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Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder gegen den Willen der Mutter: Bis auf weiteres nur über das Familiengericht!

Väter nichtehelicher Kinder können sich freuen, wenn sie Verantwortung und Pflichten für die wichtigen Fragen der Erziehung und Pflege eines Kindes mit übernehmen wollen. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 21.07.2010 entschieden, dass Artikel 6 Grundgesetz (Recht auf Eltern und Familie) verletzt ist, wenn das Gesetz einen Vater von der elterlichen Sorge für das Kind ausschließt, insbesondere die Mutter dies allein bestimmen kann (Bundesverfassungsgericht FamRZ 2010, 1403 ff.). Seit dieser Entscheidung kann jeder vom Sorgerecht ausgeschlossene Vater eines Kindes aus nichtehelicher Verbindung zumindest die Bestimmung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Antrag beim Familiengericht versuchen durchzusetzen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Es kann auch die gemeinsame elterliche Sorge nur für bestimmte Teilbereiche beantragt oder zugesprochen werden, so z. B. schulische Erziehung, Religion, Aufenthalt, Vermögen. Mütter können versuchen, sich gegen den Antrag mit der Behauptung der Kindeswohlgefährdung zu wehren,  z. B. bei drohender körperlicher Misshandlung des Kindes durch den Vater, Kindesentführung in das Ausland etc.  In der Regel wird das Gericht bei ausreichend glaubhaft gemachten Bedenken gegen die gemeinsame elterliche Sorge ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Das Verfahren kann ohne anwaltliche Vertretung betrieben werden, in der Regel empfiehlt sich jedoch allein wegen der verfahrensrechtlichen Tücken und zur Vermeidung von Verzögerungen die Beratung durch eine(n) Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht.

Erste Entscheidungen der Gerichte aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung liegen vor: So haben sich das Amtsgericht Düsseldorf  (252 F 277/10, ), das Amtsgericht Saarbrücken (40 F 69/11 SO) und das Kammergericht Berlin (16 UF 86/10) in den jeweiligen Einzelfällen für das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen.

Der Gesetzgeber hat bis heute noch nicht auf die geänderte Rechtslage reagiert. Allein das Bundesjustizministerium hat einen Kompromissvorschlag erarbeitet, nach dem die Mutter bei  Geburt des Kindes zunächst das alleinige Sorgerecht innehat, der Vater aber eine Sorgeerklärung abgeben kann. Wendet sich die Mutter dagegen nicht innerhalb von acht Wochen, so besteht dann die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind. Bei Widerspruch der Mutter kann der Vater einen familiengerichtlichen Antrag zur Bestimmung der elterlichen Sorge stellen. Der Vorschlag des Ministeriums steht derzeit in der offenen politischen Diskussion der Parteien, der Ausgang ist ungewiss. Nach aktuell eingeholter  Auskunft beim Bundesjustizministerium ist auch zeitlich nicht absehbar, wann ein Gesetzentwurf zustandekommt.

Zusammenfassend kann derzeit nicht abgeschätzt werden, ob eine gesetzliche Regelung eingeführt wird, wenn ja, wann und mit welchen Regeln. Wer handeln will, muss einen Antrag vor dem Familiengericht stellen.

