Zahlungen beim Versorgungsausgleich zur Sicherung ungekürzter Altersversorgung können sofort steuerlich abzugsfähig sein

Im Rahmen der Ehescheidung werden die Ansprüche auf Ausgleich der Altersversorgung regelmäßig ausgeglichen, wenn dies nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Einigen sich allerdings die Eheleute bezüglich einer zusätzlichen Altersvorsorge außerhalb des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs darauf, dass eine Einmalzahlung als Ausgleich vorgenommen werden soll und genehmigt das Familiengericht diesen Vergleich, so dürfte die Zahlung als Werbungskosten zur Sicherung künftiger Einnahmen sofort abzugsfähig sein. Dies entschied jedenfalls der Bundesfinanzhof in einem Fall, bei dem der Beschäftigte einer Landesbank die Ansprüche der Ehefrau zum Ausgleich de betrieblichen Versorgung ausglich (BFH VI R 33/08). Allerdings sind laufende Zahlungen einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente (vgl. § 20 Versorgungsausgleichgesetz) nach Abzug der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 b Einkommensteuergesetz beim Pflichtigen abzugsfähig, umgekehrt beim Berechtigten zu versteuern, § 22 Nr. 1c Einkommensteuergesetz. Im Einzelfall wird daher je nach Art und Höhe des Augleichs bzw.  gegenwärtiger und erwarteter künftiger Steuerbelastung abzuwägen sein, welcher Weg für die Beteiligten günstiger ist.