Steuervorteil aus neuer Ehe und Unterhalt

Schließt ein Geschiedener erneut eine Ehe, stellt sich die Frage, wie sich sein aus der neuen Ehe gezogener Steuervorteil hinsichtlich Unterhaltspflichten auswirkt:

Der Steuervorteil wird beim Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten nicht berücksichtigt, da die neue Ehe und der durch das Zusammenleben der Eheleute erwirkte Steuervorteil aufgrund des Schutzes nach Art. 6 Grundgesetz ihnen allein zu verbleiben hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.10.2003, 1 BvR 246/93, 1 BvR 2298/94). In der Konsequenz hierzu muss in einer fiktiven Vergleichsrechnung das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Steuerklasse 1 ermittelt werden (so z. B. OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1254-1256), nur nach diesem fiktiven Einkommen kann sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten richten.

Beim Kindesunterhalt ist der Steuervorteil hingegen einzubeziehen, und zwar sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Kinder (BGH FamRZ 2008, 2189). Der Bedarf ist nicht durch die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt, es nimmt an Einkommensverbesserungen des Pflichtigen regelmäßig teil, auch wenn diese aufgrund einer erneuten Eheschließung beruhen. In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass dies unabhängig vom Verdienst des neuen Ehegatten gelten soll, obwohl der Splittingvorteil umso geringer wird, je mehr sich die Einkommen der Eheleute annähern (BGH FF 2010, 412 ). Mit anderen Worten schmilzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen um den Steuervorteil, obwohl den Eheleuten aufgrund des höheren Gesamteinkommens beider mehr verbleibt. Das Gericht nimmt diese eigenartige Folge aus der  bewusst pauschalierenden Steuerregelung des Splittingvorteils hin. Es stellt aber auch klar, dass in einem sogenannten Mangelfall (die Verteilungsmasse reicht nicht, um den gesetzlichen Mindestunterhalt der Kinder zu bezahlen) der nachrangige Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten in der Berechnung der Verteilung nicht berücksichtigt werden darf (BGH a.a.O.).