Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern als Verwandte gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Sie müssen also insbesondere Kosten der Unterbringung und Pflege der Eltern übernehmen, auch wenn ein Sozialhilfeträger diese Kosten aus abgetretenem Recht geltend macht. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies nun auch in einem Fall, bei dem ein Kind schon frühzeitig von der Mutter nicht mehr versorgt worden war (BGH XII ZR 148/09). Das Gericht sah den Unterhaltsanspruch der Mutter nicht als verwirkt an, da sie „an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen“ gelitten habe. Dennoch beweist eine Vielzahl von Urteilen, dass die Umstände des Einzelfalls sehr genau zu betrachten sind, um ein ausgewogenes Urteil über die Frage der Verwirkung des Elternunterhalts zu erhalten. So kann Elternunterhalt zu kürzen sein, wenn zwischen Kind und Eltern sehr lange kein Kontakt mehr bestand (OLG Celle, 15 UF 272/09); auch nahm das gleiche Gericht bei Trunksucht eines Elternteils Verwirkung des Elternunterhalts an (15 UF 148/09); das KG Berlin verlangt gerade von einem Sozialhilfeträger die zügige Geltendmachung des Anspruchs, andernfalls entfalle er (18 UF 145/04); lässt eine Mutter bereits ihr kleines Kind bei den Großeltern und kümmert sich nicht mehr weiter um es, kann sie von ihm später keinen Unterhalt beanspruchen (BGH XII ZR 304/02). Im konkreten Fall muss also anhand von vielen Urteilen unter Einbeziehung der Umstände sorgfältig abgewägt werden, ob es stichhaltige Einwendungen gegen Unterhalt eines Elternteils gibt.