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Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Neue Rechtslage bei Steuerverkürzung großen Ausmaßes

Aufgrund einer Gesetzesänderung tritt bei einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 EUR nunmehr durch Selbstanzeige keine Strafbefreiung ein (371 Absatz 2 Nr. 3 AO). Eine genauere Betrachtung der Rechtsänderung ergibt jedoch durchaus „Brücken“ zur Vermeidung der Bestrafung. So muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob die Summe der hinterzogenen Steuern sich aus mehreren getrennten Vorgängen („Tatmehrheit“) ergibt. Wurden z. B. in jedem Jahr Steuern hinterzogen, die jeweils 50.000 EUR unterschreiten, so tritt bei Selbstanzeige dieser Taten jeweils Strafbefreiung ein. Wurden hingegen z. B. in einem Jahr aufgrund Nichtangabe von Einkünften Steuern aus unterschiedlichen Steuerarten hinterzogen, die in der Summe den Betrag von 50.000 EUR übersteigen, so gewährt die neue Vorschrift keine Strafbefreiung mehr. Dennoch hat der Steuerpflichtige in diesen Fällen noch die Chance, straffrei davonzukommen, wenn er nach Selbstanzeige innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist die hinterzogenen Steuern und pauschal einen Geldbetrag von weiteren 5 Prozent entrichtet (§ 398a AO). Zusammenfassend sollte bei Hinterziehungen über 50.000 EUR stets fachkundiger Rat eingeholt werden, da die Strafbefreiung genau überprüft werden muss, im übrigen durch die Vertretung einer rechtskundigen Person selbst bei fehlender strafbefreiender Wirkung der Selbstanzeige Strategien zur Vermeidung einer zu hohen Bestrafung umgesetzt werden können.

Auslegung des Testaments: Wie ist die Bedingung „Falls mir bei der Operation … etwas zustoßen sollte…“, zu verstehen?

Testamente werden oft erst in Ansehung von Gefahrensituationen gefertigt und dann als „Bedingung“ des Eintritts des Erbfalls aufgrund dieser Situation formuliert. Kritisch wird es aber dann, wenn die erahnte Gefahr nicht mehr besteht und der Erbfall später aufgrund anderer Umstände eintritt, das Testament aber nicht geändert wurde. Das OLG München hat entschieden, dass in derartigen Fällen nach Anhaltspunkten gesucht werden muss, ob die angeordnete Erbfolge auch dann gelten sollte, wenn das konkret angesprochene Risiko des Versterbens sich nicht verwirklicht hat (Beschluss vom 15.05.2012, 31 Wx 244/11). Der Erblasser hatte im zu beurteilenden Fall formuliert: „…sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen…“. Er überlebte die Operation und verstarb später aufgrund einer Ursache, die nichts mit der Operation zu tun hatte. Die Entscheidung mag zutreffend sein, zeigt aber auch deutlich die Gefahr einer falschen Formulierung und Auslegung des Testaments. Zum einen ließe sich durchaus vertreten, dass der Erblasser streng nur im Sinne einer echten Bedingung die Erbfolge bei Tod durch Gallenoperation gelten lassen wollte. Zum anderen lässt sich der wahre Wille an wenigen Worten immer nur schwer ermitteln. Deswegen sollte die Regelung der Erbfolge stets den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Im Zweifel ist Rechtsrat für die zutreffende Formulierung einzuholen.

Grunderwerbsteuer: Bei getrennten Erwerbsvorgängen von Grundstück und Bauerrichtung Rechtsmittel einlegen

Werden Grundstückserwerb und Bauerrichtung darauf getrennt und gegenüber verschiedenen Vertragspartnern abgewickelt, stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzunehmen ist, insbesondere mit oder ohne die Bauerrichtungskosten. Die Rechtsprechung des zweiten Senats des Bundesfinanzhofs spricht schon bei einem tatsächlichen Zusammenwirken der beteiligten Personen von einem „einheitlichen Vertragswerk“, nach dem sich die Steuer sowohl aus dem Wert des Grundsücks als auch aus dem Wert des Bauwerks bemisst (BFH BStBl 2005 II, 220). Der fünfte Senat des Gerichts hat dies aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht anders gesehen (BStBl 1993 II, 316). Nun hat das Niedersächsische Finanzgericht in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 26.08.2011, 7 K 192/09, 7 K 193 /09, zugunsten des Steuerpflichtigen die Bemessungsgrundlage nur aus dem Wert des Grundstücks hinzugezogen, entsprechend niedriger falle daher die Steuer aus.
Wer von einem ähnlichen Fall betroffen ist, sollte derzeit zumindest durch rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel (Einspruch, Klage) die Bestandskraft des Steuerbescheids verhindern. Denn der Bundesfinanzhof muss nun unter dem Aktenzeichen II R 7/12 die Rechtslage im Revisionsverfahren erneut prüfen.

Unterhalt für Rentner: Muss der Ex noch zahlen?

