Oft ist die Verwirrung eines Erben über den Nachlass groß, da nicht bekannt ist, ob der Erblasser hohe Schulden hatte oder überhaupt etwas Werthaltiges hinterlassen hat. Die aufgefundenen Dokumente geben meist darüber auch keine vollständige Auskunft, schwierig wird es auch, wenn man den Erblasser und seine finanziellen Verhältnisse kaum gekannt hat. Doch eines ist klar: Schlägt der Erbe nicht innerhalb von sechs Wochen seit Kenntnis über den Erbfall und die Berufung zum Erben gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft aus, so gilt die sie als angenommen. Die Folgen sind weitreichend und im schlimmsten Fall fatal. Der Erbe haftet nämlich nicht nur in Höhe des Nachlasswerts für Schulden des Erblassers, sondern auch mit dem eigenen persönlichen Vermögen. Mit anderen Worten: Die Erbschaft kann zum finanziellen Ruin des „Begünstigten“ führen. Mit welchen Mitteln dies verhindert werden kann, sei hier dargestellt:
Dreimonatseinrede: Für eine „Bedenkzeit“ von drei Monaten muss der Erbe nicht befürchten, dass Schulden des Erblassers durchgesetzt werden. Letztlich ändert die Einrede nichts daran, dass der Erbe für die Schulden haftet, sie bietet allenfalls einen kurzen zeitlichen Aufschub.
Aufgebotsverfahren: Durch ein gerichtliches Verfahren können Nachlassgläubiger zur Anmeldung der Forderungen gegen den Nachlass aufgefordert werden. Dies kann zum Ausschluss von Gläubigern führen, soweit der Nachlass durch die Befriedigung nicht ausgeschlossener Gläubiger erschöpft ist. Ferner führt das Aufgebotsverfahren zu einem weiteren zeitlichen Aufschub auch nach Ende der Dreimonatseinrde. Doch Vorsicht: Haftet der Erbe bereits unbeschränkt, so kann er sich nicht mehr auf die Rechtsfolgen eines Aufgebotsverfahrens berufen.
Nachlassverwaltung: Sie kann von einem Erben oder Gläubiger beim Nachlassgericht beantragt werden und soll der Befriedigung der Gläubiger bei ausreichendem, aber unübersichtlichem Nachlass dienen, ferner zur Haftungsbeschränkung des Erben. Haftet er bereits unbeschränkt, ist eine Nachlassverwaltung nicht mehr möglich.
Nachlassinsolvenzverfahren: Es kann (im Unterschied zur Nachlassverwaltung) auch dann vom Erben beantragt werden, wenn Eigengläubiger des Erben auf den Nachlass zugreifen wollen, dieser aber für die Befriedigung der Forderungen nicht ausreichen könnte. Im Zweifel muss der Erbe bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses sofort das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, um einer Ersatzpflicht zu entgehen.
Dürftigkeitseinrede: Kann der Nachlass nicht einmal die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens decken, so darf der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Im Zweifelsfall wird der Erbe daher das entsprechende Verfahren zu beantragen haben, um bescheinigt zu bekommen, dass die Nachlassmittel zur Durchführung eines Verfahrens nicht genügen.
Fazit: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Erbschaft ausgeschlagen werden soll oder nicht, ist höchste Vorsicht geboten. Das Gesetz nennt einige Verfahren, um den Erben bei Zweifeln zu schützen, er muss aber selbst tätig werden, wenn er die persönlicht Haftung für Schulden des Erblassers vermeiden will, andererseits auf das Erbe auch nicht verzichten will. Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit dieser Materie sollte stets fachkundiger Rat zugezogen werden.