Gemeinsames Testament „bei gleichzeitigem Ableben“ und gegenseitige Erbeinsetzung

Formulieren Ehegatten eine Erbfolge für den Fall des „gleichzeitigen Ablebens“, so sind damit unter Umständen auch Fälle gemeint, in denen beide Ehegatten aufgrund eines Ereignisses (z.B. Unfall) zu unterschiedlichen Zeitpunkten nacheinander versterben. Der gleichzeitige Tod ist nämlich höchst unwahrscheinlich. So legt jedenfalls das Oberlandesgericht München eine derartige Formulierung aus (Beschluss vom 14.10.2010 Aktenzeichen 31 Wx 84/10; 31 Wx 084/10). Es kann also durchaus noch die festgelegte Erbfolge eintreten, wenn ein Ehegatte wesentlich später verstirbt. In der gleichen Entscheidung stellt das Gericht fest, dass eine bloße gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten so auszulegen ist, dass der länger Lebende frei über den Nachlass verfügen kann, somit auch die Erbfolge nach ihm bestimmen kann. Wenn die Ehegatten keinen Schlusserben nach dem Letztversterbenden bestimmt haben, kann dieser nicht an eine bestimmte Erbfolge gebunden sein.