Schutz des Familienvermögens vor Gläubigern

Will ein Ehegatte Haftungsrisiken seiner beruflichen Tätigkeit (z. B. Geschäftsführer, Arzt, Steuerberater) von der Familie fernhalten, muss er ausreichend Vorsorge treffen („asset protection“). Die Wahl einer Kapitalgesellschaft für die Umsetzung der Berufsausübung genügt in der Regel nicht, da eine Durchgriffshaftung auf das persönliche Vermögen in vielen Fällen möglich ist (z. B. Vorwurf der Insolvenzverschleppung). Jedenfalls ist die Übertragung von Vermögen auf den Ehegatten eine gute Sicherungsmaßnahme, solange die Rückübertragung für den Fall der Ehescheidung vereinbart wird; ebenso sollte die Belastung des übertragenen Gegenstands mit einem Kredit ausgeschlossen sein. Besonders geschickt lässt sich der Schutz von selbst genutztem Immobilieneigentum erreichen. Hier wird gegen die Vereinbarung eines Wohnrechts, welches nicht übertragbar, aber auch nicht pfändbar ist, die weitere Nutzung gesichert. Allerdings sind derartige Rechtsgeschäfte für den Gläubiger innerhalb von vier Jahren anfechtbar, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Eine Entgeltlichkeit und damit eine Verkürzung der Anfechtungsfrist auf zwei Jahre könnte erreicht werden, wenn die Eheleute den gesetzlichen Güterstand beenden und die Übertragung der Immobilie auf den Wert der Zugewinnausgleichsforderung anrechnen.
Generell ist bei Haftungsrisiken eines Ehegatten eine qualifizierte Beratung zur Steuerung und Sicherung des Familienvermögens dringend zu empfehlen.

Zugewinnausgleich bei Selbstständigen und Freiberuflern

Mit Ehescheidung ist der Überschuss eines Ehegatten, den er beim Zugewinn (Unterschied zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen) erwirtschaftet hat, in Höhe der hälftigen Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten auszugleichen. Dies gilt jedenfalls beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der mangels abweichender Vereinbarung  anzunehmen ist. Was aber zählt zum Zugewinn? Fällt hierunter auch das Unternehmen eines Ehegatten mit seinem Wert, wenn ja, wie wird dieser berechnet? Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9.2.2011, XII ZR 40/09,  die wichtigsten Regeln zusammengefasst:

1. Auch ein Unternehmenswert oder eine freiberufliche Praxis fällt mit dem vollen Wert in den Zugewinnausgleich.

2. Eine Bewertung allein nach dem Umsatz scheidet aus, da Rückschlüsse auf die Gewinnerwartung nicht möglich sind.

3. Nach dem Ertragswert kann insbesondere bei Freiberuflern, aber auch bei anderen Unternehmen, deren Wert ganz   erheblich von der Person bzw. dem Arbeitseinsatz des Inhabers bestimmt wird, nicht bewertet werden, da andernfalls wertbildende unternehmerische Entscheidungen nicht berücksichtigt werden, umgekehrt künftiges Einkommen des Inhabers beim Zugewinnausgleich keine Rolle spielen darf.

4. Richtiger Ansatz ist eine modifizierte Ertragswertmethode: Hiernach bestimmt sich der Wert nicht allein nach der Substanz (Vermögensgegenstände etc.), sondern auch nach einem Geschäftswert, der auf einer höheren Bewertung des Unternehmens im Geschäftsverkehr beruht.

5. Der sogenannte Goodwill (Chance auf Übernahme von Kunden, Mandanten bzw. Patienten) darf nicht durch immaterielle Faktoren wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers bestimmt werden. Im Extremfall kann dies sogar zu einem völligen Ausschluss des Goodwills führen, wenn die Führung des Geschäfts nur durch die Person des derzeitigen Inhabers als möglich erscheint.

6. Künftige Gewinnerwartungen dürfen auch bei Annahme eines Goodwill nicht kapitalisiert werden. Nur die zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Nutzungsmöglichkeit darf berücksichtigt werden.

7. Latente (d. h. noch nicht fällige) Ertragssteuern sind vom ermittelten Wert in Abzug zu bringen.

8. Der nach den individuellen Verhältnissen gerechtfertigte Unternehmerlohn ist in Abzug zu bringen. Er kann  zum Beispiel durch einen Tariflohn für die durchschnittliche Arbeitszeit des jeweiligen Berufs, erhöht um die Lohnnebenkosten eines Arbeitgebers ermittelt werden.

