Archiv der Kategorie: Vermögensauseinandersetzung

Die Ehe und die Folgen: Alles gut geregelt mit einem Ehevertrag

Am Hochzeitstermin 11.11.11 ist die die Freude über das Eheglück groß. Damit das so bleibt, sollte auch an die Regelung der Rechtsfolgen der Eheschließung gedacht werden. Denn Vieles lässt sich mit einem Ehevertrag regeln. Dabei geht es nicht nur um die Folgen bei Scheidung der Ehe, sondern auch bei Tod eines Ehegatten. Natürlich mag in den ersten Tagen kein Ehegatte an solche Fälle denken. Eine Vernachlässigung der Besprechung von Punkten wie Unterhalt, Vermögen und Versorgung im Alter birgt schon den Streit in sich. Am besten machen sich die Eheleute im Gespräch gemeinsam eine Liste, wie sie diese Fragen am liebsten regeln würden. Weche Punkte wie geregelt werden können, und, ob die Vorstellungen der Eheleute nach geltender Rechtslage umgesetzt werden können, erklärt dann der anwaltliche Berater. Denn Vorsicht: Wird ein Ehegatte in einem Punkt übermäßig benachteiligt, so kann dies sogar zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen! In der Regel finden sich aber immer sichere Lösungen bei professioneller Beratung. Schließlich muss der Vertrag für seine Wirksamkeit beim Notar beurkundet werden. Dann steht einer langen und friedlichen Ehe nichts mehr im Wege…

Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Wann gibt es Leistungen zurück?

Umstritten ist in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor die Frage, wann ein Zuwendender vom Zuwendungsempfänger einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Scheitern Leistungen zurückverlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 6.7.2011 – XII ZR 190/08 – klargestellt, dass allein der Einwand der Möglichkeit des Scheiterns einer Lebensgemeinschaft den Anspruch nicht hindert. Ebenso ist unbedeutend, ob die Zuwendung an einen Alleineigentümer einer Immobilie erfolgte, oder damit der Wohnbedarf bzw. Unterhalt gedeckt wurde. Andererseits müsse ins Gewicht fallen, dass ein Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Daher komme ein Ausgleich nur in Betracht, wenn der Einbehalt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führe. Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partner spielen bei der Beurteilung der Unbilligkeit im Einzelfall eine Rolle. Auch Arbeitsleistungen eines Partners (z. B. Hausbau) können nach Meinung des Gerichts zu einer ausgleichsfähigen Vermögensmehrung bei dem anderen führen. Tipp: Da die Beurteilung der Unbilligkeit des Behaltens einer Zuwendung im Einzelfall sehr schwierig ist, sollten sich die früheren Partner zur Vermeidung hoher Prozessrisiken auf die Durchführung einer außergerichtlichen Mediation (Verfahren der Streitschlichtung) bei einem geschulten Mediator verständigen. Die Mediation ergibt in der Regel unter Wahrung der Allparteilichkeit gute Lösungen, die durch Ermittlung der Bedürfnisse der Parteien von diesen selbst unter fachlicher Anleitung erarbeitet werden. Gerade bei hohen Ausgleichsansprüchen, die dem Rechtsgrund nach unsicher sind, aber eine sozialtypische Ursache haben, bewährt sich die Mediation. Im übrigen hindert ihr Scheitern nicht die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs. anwaltantwort.de bietet Mediation an, Rechtsanwalt Blaumer ist ausgebildeter Mediator gemäß § 7a der Berufsordnung für Rechtsanwälte.

Schutz des Familienvermögens vor Gläubigern

Will ein Ehegatte Haftungsrisiken seiner beruflichen Tätigkeit (z. B. Geschäftsführer, Arzt, Steuerberater) von der Familie fernhalten, muss er ausreichend Vorsorge treffen („asset protection“). Die Wahl einer Kapitalgesellschaft für die Umsetzung der Berufsausübung genügt in der Regel nicht, da eine Durchgriffshaftung auf das persönliche Vermögen in vielen Fällen möglich ist (z. B. Vorwurf der Insolvenzverschleppung). Jedenfalls ist die Übertragung von Vermögen auf den Ehegatten eine gute Sicherungsmaßnahme, solange die Rückübertragung für den Fall der Ehescheidung vereinbart wird; ebenso sollte die Belastung des übertragenen Gegenstands mit einem Kredit ausgeschlossen sein. Besonders geschickt lässt sich der Schutz von selbst genutztem Immobilieneigentum erreichen. Hier wird gegen die Vereinbarung eines Wohnrechts, welches nicht übertragbar, aber auch nicht pfändbar ist, die weitere Nutzung gesichert. Allerdings sind derartige Rechtsgeschäfte für den Gläubiger innerhalb von vier Jahren anfechtbar, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Eine Entgeltlichkeit und damit eine Verkürzung der Anfechtungsfrist auf zwei Jahre könnte erreicht werden, wenn die Eheleute den gesetzlichen Güterstand beenden und die Übertragung der Immobilie auf den Wert der Zugewinnausgleichsforderung anrechnen.
Generell ist bei Haftungsrisiken eines Ehegatten eine qualifizierte Beratung zur Steuerung und Sicherung des Familienvermögens dringend zu empfehlen.

Vereinbarungen unter Ehegatten über Hausbau

Vereinbarungen von Ehegatten über einen Umbau eines Hauses in der Weise, dass der leistende Ehegatte vom anderen als Eigentümer einen bestimmten Rechtsverzicht an dem Anwesen als Entgelt erhält, können eine Änderung des gesetzlichen Güterstands darstellen und bedürfen der notariellen Form wie Eheverträge. Auch andere Anspruchsgrundlagen für den Ausgleich der Ehegatten untereinander (Ehegatteninnengesellschaft) lassen sich bei einer derartigen Vereinbarung nicht  ohne weiteres annehmen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.1.2009 – 1 U 175/08).