Bundesverfassungsgericht: Kein Umgangsrecht eines Elternteils bei einem entgegenstehenden Willen des 15-jährigen Kinds

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen eine oberlandesgerichtliche Entscheidung zum Umgang mit seinem Sohn nicht zur Entscheidung angenommen. Gegenstand war die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, trotz eines Umgangsbegehrens keine vollstreckbare Umgangsregelung zu treffen.

Der Beschwerdeführer und die Mutter des 2008 geborenen Kindes führten über Jahre hinweg zahlreiche Sorge- und Umgangsverfahren. Die elterliche Sorge wurde schrittweise vollständig auf die Mutter übertragen. Der ursprünglich gerichtlich geregelte regelmäßige Umgang des Vaters wurde wegen anhaltender Konflikte, massiver Vorwürfe gegen die Mutter, behördlicher Ermittlungen ohne Befund sowie erheblicher Belastungen des Kindes zunächst eingeschränkt und 2022 befristet ausgeschlossen. Persönlicher Kontakt fand seit 2018 kaum noch statt; stattdessen bestand ein regelmäßiger Briefkontakt.

Im anschließenden Beschwerdeverfahren hob das Oberlandesgericht den Umgangsausschluss nicht auf, traf aber auch keine neue Umgangsregelung. Es stellte maßgeblich auf den Willen des inzwischen 15-jährigen Kindes ab, das zwar grundsätzlich Interesse am Vater äußerte, jedoch keine regelmäßige oder gerichtlich angeordnete Umgangsregelung wünschte, sondern selbstbestimmt über Kontakte entscheiden wollte. Das Gericht sah weder eine Kindeswohlgefährdung noch die Notwendigkeit einer verbindlichen Regelung.

Der Vater rügte eine Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 GG sowie weitere Grundrechtsverstöße. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verfassungsbeschwerde jedoch bereits für unzulässig, da sie die verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht hinreichend substantiiert darlege und sich nicht ausreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetze.

Unabhängig davon sah das Gericht auch in der Sache keine Grundrechtsverletzung. Die Fachgerichte hätten die kollidierenden Grundrechte von Vater, Mutter und Kind angemessen abgewogen. Insbesondere sei es verfassungsrechtlich zulässig, bei einem einsichtsfähigen Jugendlichen dessen autonom gebildeten Willen stark zu gewichten und ausnahmsweise von einer vollstreckbaren Umgangsregelung abzusehen. Die Entscheidung wahre daher das Elternrecht des Vaters ebenso wie die Grundrechte des Kindes.

Aktenzeichen Bundesverfasssungsgericht: 1 BvR 316/24