Streit der Eltern um das Kind und Angst, das Sorgerecht zu verlieren? Dann hilft vielleicht die Sorgerechtsvollmacht.

Wer mit dem anderen Elternteil in einem aufwändigen und Nerven raubenden Streit steckt, wer über die wichtigen Belange des Kindes betreffenden Angelegenheiten künftig allein entscheiden soll, kann dem anderen Teil eine schriftliche Vollmacht geben, dass dieser allein entscheiden darf. Dieses Dokument bedarf keiner besonderen Form, es sollte lediglich klar zum Ausdruck bringen, ob insgesamt die elterliche Sorge allein, ansonsten in welchen Angelegenheiten (z. B. Schule, Ausbildung, Aufenthalt, Vermögen, Religion) die Rechte des sorgeberechtigten Vollmachtgebers durch die bevollmächtigte Person bis auf weiteres ausgeübt werden dürfen. Natürlich muss der Name des Kindes und sein Geburtsdatum angegeben werden, ebenso ist das Dokument vom Vollmachtgeber mit Angabe von Ort und Datum persönlich zu unterzeichnen. Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 29.04.2020, Aktenzeichen XII ZB 112/19, klargestellt, dass bei Erteilung einer Vollmacht ein weiterer Eingriff des Familiengerichts zur Bestimmung der alleinigen elterlichen Sorge sich verbietet, da die Vollmacht das mildere Mittel ist als der Entzug der elterlichen Sorge. Allerdings muss eine gewisse Kooperationsfähigkeit bei den Eltern bestehen, ebenso muss der Vollmachtgeber mitwirken, falls es bei der Ausübung der elterlichen Sorge dennoch zu Problemen kommt, so zum Beispiel, weil eine Person oder eine Behörde die Befugnis aus der Vollmacht anzweifelt. Ansonsten hat die Vollmacht aber beachtliche Vorteile: So behält der Aussteller jedenfalls weiter die elterliche Sorge, auch wenn er sie faktisch bis auf weiteres nicht anwendet. Ebenso kann er die Vollmacht jederzeit widerrufen, wenn es hierfür einen begründeten Anlass gibt. Wird einem Elternteil hingegen auf gerichtlichen Beschluss die Sorge entzogen, so kann er sie nur in besonders gravierenden Fällen wieder zugesprochen bekommen (z. B. bei Kindeswohlgefährdung). Weiterer Vorteil der Vollmacht: Hier übernimmt der Vollmachtgeber die elterliche Sorge allein, wenn und solange der andere Elternteil aus zwingenden Gründen dauerhaft an der Ausübung gehindert ist (z. B. Krankheit) oder verstirbt.