurden und unter alleiniger elterlicher Sorge der Mutter stehen. Tipp: Betroffene Väter und Mütter sollten sich über die neue Rechtslage und die Auswirkungen in der Praxis gut informieren, z. B. beim Jugendamt oder durch ein Beratungsgespräch bei einem/einer Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht. Einigt man sich ohne familiengerichtliches Verfahren, so spart dies erhebliche Mühe und Streit, unter Umständen auch Kosten (Anwälte, Sachverständige etc.). Zur Herbeiführung einer Einigung kann auch die gemeinsame Teilnahme an einer Mediation zur Erarbeitung einer selbstbestimmten Lösung hilfreich sein.

Höhe des Unterhalts für einen ausländischen Ehegatten bemisst sich oft nach der Erwerbschance im Land seiner Herkunft

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach Scheidung durchaus möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, in das Land seiner Herkunft zurückzukehren und dort eine erlernte Erwerbstätigkeit auszuüben (Urteil v. 16.1.2013, XII ZR 39/10). Ergeben sich keine erkennbaren Erwerbsnachteile aufgrund des Umstands, dass die Ehe geschlossen wurde, so ist  darüberhinaus zu fragen, ob der Unterhaltsbedarf aufgrund eines niedrigeren Lohnniveaus im Heimatland des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf einen entsprechenden Betrag zu begrenzen ist. Diese Überlegung wird aus dem hypothetischem Verlauf geschlossen, dass der Ehegatte nur das Einkommen in seinem Heimatland erzielen hätte können, wenn er nicht die Ehe geschlossen hätte und nach Deutschland gezogen wäre. Allerdings ist zumindest der angemessene Lebensbedarf nach deutschen Verhältnissen geschuldet, da insoweit der Unterhaltsberechtigte nicht darauf verwiesen werden darf, in sein Heimatland zur Ausübung der Berufstätigkeit zurückzukehren. Konkret bedeutet dies derzeit, dass zumindest ein Bedarf von 800 EUR monatlich berücksichtigt werden muss, auch wenn der Berechtigte in seinem Heimatland weniger verdienen würde.

Unterhalt bei langer Ehedauer: Auswirkungen der Gesetzesänderung zum 01.03.2013

Zum 01.03.2013 soll eine Gesetzesvorschrift zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts in Kraft treten. Hiernach soll bei der Abwägung einer Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs als Kriterium der Billigkeit ausdrücklich die Dauer der Ehe erwähnt sein. Der Gesetzgeber sieht Anlass zur Ergänzung des Wortlauts der Vorschrift, obwohl der Bundesgerichtshof auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen (z. B. Karriereverzicht wegen Kindererziehung) allein aus der gebotenen nachehelichen Solidarität wegen der langen Ehedauer eine Unbilligkeit der Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs durchaus bejahte (BGH FamRZ 2010, 1971). Die Änderung führt aber nicht nur zu einer Klarstellung oder Bestätigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn mit der ausdrücklichen Erwähnung des Tatbestandsmerkmals „Dauer der Ehe“ steht es auf einer Stufe mit den ehebedingten Nachteilen, sonstige Kriterien wie z. B. die Vermögensverhältnisse, Tilgung von Schulden des Unterhaltsberechtigten, Verhältnis zwischen Unterhalt und verbleibendem Einkommen, rücken in den Hintergrund. Ferner hatte der Bundesgerichtshof bisher die lange Ehedauer nur im Hinblick auf die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten (Arbeitsaufteilung) gesehen. Die Dauer der Ehe allein war nicht entscheidend (BGH FamRZ 2010, 1637; FamRZ 2010, 1971). Mit dem neuen Recht erscheint es (wieder) möglich, auch ohne Blick auf die wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute allein aufgrund der Ehedauer unbefristeten und nicht herabgesetzten Unterhalt zu erreichen. Ob die Rechtsprechung die Reform allerdings so weit umsetzt, dass Ehegatten allein aufgrund des abgeleiteten Lebensstandards und der langen Ehedauer unbefristeten und nicht herabgesetzten Unterhalt erhalten, bleibt abzuwarten und ist genau zu beobachten.
Fazit für die Praxis: Betroffene Unterhaltsberechtigte sollten sich sowohl bei laufenden Scheidungsverfahren als auch bei Altfällen intensiv beraten lassen. Bei anhängigen Unterhaltsverfahren ist an eine taktische Verfahrensverzögerung zur Einbringung des neuen Rechts zu denken, für Altverfahren kommt ggf. ein Abänderungsantrag in Betracht.

