Nach mir die digitale Sintflut? Von der Errichtung eines Testaments für Verwaltung und Löschen von Online-Konten

Wer klare und schnell umsetzbare Regeln zu Dingen wie Online-Konten und soziale Medien für sein Erbe sicher und wirksam errichten will, sollte beachten: Nach deutschem Erbrecht gibt es kein eigenständiges „digitales Testament“ als besondere Testamentsform. Regelungen zum digitalen Nachlass sind rechtlich nur wirksam, wenn sie im Rahmen eines formgültigen allgemeinen Testaments errichtet werden. Der digitale Nachlass ist Teil des Gesamtnachlasses und umfasst sämtliche vererbbaren digitalen Rechtspositionen und Inhalte. Dazu zählen etwa E-Mail-Konten, Profile in sozialen Netzwerken, Cloud-Daten, Online-Zahlungskonten, Kryptowährungen, Domains oder digitale Vertragsverhältnisse wie Streaming-Abonnements. Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod das gesamte Vermögen als Einheit auf die Erben über — einschließlich digitaler Vermögenswerte und Nutzungsverträge. Dies wurde auch durch die Rechtsprechung, insbesondere das sogenannte Facebook-Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018, bestätigt.

Damit Anordnungen zum digitalen Nachlass rechtlich verbindlich sind, müssen sie in einer der gesetzlich vorgeschriebenen Testamentsformen getroffen werden. Die häufigste Variante ist das eigenhändige Testament gemäß § 2247 BGB. Dieses muss vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein; Ort und Datum sind empfehlenswert, aber nicht zwingend. Alternativ kann ein notarielles Testament errichtet werden (§ 2232 BGB). Dieses wird von einer Notarin oder einem Notar beurkundet und anschließend amtlich verwahrt. Die notarielle Form bietet eine besonders hohe Rechtssicherheit und empfiehlt sich vor allem bei umfangreichem digitalen Vermögen, etwa größeren Krypto-Beständen oder unternehmerischen Online-Aktivitäten.
Die Regelungen zum digitalen Nachlass können auf zwei Arten in das Testament eingebunden werden. Erstens ist eine unmittelbare Integration in den Testamentstext möglich. Dabei werden konkrete Anordnungen direkt niedergeschrieben, etwa zur Löschung oder Weiterführung von Social-Media-Konten, zur Übertragung digitaler Vermögenswerte oder zur Verwaltung von Datenarchiven. Zweitens kann ein gesondertes Verzeichnis — häufig als „Anlage Digitaler Nachlass“ bezeichnet — erstellt werden. Diese Praxislösung hat den Vorteil, dass Listen und Detailregelungen leichter aktualisiert werden können, ohne das gesamte Testament neu verfassen zu müssen. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist jedoch, dass im Testament ausdrücklich auf diese Anlage Bezug genommen wird und sie als Bestandteil des Testaments bezeichnet wird. Ohne eine solche Verweisung entfaltet die Anlage regelmäßig keine bindende Wirkung.

Ein zentraler praktischer Aspekt betrifft die Zugangsdaten. Zwar gehen die Rechtspositionen an digitalen Konten auf die Erben über, nicht jedoch automatisch die Kenntnis von Passwörtern oder Zwei-Faktor-Authentifizierungen. Aus Sicherheits- und Datenschutzgründen sollten Zugangsdaten daher nicht direkt im Testament aufgeführt werden. Stattdessen empfiehlt sich eine gesonderte, geschützte Hinterlegung, etwa in einem Passwortmanager, in einem Bankschließfach oder bei einer Vertrauensperson wie z. B einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin oder einer Notarin / einem Notar. Im Testament wird dann lediglich festgehalten, wo diese Informationen aufbewahrt werden.

Zur Umsetzung der Anordnungen kann zudem eine digitale Nachlassverwalterin oder ein digitaler Nachlassverwalter bestimmt werden. Rechtlich verbindlicher ist die Einsetzung einer Testamentsvollstreckerin oder eines Testamentsvollstreckers mit speziellem Auftrag für den digitalen Nachlass. Diese Person ist befugt, gegenüber Plattformbetreibern aufzutreten, Daten herauszuverlangen und die testamentarischen Weisungen durchzusetzen. Das erleichtert die praktische Abwicklung erheblich und kann Konflikte unter Erben vermeiden.

Zusammenfassend wird ein digitales Testament in Deutschland nur dann wirksam errichtet, wenn es formgerecht in ein gültiges Testament eingebunden ist, klare Regelungen zum digitalen Nachlass enthält, etwaige Anlagen ausdrücklich einbezieht, den Zugang zu Konten praktisch absichert und gegebenenfalls eine verantwortliche Person für die Umsetzung bestimmt.