Besteht bei Zuwendungen unter nichtehelichen Lebensgefährten (ausgenommen eingetragene Lebenspartnerschaft) keine Vereinbarung darüber, aus welchem Grund die Zuwendung erfolgt, kann sie im Zweifel durch Erben des zuwendenden Lebenspartners zurückgefordert werden (so der Bundesgerichtshof im Urteil vom Urteil v. 31.10.2007, XII ZR 261/04).
Im Gegensatz zur Ehe, bei der Leistungen eines Ehegatten an den anderen regelmäßigem Rahmen des ehelichen Zusammenlebens als ausgeglichen gelten und allenfalls im Güterrecht berücksichtigt werden, empfiehlt sich daher eine ausdrückliche Vereinbarung über den Grund der Zuwendung. Dort sollte der Rechtsgrund (z. B. Schenkung) festgehalten werden; gegebenenfalls sind erhaltene Gegenleistungen für die Zuwendungen zu bezeichnen. Ebenso sollten ein Ausschluss der Rückforderung oder Gründe für eine Rückforderung genau bestimmt werden.