Archiv der Kategorie: Steuerrecht

Grunderwerbsteuer: Bei getrennten Erwerbsvorgängen von Grundstück und Bauerrichtung Rechtsmittel einlegen

Werden Grundstückserwerb und Bauerrichtung darauf getrennt und gegenüber verschiedenen Vertragspartnern abgewickelt, stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzunehmen ist, insbesondere mit oder ohne die Bauerrichtungskosten. Die Rechtsprechung des zweiten Senats des Bundesfinanzhofs spricht schon bei einem tatsächlichen Zusammenwirken der beteiligten Personen von einem „einheitlichen Vertragswerk“, nach dem sich die Steuer sowohl aus dem Wert des Grundsücks als auch aus dem Wert des Bauwerks bemisst (BFH BStBl 2005 II, 220). Der fünfte Senat des Gerichts hat dies aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht anders gesehen (BStBl 1993 II, 316). Nun hat das Niedersächsische Finanzgericht in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 26.08.2011, 7 K 192/09, 7 K 193 /09, zugunsten des Steuerpflichtigen die Bemessungsgrundlage nur aus dem Wert des Grundstücks hinzugezogen, entsprechend niedriger falle daher die Steuer aus.
Wer von einem ähnlichen Fall betroffen ist, sollte derzeit zumindest durch rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel (Einspruch, Klage) die Bestandskraft des Steuerbescheids verhindern. Denn der Bundesfinanzhof muss nun unter dem Aktenzeichen II R 7/12 die Rechtslage im Revisionsverfahren erneut prüfen.

Schenkungsteuer: Vorsicht bei gemeinsamem Konto

Personen, die gemeinschaftliche Konten führen (insbesondere Ehegatten) und unabhängig voneinander über das Guthaben verfügen können (sog. „Oder-Konto“), sollten beachten, dass diese Berechtigung unter Umständen Schenkungsteuer auslösen kann, wenn im wesentlichen nur eine Person auf das Konto die Einzahlungen ausführt, die andere Person aber häufig Abhebungen ausführt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.11.2011, Az. II R 33/10, hervor. Es kommt allerdings darauf an, wie sich die Kontoinhaber (im Streitfall Ehegatten) verhalten: Je öfter der nicht einzahlende Ehegatte auf das Konto zugreift und sich damit eigenes Vermögen schafft, desto eher kann von einer steuerpflichtigen Zuwendung ausgegangen werden. Dabei genügt es auch nicht, sich auf eine interne Vereinbarung der Kontoinhaber zu berufen, die eine Verwendung des Guthabens festlegt. Es empfiehlt sich also gerade bei größeren Einzahlungen durch eine Person entweder fast ausschließlich diese Person Geldbeträge abheben zu lassen, oder von der Verwendung eines „Oder-Kontos“ abzusehen und die Zahlungsflüsse in getrennten Konten zu dokumentieren.

