Patientenverfügung, Corona-Virus und Intensivmedizin: Wie man jetzt richtig vorsorgt

Die Erkrankung COVID-19 („Corona-Virus“) löst  bei einer beachtlichen Anzahl von Virusinfizierten  lebensbedrohliche Leiden aus, die eine stationäre intensivmedizinische Behandlung erforderlich machen. Die Zahl der Infizierten steigt derzeit täglich enorm an, die Sterblichkeitsrate ist hoch, es ist nicht klar, wie lange die Pandemie noch dauert. Da  nicht absehbar ist, ob die Kapazitäten für die Behandlung aller schweren Fälle überhaupt reichen, kann dies zu einem Entscheidungskonflikt für Ärzte und Pfleger führen, welche Personen die bestmögliche Behandlung noch erhalten und welche nicht. So sind  Geräte für die künstliche Beatmung nur in begrenztem Maß vorhanden. Da sich aber die Patienten oft bereits in einem so kritischen Zustand befinden, dass sie ihren Willen nicht mehr äußern können, empfiehlt sich die Vorsorge durch eine Patientenverfügung. Sie ist sowohl für den Fall des ausdrücklichen Behandlungswunsches als auch für die Ablehnung von Maßnahmen in bestimmten Situationen eine wichtige Entscheidungshilfe für den Arzt. Immerhin heißt es in den aktuell zur Pandemie erschienenen Empfehlungen des Deutschen Ethikrats  (https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Ad-hoc-Empfehlungen/deutsch/ad-hoc-empfehlung-corona-krise.pdf ) :

„…Entsprechende Entscheidungen müssen zunächst von jeder einzelnen Person getroffen werden. In den Gestaltungsbereich dieser höchstpersönlichen Eigenverantwortung gehört auch das Bewusstsein, dass die eigenen Entscheidungen und die eigene Lebensführung immer Konsequenzen auf die Entscheidungen und die Lebensführung anderer zeitigen…“

Wie aber soll gerade für den Fall der Behandlung einer lebensbedrohlichen, aber heilbaren Virusinfektion die Verfügung formuliert werden?  Einige Ratgeber in Broschüren und im Internet aus der Zeit vor der Pandemie bieten zwar Formulierungshilfen, aber meist lässt sich mit Wendungen wie “ …wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde…“ , oder „…lindernde pflegerische Maßnahmen zur Bekämpfung von Luftnot… „, „…mein Wunsch ist es, zuhause zu bleiben…“, keine klare Abgrenzung für die hier geschilderte Erkrankungs- und Behandlungssituation. Ein Arzt könnte  vermuten, dass allein aufgrund des kritischen Gesundheitszustands, des Alters, einer schwerwiegenden weiteren Erkrankung und dieses „Wunsches“ eher von einer künstlichen Beatmung abgesehen werden kann als bei einem Patienten ohne Vorsorgeverfügung. Man mag einwenden, dass es hier „nur“ um einen vorübergehenden kritischen Zustand gehe und nicht um eine unheilbare Krankheit. Aber Klarheit kann im Einzelfall nur eine eindeutige Formulierung schaffen, die bei bereits errichteten Patientenverfügungen unbedingt zu ergänzen und bei neuen Patientenverfügungen aufzunehmen ist. Hier ein Formulierungsvorschlag für den Fall, dass die intensivmedizinische Behandlung auch bei sehr kritischem Gesundheitszustand und anderen nachteilhaften Faktoren (weitere Erkrankung, hohes Alter) durchgeführt werden soll:

„…Wird die ärztliche Behandlung wegen einer  heilbaren lebensbedrohenden Erkrankung (z. B. Virusinfektion) erforderlich, so wünsche ich ausdrücklich die Durchführung aller möglichen und notwendigen ärztlichen Maßnahmen einschließlich Intensivmedizin (z. B. künstliche Beatmung). Dies gilt auch, wenn weitere Umstände wie eine zusätzliche Erkrankung, mein Alter etc. die Heilungschancen verringern…“

Mit der Formulierung sollte zumindest klargestellt sein, dass der Arzt eine sehr sorgfältige Abwägung treffen muss, was bei nicht ausreichenden Kapazitäten der Intensivmedizin für und gegen die Behandlung  der Person spricht, und dies begründen bzw. dokumentieren muss.

Umgekehrt können Personen, die eine künstliche Beatmung unter diesen Umständen nicht mehr wünschen, ihren Willen in der Patientenverfügung äußern, um dann den Ärzten die Behandlungsentscheidung zu erleichtern.

Ebenso ist die Bestimmung einer Person als Betreuer oder Bevollmächtigen für den Fall der Handlungsunfähigkeit des Patienten nun von besonderer Bedeutung und Aktualität. Ein Vertrauensperson als gut informierter Betreuer kann im Notfall dann die Anordnungen dem Arzt übermitteln.Wurde eine entsprechende Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht bereits vor „Corona-Zeiten“ errichtet, so sollte der Behandlungswunsch für den Fall der COVID-19-Erkrankung   mit der Betreuungsperson im Hinblick auf die Fragen der intensivmedizinischen Probleme besprochen werden.

Natürlich müssen Vorsorgeverfügungen nicht nur stets auf die Aktualität geprüft werden, sondern im Notfall sofort vorhanden und abrufbar sein. Hier empfiehlt sich entweder eine sichere Aufbewahrung bei einer Vertrauensperson (Bevollmächtigter bzw. vorgesehene Betreuungsperson) oder die kostengünstige Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister (Näheres unter www.vorsorgeregister.de)

Zur sicheren Formulierung vorsorgender Verfügungen und Aufklärung über die rechtlichen Wirkungen und Risiken beraten wir Sie gern verbindlich.