Der Bundesgerichtshof weist daneben in der oben zitierten Entscheidung noch darauf hin, dass aufgrund des Abzugs des Unternehmerlohns bei der Ermittlung des Unternehmenswerts eine Doppelverwertung der Arbeitsleistung in dem Sinne, dass sie auch noch beim Unterhalt berücksichtigt werde, nicht stattfinde. Denn der Unternehmenswert ist Vermögen, der Unterhalt wird hingegen aus den laufenden Einkünften bedient.

Als Ausblick lässt sich festhalten,  dass mit einem Unternehmer oder Freiberufler verheiratete Ehegatten an die Einbeziehung des Unternehmenswerts beim Zugewinnausgleich im Fall der Ehescheidung denken müssen und diese Position ausdrücklich geltend machen sollten. Betroffene Unternehmer sollten insbesondere auf die Berücksichtigung ihrer Person als wesentlichen Faktor bei der Beurteilung der Unternehmenssituation  achten. Wegen der komplizierten Ermittlung des Werts, den ein Gericht regelmäßig nur unter Hinzuziehung eines Sachverständigen bestimmt,  ist die Beauftragung eines im Familien-, Unternehmens- und Steuerrecht erfahrenen Fachanwalts unerlässlich.  Er kann auch zur Vermeidung hoher Kosten nach einer einverständlichen außergerichtlichen Regelung bei sachgerechter Bewertung suchen. Rechtsanwalt Blaumer bietet in diesem Bereich als Fachanwalt für Familien- und Steuerrecht seine besonderen Fachkenntnisse an.

Wohnung mit dem neuen Partner: nachehelicher Unterhalt fällt sofort weg!

Nach § 1579 Nr. 2 BGB hat der geschiedene Ehegatte keinen Anspruch auf Unterhalt mehr, wenn er in einer verfestigten Lebnesgemeinschaft lebt. Wie ist der Begriff „verfestigte Lebensgemeinschaft“ zu verstehen? Anhaltspunkte dafür sind ein über längere Zeit geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit („mein Freund“, „meine Freundin“, gemeinsame Freizeiten und Urlaub), größere gemeinsame Investitionen oder die Dauer der Verbindung. Auf die Dauer vermag das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 19.11.2010, 7 UF 91/09, nicht abzustellen, wenn für die neue Partnerschaft eine Wohnung  angemietet wird. Denn dann tritt die Lebensgemeinschaft erheblich fester in Erscheinung, dass auch eine kurze Zeitspanne für die Versagung des Unterhalts genügt. Gleiches gilt natürlich auch bei einem gemeinsamen Erwerb einer neuen Immobilie. Unterhaltsverpflichtete sollten bei Umzug des Berechtigten in eine gemeinsame Wohnung mit dem neuen Partner sofort die Abänderung des Unterhalts im Sinne des Entfalls durchsetzen, es muss nicht länger gewartet werden. Unterhaltsberechtigte müssen sich der Risiken des Bezugs einer Wohnung mit dem neuen Partner bewusst sein, da ein voreiliger Umzug zum sofortigen völligen Unterhaltsverlust führen kann.

Eingeschränkte Unterhaltspflicht von Rentnern

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.1.2011, XII ZR 83/08, festgestellt, dass Personen, die die Regelaltersgrenze für den Bezug einer gesetzlichen Rente erreicht haben, sich Einkommen, welches sie über ihre Rente hinaus beziehen, nicht oder nur eingeschränkt bei der Berechnung eines geschuldeten Kindes- oder Ehegattenunterhalts berücksichtigen lassen müssen. Grundsätzlich könne eine Erwerbstätigkeit von einem Rentner nicht mehr verlangt werden, ein Verdienst hieraus sei also überobligatorisch. Eine Berücksichtigung komme nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht. So seien Alter beim Ehegattenunterhalt das Alter der Eheleute, die usprüngliche Planung der Eheleute für die Altersvorsorge und ihr Einkommen von Bedeutung. Bei einer unzureichenden Altersvorsorge eines Pflichtigen und einer damit verbundenen erheblichen Unterhaltslücke sei eher von einer Berücksichtigung zusätzlichen Einkommens des Rentners auszugehen. Andererseits könne eine Übertragung von Rentenanwartschaften auf den geschiedenen Ehegatten und ein damit verbundenes Absinken der Rente die Berücksichtigung von zusätzlichen Einkünften nicht rechtfertigen. Bei fortgeschrittenem Alter des Unterhaltspflichtigen scheide eine Anrechnung des Mehreinkommens völlig aus. Ob der Pflichtige selbstständig oder nichtselbstständig tätig ist, sei nicht von Bedeutung.