Erwischt: Wann die Steuer bei ebay-Verkäufen zuschlägt

Wer häufig Waren über Verkaufsplattformen im Internet wie ebay zum Verkauf anbietet, sollte beachten, dass ab einer gewissen Größenordnung, Zeitdauer dieser Angebote und Umsatzhäufigkeit die erzielten Verkaufserlöse bei der Einkommen- und Umsatzsteuer angegeben werden müssen und die ermittelten Steuern abgeführt werden müssen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Fall bestätigt, in dem ein Ehepaar über mehrere Jahre hinweg Gebrauchsgegenstände bei ebay verkaufte und dabei jährlich Erlöse von ca. 1300 EUR bis ca. 35000 EUR erzielte (BFH Urteil vom 26.04.2012, 5 R 2/11). Das Gericht stellte dabei auf Kriterien wie Anzahl der Verkäufe, erheblichen Organisationsaufwand durch genaue Bezeichnung und Platzierung der Gegenstände, Überwachung des Auktionsablaufs und der Zahlungseingänge, Verpackung und Versendung der Waren, langjährige Nutzung der Vertriebsplattform ab, um zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Verkäufers zu gelangen. Es kommt nicht darauf an, ob bei Erwerb eines Gegenstands bereits eine Verkaufsabsicht des Verkäufers besteht. Gerade aber verkaufsfördernde Maßnahmen des Einsatzes eines Dienstleisters wie der Plattform ebay legen den Schluss einer unternehmerischen Tätigkeit nahe. Letztlich hat das Gericht genaue Kriterien, ab wann die unternehmerische Tätigkeit beginnt, nicht genannt. Insbesondere Personen, die über einen längeren Zeitraum nennenswerte Verkaufserlöse aus mehreren Verkäufen bei ebay tätigen, noch dazu als „Powerseller“ dies zu erkennen geben, sollten auf der Hut sein. Die Angebote und Umsätze können von den Finanzbehörden über die Informationen zum Verkäufer problemlos nachvollzogen werden. Auch ein unzufriedener Käufer kann das Finanzamt aufmerken lassen. Wird man erwischt, droht überdies ein Steuerstrafverfahren. Immerhin kann dies durch rechtzeitiges Deklarieren der Umsätze und Selbstanzeige vermieden werden. Allerdings dürfen hier keine Fehler gemacht werden, es empfiehlt sich also die Vertretung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.

Achtung Rentner: Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuerklärungen prüfen!

Schon seit 2005 richtet sich die Besteuerung der Renten nicht mehr nach einem geringen Ertragsanteil. Als Folge davon müssen Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben, genau prüfen, ob hierzu eine Verpflichtung besteht. Insbesondere Personen, die neben der gesetzlichen Rente noch weitere Renten oder andere Einkünfte beziehen, müssen aufpassen. Jetzt kommt es noch schlimmer, da die Finanzverwaltung über Kontrollmöglichkeiten und die seit 2007 geltende persönliche Identifikationsnummern die Renten abfragen kann. Wer keine Steuererklärung abgibt, aufgrund der Höhe der Einkünfte aber dazu verpflichtet ist, macht sich einer Steuerhinterziehung schuldig, wenn er ein Schreiben des Finanzamts erhält, in dem zur Abgabe der Erklärung aufgrund der erhaltenen Auskunft der Rentenversicherung aufgefordert wird. Dann dürfte es regelmäßig für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät sein, da die Steuerstraftat bereits entdeckt ist. Wer Ärger vermeiden will, sollte rasch handeln, weil die Aufforderungen der Finanzämter, Steuererklärungen abzugeben, bereits ab Mai 2012 versendet werden sollen. Kinder der Steuerpflichtigen oder andere die Rentner betreuenden Personen sollten zur Prüfung raten, wenn der Steuerpflichtige aufgrund seines Alters sich mit den finanziellen Angelegenheiten nicht mehr ausreichend auseinandersetzt. Wann eine Steuererklärungspflicht vorliegt, richtet sich nach vielen Kriterien, die im Zweifelsfall haftungssicher von einem Berater geprüft werden sollten. Wir bieten bei anwaltantwort.de den Prüfungsservice an.

Zahlungen beim Versorgungsausgleich zur Sicherung ungekürzter Altersversorgung können sofort steuerlich abzugsfähig sein

Im Rahmen der Ehescheidung werden die Ansprüche auf Ausgleich der Altersversorgung regelmäßig ausgeglichen, wenn dies nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Einigen sich allerdings die Eheleute bezüglich einer zusätzlichen Altersvorsorge außerhalb des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs darauf, dass eine Einmalzahlung als Ausgleich vorgenommen werden soll und genehmigt das Familiengericht diesen Vergleich, so dürfte die Zahlung als Werbungskosten zur Sicherung künftiger Einnahmen sofort abzugsfähig sein. Dies entschied jedenfalls der Bundesfinanzhof in einem Fall, bei dem der Beschäftigte einer Landesbank die Ansprüche der Ehefrau zum Ausgleich de betrieblichen Versorgung ausglich (BFH VI R 33/08). Allerdings sind laufende Zahlungen einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente (vgl. § 20 Versorgungsausgleichgesetz) nach Abzug der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 b Einkommensteuergesetz beim Pflichtigen abzugsfähig, umgekehrt beim Berechtigten zu versteuern, § 22 Nr. 1c Einkommensteuergesetz. Im Einzelfall wird daher je nach Art und Höhe des Augleichs bzw.  gegenwärtiger und erwarteter künftiger Steuerbelastung abzuwägen sein, welcher Weg für die Beteiligten günstiger ist.