Ist die Ehe schon längst geschieden und verabschieden sich die früheren Partner altersgemäß aus dem Erwerbsleben, stellt sich die Frage, ob dann noch Unterhalt geschuldet wird. Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 7.3.2012 (Aktenzeichen XII ZR 145/09) Kriterien herausgearbeitet. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob allein aufgrund des Alters ein Erwerb vom Unterhaltsberechtigten nicht mehr verlangt werden kann (§ 1571 BGB), oder andere Hinderungsgründe vorliegen – z. B. geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt – , die verhindern, dass der Bedarf vollständig aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann (Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB). Beim Aufstockungsunterhalt kann einer Kürzung des Unterhalts entgegenstehen, dass die Befristung bereits nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.4.2006 vom Pflichtigen verlangt hätte werden können. Beim Altersunterhalt hätte dies ab dem 1.1.2008 eingewendet werden können. Kann das Versäumen des Einwands dem Pflichtigen nicht vorgeworfen werden, muss die Billigkeitsprüfung nach 1578 b BGB durchgeführt werden. Ehebedingte Nachteile sind dann jedenfalls nicht zu erkennen, wenn die Altersversorgung aufgrund des bei Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs etwaige Nachteile bei der Altersversorgung bei gedachter Erwerbstätigkeit ohne Heirat und entsprechender Rente kompensiert. Weiterhin gilt: Je länger die Ehescheidung zurück liegt und die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten entflochten werden, desto weniger kann von einer nachehelichen Solidarität ausgegangen werden, dem früheren Ehegatten auch noch in der Zeit seines Ruhestands Unterhalt zu schulden.

Schenkungsteuer: Vorsicht bei gemeinsamem Konto

Personen, die gemeinschaftliche Konten führen (insbesondere Ehegatten) und unabhängig voneinander über das Guthaben verfügen können (sog. „Oder-Konto“), sollten beachten, dass diese Berechtigung unter Umständen Schenkungsteuer auslösen kann, wenn im wesentlichen nur eine Person auf das Konto die Einzahlungen ausführt, die andere Person aber häufig Abhebungen ausführt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.11.2011, Az. II R 33/10, hervor. Es kommt allerdings darauf an, wie sich die Kontoinhaber (im Streitfall Ehegatten) verhalten: Je öfter der nicht einzahlende Ehegatte auf das Konto zugreift und sich damit eigenes Vermögen schafft, desto eher kann von einer steuerpflichtigen Zuwendung ausgegangen werden. Dabei genügt es auch nicht, sich auf eine interne Vereinbarung der Kontoinhaber zu berufen, die eine Verwendung des Guthabens festlegt. Es empfiehlt sich also gerade bei größeren Einzahlungen durch eine Person entweder fast ausschließlich diese Person Geldbeträge abheben zu lassen, oder von der Verwendung eines „Oder-Kontos“ abzusehen und die Zahlungsflüsse in getrennten Konten zu dokumentieren.

Erwischt: Wann die Steuer bei ebay-Verkäufen zuschlägt

Wer häufig Waren über Verkaufsplattformen im Internet wie ebay zum Verkauf anbietet, sollte beachten, dass ab einer gewissen Größenordnung, Zeitdauer dieser Angebote und Umsatzhäufigkeit die erzielten Verkaufserlöse bei der Einkommen- und Umsatzsteuer angegeben werden müssen und die ermittelten Steuern abgeführt werden müssen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Fall bestätigt, in dem ein Ehepaar über mehrere Jahre hinweg Gebrauchsgegenstände bei ebay verkaufte und dabei jährlich Erlöse von ca. 1300 EUR bis ca. 35000 EUR erzielte (BFH Urteil vom 26.04.2012, 5 R 2/11). Das Gericht stellte dabei auf Kriterien wie Anzahl der Verkäufe, erheblichen Organisationsaufwand durch genaue Bezeichnung und Platzierung der Gegenstände, Überwachung des Auktionsablaufs und der Zahlungseingänge, Verpackung und Versendung der Waren, langjährige Nutzung der Vertriebsplattform ab, um zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Verkäufers zu gelangen. Es kommt nicht darauf an, ob bei Erwerb eines Gegenstands bereits eine Verkaufsabsicht des Verkäufers besteht. Gerade aber verkaufsfördernde Maßnahmen des Einsatzes eines Dienstleisters wie der Plattform ebay legen den Schluss einer unternehmerischen Tätigkeit nahe. Letztlich hat das Gericht genaue Kriterien, ab wann die unternehmerische Tätigkeit beginnt, nicht genannt. Insbesondere Personen, die über einen längeren Zeitraum nennenswerte Verkaufserlöse aus mehreren Verkäufen bei ebay tätigen, noch dazu als „Powerseller“ dies zu erkennen geben, sollten auf der Hut sein. Die Angebote und Umsätze können von den Finanzbehörden über die Informationen zum Verkäufer problemlos nachvollzogen werden. Auch ein unzufriedener Käufer kann das Finanzamt aufmerken lassen. Wird man erwischt, droht überdies ein Steuerstrafverfahren. Immerhin kann dies durch rechtzeitiges Deklarieren der Umsätze und Selbstanzeige vermieden werden. Allerdings dürfen hier keine Fehler gemacht werden, es empfiehlt sich also die Vertretung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.