Personen, die demnächst das Ruhestandsalter erreichen oder bereits erreicht haben, gleichzeitig aber Unterhalt schulden, der sich nach ihren bisherigen Erwerbseinkünften bemisst, sollten sich zur Vermeidung erheblicher finanzieller Einbußen anwaltlich beraten lassen.

Unterhaltspflicht des Geschiedenen bei Wiederverheiratung: Sofortiger Handlungsbedarf aufgrund wichtigen Urteils des Bundesverfassungsgerichts!

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ( Az. 1 BvR 918/10) muss die Unterhaltspflicht eines Geschiedenen mit sofortiger Wirkung entgegen bisheriger Rechtsprechung neu beurteilt werden: Bisher wurde bereits bei der Stufe des Unterhaltsbedarfs das Gesamteinkommen des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten sowie dessen neuen Ehepartners herangezogen und ein Drittel hieraus als Bedarf errechnet. Dies lehnte das Verfassungsgericht ab , da der Bedarf des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten sich allein an den ehelichen Lebensverhältnissen zu orientieren habe, nicht an Verhältnissen, die erst nach Ehescheidung (durch Wiederheirat) eingetreten sind. Für bereits geschiedene Unterhaltsberechtigte, die aufgrund eines Urteil oder einer gerichtlichen Vereinbarung, welche gerade die „Drittelungsmethode“ zugrundegelegt hat, empfiehlt sich daher die sofortige anwaltliche Überprüfung der Rechtslage, ggf. Einreichung eines Abänderungsantrags. Selbstverständlich ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei laufenden Gerichtsverfahren sofort zu beachten.

Die gerechte, schnelle, einfache und günstige Scheidung – gibt es das und geht das?

Es kann jeder verheirateten oder in eingetragener Lebensgemeinschaft lebenden Person passieren und ist schon lange keine Schande mehr: Man kommt einfach zu dem Schluss, dass es mit dem Partner nicht mehr weiter gehen kann. Oft ist gar keine „dritte Person“ im Spiel, die Gefühle und gegenseitige Zuneigung stumpfen einfach ab, man fühlt sich krank, hilflos und verloren. Aber wie dem möglichst schnell und schonend für alle Seiten und alle Belange ein Ende setzen? Gibt es ein Generalrezept?
Nun, es gibt zumindest einen Prüfungskatalog, bei welchen Punkten man besonderes Gewicht für die „Auseinandersetzung“ des Bündnisses setzen will:

1. Ich will eine gerechte Scheidung. Dann sollten Sie nicht vor fachmännischen Rat Halt machen. Denn niemand kann Gerechtigkeit für sich beanspruchen, wenn er nicht die Gesetzmäßigkeiten der Umsetzung und die Grenzen des Regelbaren erfährt. Es macht eben keinen Sinn, aus Zeit- oder Geldgründen halbe Wahrheiten aufzubauen, aber auf das ganze Recht zu pochen. Im übrigen: Hören Sie Ihrem Rechtsberater von Anfang an genau zu: er zeigt Ihnen den Rahmen des Möglichen auf und böse Überraschungen sollten auch nach Abwicklung der Scheidung ausgeschlossen sein. Die Beratung hat ihren Preis, aber angesichts dessen, um was es geht, nämlich ihr künftiges Lebensglück, dürfte der Preis nicht zu hoch sein. Fragen Sie gleich bei Beratungsbeginn nach den Kosten.

