Derzeit ist die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten bei der Einkommensteuer höchst strittig. Der Bundesfinanzhof hat den Abzug in seiner Entscheidung vom 12.05.2011 bejaht (BStBl II 2011, 1015). Hierauf reagierte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass (Schreiben des BMF vom 20.12.2011, BStBl I 2011, 1286), daher erkennen die Finanzämter den Abzug derzeit grundsätzlich nicht an. Nun liegen einige finanzgerichtliche Urteile vor, so auch zu der Frage, ob die Kosten der Folgesache (z. B. Unterhalt, Zugewinn) einer Ehescheidung, die regelmäßig zwingend in einem gerichtlichen Verbund mit der Scheidung anfallen, zwangsläufig sind und daher als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Mit guten Gründen haben dies das FG München (Az. 10 K 800/10), FG Düsseldorf (Az. 10 K 2392/12) und das Schleswig-Holsteinische FG (Az. 21.02.2012) bejaht. Ebenso werden die Kosten eines ausländischen Anwalts und von Reisen an den Gerichtsort im Ausland in einer Familiensache als zwangsläufig betrachtet (Schleswig-Holsteinisches FG, Az. 5 K 175/12). Weiterhin haben das FG Hamburg in einem allgemeinen zivilrechtlichen Verfahren (Az. 1 K 195/11) und das FG Düsseldorf für eine verwaltungsrechtliche Auseinandersetzung (11 K 1633/12 E) den Abzug zugelassen. Es gibt also einige finanzgerichtliche Entscheidungen, die für die Abzugsfähigkeit sprechen. Dennoch ist die Frage weiterhin offen, da in sämtlichen Verfahren von den Gerichten jeweils die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen wurde. Daher empfiehlt sich derzeit, die Belege für außergerichtliche (auch Notar, Schiedsstelle, Mediator etc.) und gerichtliche Kosten im Zusammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit zu sammeln, in der Steuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen (Zeilen 68 bis 70 des Mantelbogens) einzutragen und bei Ablehnung durch das Finanzamt wegen Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskosten dagegen mit Hinweis auf die hier zitierten finanzgerichtlichen Entscheidungen und die Revisionsverfahren Einspruch einzulegen. Gegen Einspruchsentscheidungen ist fristwahrend Klage beim Finanzgericht einzureichen. Beachten Sie bitte: Mit Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters beim Veranlagungsverfahren, dem Einspruch oder der Klage werden inhaltliche oder verfahrensrechtliche Fehler vermieden.