Schenkungsteuer: Vorsicht bei gemeinsamem Konto

Personen, die gemeinschaftliche Konten führen (insbesondere Ehegatten) und unabhängig voneinander über das Guthaben verfügen können (sog. „Oder-Konto“), sollten beachten, dass diese Berechtigung unter Umständen Schenkungsteuer auslösen kann, wenn im wesentlichen nur eine Person auf das Konto die Einzahlungen ausführt, die andere Person aber häufig Abhebungen ausführt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.11.2011, Az. II R 33/10, hervor. Es kommt allerdings darauf an, wie sich die Kontoinhaber (im Streitfall Ehegatten) verhalten: Je öfter der nicht einzahlende Ehegatte auf das Konto zugreift und sich damit eigenes Vermögen schafft, desto eher kann von einer steuerpflichtigen Zuwendung ausgegangen werden. Dabei genügt es auch nicht, sich auf eine interne Vereinbarung der Kontoinhaber zu berufen, die eine Verwendung des Guthabens festlegt. Es empfiehlt sich also gerade bei größeren Einzahlungen durch eine Person entweder fast ausschließlich diese Person Geldbeträge abheben zu lassen, oder von der Verwendung eines „Oder-Kontos“ abzusehen und die Zahlungsflüsse in getrennten Konten zu dokumentieren.