Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Wann gibt es Leistungen zurück?

Umstritten ist in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor die Frage, wann ein Zuwendender vom Zuwendungsempfänger einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Scheitern Leistungen zurückverlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 6.7.2011 – XII ZR 190/08 – klargestellt, dass allein der Einwand der Möglichkeit des Scheiterns einer Lebensgemeinschaft den Anspruch nicht hindert. Ebenso ist unbedeutend, ob die Zuwendung an einen Alleineigentümer einer Immobilie erfolgte, oder damit der Wohnbedarf bzw. Unterhalt gedeckt wurde. Andererseits müsse ins Gewicht fallen, dass ein Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Daher komme ein Ausgleich nur in Betracht, wenn der Einbehalt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führe. Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partner spielen bei der Beurteilung der Unbilligkeit im Einzelfall eine Rolle. Auch Arbeitsleistungen eines Partners (z. B. Hausbau) können nach Meinung des Gerichts zu einer ausgleichsfähigen Vermögensmehrung bei dem anderen führen. Tipp: Da die Beurteilung der Unbilligkeit des Behaltens einer Zuwendung im Einzelfall sehr schwierig ist, sollten sich die früheren Partner zur Vermeidung hoher Prozessrisiken auf die Durchführung einer außergerichtlichen Mediation (Verfahren der Streitschlichtung) bei einem geschulten Mediator verständigen. Die Mediation ergibt in der Regel unter Wahrung der Allparteilichkeit gute Lösungen, die durch Ermittlung der Bedürfnisse der Parteien von diesen selbst unter fachlicher Anleitung erarbeitet werden. Gerade bei hohen Ausgleichsansprüchen, die dem Rechtsgrund nach unsicher sind, aber eine sozialtypische Ursache haben, bewährt sich die Mediation. Im übrigen hindert ihr Scheitern nicht die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs. anwaltantwort.de bietet Mediation an, Rechtsanwalt Blaumer ist ausgebildeter Mediator gemäß § 7a der Berufsordnung für Rechtsanwälte.