Haftung der Bank für Erbschaftsteuer

Zwei Urteile bestätigen die strenge Haftung von Bankinstituten bei der Erbschaftsteuer, wenn Guthaben aus dem Nachlass in das Ausland überwiesen werden.

Der Bundesfinanzhof (II R 18/06) bestätigte dies in einem Fall, bei dem aufgrund eines Rentenrückrufs das verbleibende Guthaben nicht mehr für den Ausgleich der Erbschaftsteuer reichte.

Das FG Köln ( 9 K 2200/06) stellte klar, dass die Haftung sich auch nicht auf den Betrag beschränkt, der sich bei Versteuerung lediglich des Bankguthabens ergebe, sondern auf die gesamte Steuerschuld. Die maßgebliche Vorschrift § 20 Absatz 6 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz verpflichtet übrigens nicht nur Banken, sondern auch Anwälte, Notare, Steuerberater oder Treuhänder des Nachlasses zur sorgfältigen Prüfung vor Zahlung in das Ausland.