Einkommensteuererklärung: Krankenversicherungsbeiträge für Kinder absetzen!

Nicht nur die Beiträge der Steuerpflichtigen für Kranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 steuerlich abzugsfähig, soweit es die Grund- und Basisabsicherung betrifft. In gleicher Weise können die für Kinder bezahlten Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Einzige Voraussetzung: Die Steuerpflichtigen haben als Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und sind für das Kind unterhaltspflichtig. Wie der Unterhalt geleistet wird, ist unerheblich, es genügt also auch die Gewährung von Sachleistungen wie Essen und Unterkunft. Ebenso ist unbedeutend, ob die Eltern die Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen. Allerdings können die Beiträge insgesamt nur einmal berücksichtigt werden, auch wenn eine Verteilung von Teilbeträgen auf Vater, Mutter oder Kind in der jeweiligen Steuererklärung möglich ist.

Entschädigung für Ehrenamt und Umsatzsteuer

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2. Januar 2012, Az. IV D 3 – S7185/09/10001, ist für eine angemessene Entschädigung, die für den Aufwand der Ausübung eines Ehrenamts gezahlt wird, dann keine Umsatzsteuer zu entrichten, wenn die Entschädigung 50 EUR je Stunde und den Jahresbetrag von 17500 EUR nicht übersteigt. Allerdings soll eine unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand laufend gezahlte pauschale Entschädigung immer umsatzsteuerpflichtig sein. Daher empfiehlt sich, die Auszahlung derartiger Entschädigungen in unregelmäßigen Beträgen und – durch Aufzeichnungen nachweisbar – abhängig vom Zeitaufwand zu vereinbaren bzw. durchzuführen.

Steuererstattung bei Vorauszahlung von Ehegatten und Trennung: Wer kriegt wieviel?

Der Bundesfinanzhof hat sich zur Erstattung von zuviel geleisteten Steuervorauszahlungen bei zusammenveranlagten Eheleuten, die sich zwischenzeitlich getrennt haben, geäußert ( BFH-Urteil vom 22.3.2011, VII R 42/10). Nach Meinung des Gerichts ist das Guthaben in gleicher Höhe nach Kopfteilen auszuzahlen, da ein Steuerschuldner auf eine Gesamtschuld mangels besonderer Anzeichen mit Vorauszahlungen immer auch die Schuld des anderen Gesamtschuldners tilgen wolle. Tipp: Droht ein Auseinanderfallen der Zusammenveranlagung aufgrund einer Trennung der Eheleute, sollten  Vorauszahlungen immer mit dem Hinweis der Verrechnung einer etwaigen Erstattung ausschließlich auf die eigene Steuerschuld des Einzahlenden erfolgen. Daran hat sich das Finanzamt im Zweifel gemäß § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung zu halten.

Steuerlicher Abzug der Kosten des Erststudiums

Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes  Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung nach dem absolvierten Schulabschluss können grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht mehr nur als begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof stellte in zwei Grundsatzurteilen (28.07.2011; VI R 7/10 und VI R 38/10) klar, dass nach derzeit geltender Rechtslage beruflich veranlasste Aufwendungen – erstmalige Berufsausbildung oder  Erststudium  im Anschluss an das Abitur oder einem anderen Schulabschluss – dem Grunde nach steuerlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang sei regelmäßig gegeben, wenn die erstmalige Ausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.