Achtung Rentner: Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuerklärungen prüfen!

Schon seit 2005 richtet sich die Besteuerung der Renten nicht mehr nach einem geringen Ertragsanteil. Als Folge davon müssen Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben, genau prüfen, ob hierzu eine Verpflichtung besteht. Insbesondere Personen, die neben der gesetzlichen Rente noch weitere Renten oder andere Einkünfte beziehen, müssen aufpassen. Jetzt kommt es noch schlimmer, da die Finanzverwaltung über Kontrollmöglichkeiten und die seit 2007 geltende persönliche Identifikationsnummern die Renten abfragen kann. Wer keine Steuererklärung abgibt, aufgrund der Höhe der Einkünfte aber dazu verpflichtet ist, macht sich einer Steuerhinterziehung schuldig, wenn er ein Schreiben des Finanzamts erhält, in dem zur Abgabe der Erklärung aufgrund der erhaltenen Auskunft der Rentenversicherung aufgefordert wird. Dann dürfte es regelmäßig für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät sein, da die Steuerstraftat bereits entdeckt ist. Wer Ärger vermeiden will, sollte rasch handeln, weil die Aufforderungen der Finanzämter, Steuererklärungen abzugeben, bereits ab Mai 2012 versendet werden sollen. Kinder der Steuerpflichtigen oder andere die Rentner betreuenden Personen sollten zur Prüfung raten, wenn der Steuerpflichtige aufgrund seines Alters sich mit den finanziellen Angelegenheiten nicht mehr ausreichend auseinandersetzt. Wann eine Steuererklärungspflicht vorliegt, richtet sich nach vielen Kriterien, die im Zweifelsfall haftungssicher von einem Berater geprüft werden sollten. Wir bieten bei anwaltantwort.de den Prüfungsservice an.

Zahlungen beim Versorgungsausgleich zur Sicherung ungekürzter Altersversorgung können sofort steuerlich abzugsfähig sein

Im Rahmen der Ehescheidung werden die Ansprüche auf Ausgleich der Altersversorgung regelmäßig ausgeglichen, wenn dies nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Einigen sich allerdings die Eheleute bezüglich einer zusätzlichen Altersvorsorge außerhalb des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs darauf, dass eine Einmalzahlung als Ausgleich vorgenommen werden soll und genehmigt das Familiengericht diesen Vergleich, so dürfte die Zahlung als Werbungskosten zur Sicherung künftiger Einnahmen sofort abzugsfähig sein. Dies entschied jedenfalls der Bundesfinanzhof in einem Fall, bei dem der Beschäftigte einer Landesbank die Ansprüche der Ehefrau zum Ausgleich de betrieblichen Versorgung ausglich (BFH VI R 33/08). Allerdings sind laufende Zahlungen einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente (vgl. § 20 Versorgungsausgleichgesetz) nach Abzug der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 b Einkommensteuergesetz beim Pflichtigen abzugsfähig, umgekehrt beim Berechtigten zu versteuern, § 22 Nr. 1c Einkommensteuergesetz. Im Einzelfall wird daher je nach Art und Höhe des Augleichs bzw.  gegenwärtiger und erwarteter künftiger Steuerbelastung abzuwägen sein, welcher Weg für die Beteiligten günstiger ist.

Einkommensteuererklärung: Krankenversicherungsbeiträge für Kinder absetzen!

Nicht nur die Beiträge der Steuerpflichtigen für Kranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 steuerlich abzugsfähig, soweit es die Grund- und Basisabsicherung betrifft. In gleicher Weise können die für Kinder bezahlten Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Einzige Voraussetzung: Die Steuerpflichtigen haben als Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und sind für das Kind unterhaltspflichtig. Wie der Unterhalt geleistet wird, ist unerheblich, es genügt also auch die Gewährung von Sachleistungen wie Essen und Unterkunft. Ebenso ist unbedeutend, ob die Eltern die Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen. Allerdings können die Beiträge insgesamt nur einmal berücksichtigt werden, auch wenn eine Verteilung von Teilbeträgen auf Vater, Mutter oder Kind in der jeweiligen Steuererklärung möglich ist.

Entschädigung für Ehrenamt und Umsatzsteuer

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2. Januar 2012, Az. IV D 3 – S7185/09/10001, ist für eine angemessene Entschädigung, die für den Aufwand der Ausübung eines Ehrenamts gezahlt wird, dann keine Umsatzsteuer zu entrichten, wenn die Entschädigung 50 EUR je Stunde und den Jahresbetrag von 17500 EUR nicht übersteigt. Allerdings soll eine unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand laufend gezahlte pauschale Entschädigung immer umsatzsteuerpflichtig sein. Daher empfiehlt sich, die Auszahlung derartiger Entschädigungen in unregelmäßigen Beträgen und – durch Aufzeichnungen nachweisbar – abhängig vom Zeitaufwand zu vereinbaren bzw. durchzuführen.