Finanzierung der Immobilie durch den Ehepartner: Bekommt er bei Trennung und Scheidung sein Geld zurück?

Häufig hat ein Ehegatte Alleineigentum über eine Immobilie, der andere zahlt „stillschweigend“ für die Anschaffung oder die Gebäudeerrichtungskosten die Zins- und Tilgungsraten, ohne dass die Eheleute weitere Absprachen getroffen haben. Bei einem Scheitern der Beziehung fragt sich, ob die bisher gezahlte Finanzierung vom Eigentümerehegatten erstattet werden muss. Hierzu gibt es einige Grundregeln, die allerdings eine abschließende Beurteilung nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls nicht entbehrlich machen:
Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gilt z. B. bei Ehen ohne Ehevertrag): Wurde – wie im Regelfall – ein gemeinsames Darlehen der Eheleute aufgenommen und von dem Nichteigentümer hierauf bezahlt, so ist nach den Grundsätzen des sogenannten Gesamtschuldnerausgleichs zu verfahren: Zumindest in Höhe der Hälfte der Tilgungsleistungen erhält der Eigentümerehegatte erst seit Zeitpunkt der Trennung eine Befreiung von der Verbindlichkeit und ist zum Ausgleich verpflichtet. Allerdings mindert beim Zugewinnausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens diese Schuld auch den Zugewinn des Eigentümerehegatten, wie umgekehrt die Forderung den Zugewinn des anderen Ehegatten erhöht. Weiterhin kann die Zahlung auf den Immobilienkredit einen Vorausempfang des Eigentümerehegatten darstellen, den er sich auf seine Forderung auf Zugewinnausgleich anrechnen lassen muss. Schließlich darf es nicht zu einer Doppelberücksichtigung von Darlehenslasten sowohl bei den Vermögensinteressen als auch bei Unterhaltspflichten kommen. Was die Anwendung dieser Regeln im Ergebnis bedeutet, lässt sich nur durch fachkundige Beratung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Vermögensentwicklung der Ehegatten sagen.
Außerhalb dieser Regeln ist – z. B. im Fall der Gütertrennung durch Ehevertrag – ein Ausgleich unter dem Aspekt zu betrachten, dass der Ehepartner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zuzuwenden. Nur wenn das Ergebnis nach Treu und Glauben grob unbillig ist, soll ein Ausgleichsanspruch bestehen (so BGH, Urteil vom 19.09.2012 – XII ZR 136/10). Auch die Annahme eines Anspruchs auf Auseinandersetzung einer sogenannten Ehegatteninnengesellschaft scheitert dann, wenn der Zweck der Gesellschaft lediglich die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft befolgt, so z. B. bei gemeinsamen Wohnen in der finanzierten Immobilie. Daneben müsste für einen Ausgleichsanspruch auch unter Betrachtung der jeweiligen Vermögen der Ehegatten geprüft werden, inwieweit die Vermögensmehrung beim Ehegatten, der die Zuwendung erhalten hat, noch vorhanden ist (BGH a. a. O.).
Generell gilt: Die Vermögensauseinandersetzung bei Immobilien und ihrer Finanzierung ist aufgrund hoher werthaltiger Positionen stets mit fachkundigem Rat möglichst zu einer einvernehmlichen Lösung zu führen. Gelingt dies – auch unter Zuhilfenahme eines Mediators – nicht, nehmen die beide Eheleute ein hohes Schadens- und Kostenrisiko durch langwierige Prozessführung in Kauf. Am besten ist die rechtzeitige Vorsorge durch Beratung und auf die individuellen Verhältnisse abgestimmten Ehevertrag.