Aus dem umstrittenen § 12 Nr. 5 EStG ergibt sich kein generelles Abzugsverbot, weil die Vorschrift ausdrücklich regelt, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und nachfolgend vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürften, als zum Sonderausgabenabzug nicht etwas anderes bestimmt sei. Nach 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG greift aber der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Abzug bei den Einkünften zur Anwendung kommt. Sind also die Kosten der Ausbildung oder für das Erststudium  so hinreichend konkret durch die spätere (nicht-)selbstständige Berufstätigkeit veranlasst, müssen sie als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Der Tenor dieser beiden BFH-Entscheidungen hat insbesondere drei positive Folgewirkungen für Studenten, Azubis, Lehrlinge und alle, die mit ihrer Ausbildung einen konkreten Beruf anstreben

  • Die Kosten müssen nicht mehr lediglich jährlich beschränkt bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden. Beim Ansatz von Werbungskosten oder Betriebsausgaben wirkt sich auch ein darüber hinaus gehender Betrag auf das zu versteuernde Einkommen aus.
  • Sofern Studenten oder Azubis kein anderes Einkommen haben, verpuffen die getätigten Aufwendungen nicht mehr wirkungslos über den Sonderausgabenabzug.
  • Es ist nicht mehr hinderlich, dass es im Bereich der Sonderausgaben keinen Verlustvortrag nach § 10d EStG gibt. Ihre Aufwendungen konnten Betroffene, die während der Ausbildung oder dem Studium kaum Geld verdienten, bisher nicht nach Abschluss der Maßnahme steuerlich durch Verrechnung nutzen, wenn sie dann die durch die Ausbildung angestrebten höheren steuerpflichtigen Einnahmen erzielten. Dieser Weg eröffnet sich jetzt, da Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu negativen Einkünften führen.

Tipp: Steuerpflichtige, die derzeit in das Arbeitsleben durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eintreten oder vor kurzem eingetreten sind, sollten die Kosten eines Studiums (Studiengebühren etc.), welches in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht, sofort nachträglich erklären, wenn sich hieraus unter Einbeziehung sonstiger Erwerbstätigkeit während des Studiums negative Werbungskosten ergeben. Diese können dann im ersten Jahr mit positiven Einkünften in Abzug gebracht werden. Studenten sollten zumindest alle Belege über durch das Studium veranlasste Kosten sammeln und  beobachten, ob die Gesetzgebung und Finanzverwaltung den Abzug der Studiumskosten gemäß der neuen Rechtsprechung künftig weiter zulassen. Im Zweifel sind die Kosten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (z. B. Festsetzungsverjährung von in der Regel vier Jahren)  mit Steuererklärung anzumelden.

Gewerblicher Grundstückshandel: Objektgrenze wird bei Verkauf mehrerer Häuser auf ungeteiltem Grundstück nicht überstiegen

Erwerb und Veräußerung von Immobilien können entweder als reine Vermögensverwaltung oder als gewerblicher Grundstückshandel steuerrechtlich beurteilt werden. Maßgebend hierfür sind insbesondere die Zahl der Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge sowie ein zeitlicher Zusammenhang. Die Rechtsprechung und Finanzverwaltung gehen derzeit davon aus, dass Erwerb bzw. Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren als gewerblicher Grundstückshandel zu behandeln sind (sogenannte „Drei-Objekts-Grenze“). Der Bundesfinanzhof stellt allerdings klar, dass selbst der Bau und Verkauf von fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern mit 36 Wohnungen innerhalb eines Jahres dann keine Gewerblichkeit auslösen, wenn die Häuser auf einem ungeteiltem Grundstück stehen und auch kein Wohnungs- und Teileigentum gebildet wurde (BFH IV R 34/08). In diesem Fall ist nur von einem Objekt auszugehen. Im zu beurteilenden Fall konnte auch eine unbedingte Verkaufsabsicht bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nachgewiesen werden, was als Voraussetzung für die Annahme einer Gewerblichkeit trotz Unterschreitens der „Drei-Objekts-Grenze“ erforderlich gewesen wäre. Tipp: Zur Vermeidung des Übersteigens der Grenze und damit auch Auslösung der Gewerbesteuer sollte bei Verkaufsabsicht eines Grundstücks mit mehreren Wohnungen bzw. Häusern die Bildung von Wohnungs- und Teileigentum sorgfältig abgewägt werden; nötigenfalls ist Rechtsrat einzuholen.