2. Ich will eine schnelle Scheidung. Das deutsche Recht  schreibt im Normalfall ein Trennungsjahr bis zu dem Scheidungsausspruch vor. Fragt sich nur, ab wann eine Trennung vorliegt. Oft wirtschaften Eheleute schon lange nicht mehr gemeinsam, ganz zu schweigen von intimen Kontakten, auch wenn die Ehegatten noch unter einem Dach leben.  Klarheit schaffen aber  nur eindeutige Aussprachen und Vereinbarungen, bei Streit Aufforderungsschreiben. Denn wenn ein Partner die Scheidung nicht will, wird er mit allen Mitteln und Tricks versuchen, eine Verzögerung zu erreichen. Schaffen Sie zum Nutzen aller Beteiligten durch professionelle Beratung und Korrespondenz klare Fakten, wenn Ihr Entschluss feststeht.

3. Ich will eine günstige  Scheidung. Die Kosten einer Scheidung hängen insbesondere davon ab, was für ein Einkommen und Vermögen Sie haben, wie viel davon ausgeglichen werden soll, und – natürlich – wie viel Einigkeit die Eheleute über einzelne Punkte erzielen können. Doch auch ohne Streit  ist Vorsicht geboten, da manche Punkte nur durch Einhaltung bestimmter formbedürftiger Verträge erledigt werden können, oder gar eine Einigung nichts nützen würde, da sie aus bestimmten Gründen unwirksam ist.

4. Ich will keinen Streit. Eigentlich möchte dies jede von einer Trennung und Scheidung betroffene Person vermeiden. Wenn aber nun einmal die Vorstellungen so unterschiedlich sind, kann eine Annäherung und Einigung nur bei Wissen über die Erfolgsaussichten erreicht werden. Oft hilft auch eine Mediation (vermittelndes Gespräch), wenn die Partner wirklich dazu bereit sind und sich eine Mittelweg vorstellen können.

Zusammenfassend lässt sich eines sagen: Egal, welches der obigen Ziele  man als besonders wichtig einschätzt (im Zweifel wohl alle!), kommt man um die Beratung bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin nicht herum. Sie sollte sogar möglichst früh stattfinden, um  Klarheit über die Rechtslage und die Möglichkeiten zu schaffen. Wie bei allen Themen, in denen die eigenen Gefühle eine Rolle spielen, bedarf es der nüchternen Beurteilung durch einen „Profi“, um damit die eigene Lebenssituation und Zukunftsperspektiven besser einzuschätzen. Geben Sie Ihrem Berater kund, wo Sie Ihre allgemeine Zielvorstellung besonders erfüllt wissen wollen (siehe obige Punkte).  Und nochmals: Fragen Sie gleich zu Beginn der Beratung nach den Kosten!

Gemeinsames Testament „bei gleichzeitigem Ableben“ und gegenseitige Erbeinsetzung

Formulieren Ehegatten eine Erbfolge für den Fall des „gleichzeitigen Ablebens“, so sind damit unter Umständen auch Fälle gemeint, in denen beide Ehegatten aufgrund eines Ereignisses (z.B. Unfall) zu unterschiedlichen Zeitpunkten nacheinander versterben. Der gleichzeitige Tod ist nämlich höchst unwahrscheinlich. So legt jedenfalls das Oberlandesgericht München eine derartige Formulierung aus (Beschluss vom 14.10.2010 Aktenzeichen 31 Wx 84/10; 31 Wx 084/10). Es kann also durchaus noch die festgelegte Erbfolge eintreten, wenn ein Ehegatte wesentlich später verstirbt. In der gleichen Entscheidung stellt das Gericht fest, dass eine bloße gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten so auszulegen ist, dass der länger Lebende frei über den Nachlass verfügen kann, somit auch die Erbfolge nach ihm bestimmen kann. Wenn die Ehegatten keinen Schlusserben nach dem Letztversterbenden bestimmt haben, kann dieser nicht an eine bestimmte Erbfolge gebunden sein.

