Finanzierung der Immobilie durch den Ehepartner: Bekommt er bei Trennung und Scheidung sein Geld zurück?

Häufig hat ein Ehegatte Alleineigentum über eine Immobilie, der andere zahlt „stillschweigend“ für die Anschaffung oder die Gebäudeerrichtungskosten die Zins- und Tilgungsraten, ohne dass die Eheleute weitere Absprachen getroffen haben. Bei einem Scheitern der Beziehung fragt sich, ob die bisher gezahlte Finanzierung vom Eigentümerehegatten erstattet werden muss. Hierzu gibt es einige Grundregeln, die allerdings eine abschließende Beurteilung nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls nicht entbehrlich machen:
Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gilt z. B. bei Ehen ohne Ehevertrag): Wurde – wie im Regelfall – ein gemeinsames Darlehen der Eheleute aufgenommen und von dem Nichteigentümer hierauf bezahlt, so ist nach den Grundsätzen des sogenannten Gesamtschuldnerausgleichs zu verfahren: Zumindest in Höhe der Hälfte der Tilgungsleistungen erhält der Eigentümerehegatte erst seit Zeitpunkt der Trennung eine Befreiung von der Verbindlichkeit und ist zum Ausgleich verpflichtet. Allerdings mindert beim Zugewinnausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens diese Schuld auch den Zugewinn des Eigentümerehegatten, wie umgekehrt die Forderung den Zugewinn des anderen Ehegatten erhöht. Weiterhin kann die Zahlung auf den Immobilienkredit einen Vorausempfang des Eigentümerehegatten darstellen, den er sich auf seine Forderung auf Zugewinnausgleich anrechnen lassen muss. Schließlich darf es nicht zu einer Doppelberücksichtigung von Darlehenslasten sowohl bei den Vermögensinteressen als auch bei Unterhaltspflichten kommen. Was die Anwendung dieser Regeln im Ergebnis bedeutet, lässt sich nur durch fachkundige Beratung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Vermögensentwicklung der Ehegatten sagen.
Außerhalb dieser Regeln ist – z. B. im Fall der Gütertrennung durch Ehevertrag – ein Ausgleich unter dem Aspekt zu betrachten, dass der Ehepartner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zuzuwenden. Nur wenn das Ergebnis nach Treu und Glauben grob unbillig ist, soll ein Ausgleichsanspruch bestehen (so BGH, Urteil vom 19.09.2012 – XII ZR 136/10). Auch die Annahme eines Anspruchs auf Auseinandersetzung einer sogenannten Ehegatteninnengesellschaft scheitert dann, wenn der Zweck der Gesellschaft lediglich die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft befolgt, so z. B. bei gemeinsamen Wohnen in der finanzierten Immobilie. Daneben müsste für einen Ausgleichsanspruch auch unter Betrachtung der jeweiligen Vermögen der Ehegatten geprüft werden, inwieweit die Vermögensmehrung beim Ehegatten, der die Zuwendung erhalten hat, noch vorhanden ist (BGH a. a. O.).
Generell gilt: Die Vermögensauseinandersetzung bei Immobilien und ihrer Finanzierung ist aufgrund hoher werthaltiger Positionen stets mit fachkundigem Rat möglichst zu einer einvernehmlichen Lösung zu führen. Gelingt dies – auch unter Zuhilfenahme eines Mediators – nicht, nehmen die beide Eheleute ein hohes Schadens- und Kostenrisiko durch langwierige Prozessführung in Kauf. Am besten ist die rechtzeitige Vorsorge durch Beratung und auf die individuellen Verhältnisse abgestimmten Ehevertrag.