Nach § 1579 Nr. 2 BGB hat der geschiedene Ehegatte keinen Anspruch auf Unterhalt mehr, wenn er in einer verfestigten Lebnesgemeinschaft lebt. Wie ist der Begriff „verfestigte Lebensgemeinschaft“ zu verstehen? Anhaltspunkte dafür sind ein über längere Zeit geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit („mein Freund“, „meine Freundin“, gemeinsame Freizeiten und Urlaub), größere gemeinsame Investitionen oder die Dauer der Verbindung. Auf die Dauer vermag das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 19.11.2010, 7 UF 91/09, nicht abzustellen, wenn für die neue Partnerschaft eine Wohnung angemietet wird. Denn dann tritt die Lebensgemeinschaft erheblich fester in Erscheinung, dass auch eine kurze Zeitspanne für die Versagung des Unterhalts genügt. Gleiches gilt natürlich auch bei einem gemeinsamen Erwerb einer neuen Immobilie. Unterhaltsverpflichtete sollten bei Umzug des Berechtigten in eine gemeinsame Wohnung mit dem neuen Partner sofort die Abänderung des Unterhalts im Sinne des Entfalls durchsetzen, es muss nicht länger gewartet werden. Unterhaltsberechtigte müssen sich der Risiken des Bezugs einer Wohnung mit dem neuen Partner bewusst sein, da ein voreiliger Umzug zum sofortigen völligen Unterhaltsverlust führen kann.