Steuervorteil aus neuer Ehe und Unterhalt

Schließt ein Geschiedener erneut eine Ehe, stellt sich die Frage, wie sich sein aus der neuen Ehe gezogener Steuervorteil hinsichtlich Unterhaltspflichten auswirkt:

Der Steuervorteil wird beim Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten nicht berücksichtigt, da die neue Ehe und der durch das Zusammenleben der Eheleute erwirkte Steuervorteil aufgrund des Schutzes nach Art. 6 Grundgesetz ihnen allein zu verbleiben hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.10.2003, 1 BvR 246/93, 1 BvR 2298/94). In der Konsequenz hierzu muss in einer fiktiven Vergleichsrechnung das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Steuerklasse 1 ermittelt werden (so z. B. OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1254-1256), nur nach diesem fiktiven Einkommen kann sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten richten.

Beim Kindesunterhalt ist der Steuervorteil hingegen einzubeziehen, und zwar sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Kinder (BGH FamRZ 2008, 2189). Der Bedarf ist nicht durch die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt, es nimmt an Einkommensverbesserungen des Pflichtigen regelmäßig teil, auch wenn diese aufgrund einer erneuten Eheschließung beruhen. In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass dies unabhängig vom Verdienst des neuen Ehegatten gelten soll, obwohl der Splittingvorteil umso geringer wird, je mehr sich die Einkommen der Eheleute annähern (BGH FF 2010, 412 ). Mit anderen Worten schmilzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen um den Steuervorteil, obwohl den Eheleuten aufgrund des höheren Gesamteinkommens beider mehr verbleibt. Das Gericht nimmt diese eigenartige Folge aus der  bewusst pauschalierenden Steuerregelung des Splittingvorteils hin. Es stellt aber auch klar, dass in einem sogenannten Mangelfall (die Verteilungsmasse reicht nicht, um den gesetzlichen Mindestunterhalt der Kinder zu bezahlen) der nachrangige Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten in der Berechnung der Verteilung nicht berücksichtigt werden darf (BGH a.a.O.).

Anspruch auf Elternunterhalt

Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern als Verwandte gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Sie müssen also insbesondere Kosten der Unterbringung und Pflege der Eltern übernehmen, auch wenn ein Sozialhilfeträger diese Kosten aus abgetretenem Recht geltend macht. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies nun auch in einem Fall, bei dem ein Kind schon frühzeitig von der Mutter nicht mehr versorgt worden war (BGH XII ZR 148/09). Das Gericht sah den Unterhaltsanspruch der Mutter nicht als verwirkt an, da sie „an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen“ gelitten habe. Dennoch beweist eine Vielzahl von Urteilen, dass die Umstände des Einzelfalls sehr genau zu betrachten sind, um ein ausgewogenes Urteil über die Frage der Verwirkung des Elternunterhalts zu erhalten. So kann Elternunterhalt zu kürzen sein, wenn zwischen Kind und Eltern sehr lange kein Kontakt mehr bestand (OLG Celle, 15 UF 272/09); auch nahm das gleiche Gericht bei Trunksucht eines Elternteils Verwirkung des Elternunterhalts an (15 UF 148/09); das KG Berlin verlangt gerade von einem Sozialhilfeträger die zügige Geltendmachung des Anspruchs, andernfalls entfalle er (18 UF 145/04); lässt eine Mutter bereits ihr kleines Kind bei den Großeltern und kümmert sich nicht mehr weiter um es, kann sie von ihm später keinen Unterhalt beanspruchen (BGH XII ZR 304/02). Im konkreten Fall muss also anhand  von vielen Urteilen unter Einbeziehung der Umstände sorgfältig abgewägt werden, ob es stichhaltige Einwendungen gegen Unterhalt eines Elternteils gibt.