Auf Internetseiten wie eBay werden jährlich Millionen Artikel von Unternehmen und Privatpersonen verkauft. Aber wann wird man vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft, der Umsatzsteuer abzuführen hat? Die Frage beschäftigte auch den Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung vom 12.08.2015 (Aktenzeichen XI R 43/13). Eine Frau hatte zwei Jahre lang über zwei eBay-Konten 140 wertvolle Kleidungsstücke in unterschiedlichen Größen angeboten, Sie erzielte hieraus einen Umsatz von ca. 90.000 EUR. Das Finanzamt verlangte Umsatzsteuer, da es eine unternehmerische Tätigkeit annahm. Dagegen wehrte sich die Verkäuferin vor dem Finanzgericht mit der Behauptung, die Kleider stammen aus einer privaten Haushaltsauflösung einer Verwandten. Zunächst gab ihr das Finanzgericht Recht, der BFH hob die Entscheidung jedoch auf, die Umsatzsteuer aus den Verkaufserlösen musste also abgeführt werden. Nach Ansicht des Gerichts sprachen folgende Kriterien für eine unternehmerische Tätigkeit:
– Verkauf von fremden Sachen
– Verkauf von Gebrauchsgegenständen (keine Sammlerstücke)
– Verkauf über mehrere Verkäuferkonten bzw. verschiedene Internetseiten
– Intensität und/oder Dauer der Verkaufsbemühungen.
In der Praxis kann sich der private Verkäufer bei der Umsatzsteuer allerdings durch die Kleinunternehmerregelung schützen: War der Umsatz im Vorjahr nicht höher als 17.500 EUR und dürfte im laufenden Jahr 50.000 EUR nicht übersteigen, so sollte er als Kleinunternehmer noch nicht zur Umsatzsteuer veranlagt werden, es sei denn, er beantragt dies, vgl. § 19 UStG. Keinesfalls darf dann aber Umsatzsteuer auf Rechnungen gesondert ausgewiesen werden, denn bei Ausweis der Umsatzsteuer ist sie stets an das Finanzamt abzuführen!
Wer meint, die Gefahr der Entdeckung häufiger Umsätze und nachhaltiger Verkaufstätigkeit bestehe nicht, täuscht sich. Nicht nur durch Kontrollmitteilungen unter den Finanzämtern bei steuerlicher Erfassung von Belegen auf Seiten der Käufer, sondern vor allem durch die Spähsoftware „Xpider“ werden die Vorgänge vom Bundeszentralamt für Steuern aufgedeckt. Auch die Angabe von Pseudonymen bei Verkäuferkonten bietet keinen Schutz vor Identifizierung der Person des Verkäufers.
Wird die Verkaufstätigkeit nachhaltig und „in großem Stil“ (hoher Umsatz, viele Waren) betrieben, ist nicht nur von einer steuerlichen Nachveranlagung auszugehen, regelmäßig kommt es dann auch zu Steuerstrafverfahren.