Archiv der Kategorie: Aktuelle Tipps

Hier finden Sie aktuelle Nachrichten, wie zum Beispiel neue Gerichtsurteile und bevorstehende Gesetzesänderungen.

Bewertung von Unternehmen Selbstständiger bei Vermögensauseinandersetzung

Obwohl die Frage häufig zu stellen ist , wird sie bei der Vermögensauseinandersetzung gern übergangen: Was ist der Betrieb, meine Gesellschaftsbeteiligung, die Praxis oder Kanzlei wert? Frei nach dem Motto: „Arbeit kann man nicht bewerten“. Das ist natürlich falsch, ebenso wie das häufige Zitat „meine Firma ist nichts wert“ der genauen Untersuchung bedarf. Üblicherweise werden in Streitfällen hierzu Sachverständigengutachten eingeholt. Doch Vorsicht: Allein die Bewertungsmethoden sind schon so unterschiedlich, dass sich erhebliche Differenzen ergeben können. Grundsätzlich sollte jedes Gutachten den Bewertungsauftrag genau beschreiben und die Methode der Ermittlung verständlich erklären. Wenn es auch überraschen mag: „Eine allgemein anerkannte oder rechtlich vorgeschriebene Bewertungsmethode für Handelsunternehmen gibt es nicht“, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 13.03.1978. Dennoch ist unstreitig, dass das Ergebnis einer Bewertungsmethode den Verkehrswert (Wert auf dem Markt, Wiederverkaufswert) zum Ausdruck bringen soll. Jedenfalls muss die Bewertungsmethode Anlass, Stichtag und Objekt der Bewertung, Analyse von Vergangenheit und Zukunftsperspektiven, eine differenzierte Umsatz- und Kostenplanung, eine realistische Finanzierungs- und Reinvestitionsannahme sowie zutreffende kalkulatorische Abschreibungen enthalten.

Grob gesagt lassen sich drei Bewertungsmethoden unterscheiden: eine umsatzorientierte, eine ertragsorientierte und eine modifiziert nach dem Ertragswert orientierte. Allerdings erkennen Rechtsprechung und Lehre die nur an dem Umsatz orientierte Bewertung praktisch ausnahmslos nicht mehr an, da neben dem Umsatz wichtige andere Faktoren (Standort, individualisiertes Inhaberentgelt) nicht berücksichtigt werden.

Stellt man hingegen mehr auf den Ertrag ab, so entscheidet nicht allein der Umsatz über den Wert. Dennoch führt der Ertragswert allein bisweilen auch zu unschlüssigen Ergebnissen, je mehr es um speziell ausgerichtete Unternehmen mit besonderer Fachkenntnis des Inhabers und anderen besonderen Faktoren des Unternehmenserfolgs außerhalb des Ertrags geht. Regelmäßig wird daher in diesen Fällen die modifizierte Ertragswertmethode bevorzugt. Generell ist vom Nettoertrag des Unternehmens der Unternehmerlohn abzüglich Steuern abzuziehen. Große Streitpunkte bei diesen Methoden sind aber Fragen der Kapitalisierung des Unternehmenswerts, der sich nach der Formel Unternehmenswert = prognostizierter Gewinn  x 100 / Kapitalisierungszinssatz bestimmt. Dieser Zinssatz orientiert sich an der Summe des Basiszinssatzes, einer Marktrisikoprämie und eines sogenannten Beta-Faktors (insbesondere bei börsennotierten Unternehmen). Wie hoch liegen aber diese? Dies alles ist hochstreitig und nach Marktentwicklung angreifbar, auch wenn Institute wie das IDW hierzu Informationen geben. Beim  modifizierten Ertragswertverfahren müssen Punkte wie der Bewertungszeitraum und Standort des Unternehmens regelmäßig in die Begutachtung einfließen. Doch auch hier gilt: Eine Objektivierung ist schwierig, es kommt auf den  (speziellen) Markt und seine Entwicklung an. Jeder Kapitalisierungsfaktor ist zu hinterfragen. Erscheint die Darstellung des Gutachtens gerade in diesen Punkten lückenhaft oder gar willkürlich, so kann der ermittelte Wert keine Relevanz haben.

Im Ergebnis ist eine sachverständige Bewertung eines Unternehmens im Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung (Scheidung, Erbschaft) genau auf Methodik und Darstellung im Einzelfall zu prüfen. Eine Rechtsberatung, der die Anforderungen an die nachvollziehbare Wertermittlung bekannt sind, wird  bei Schwachpunkten  der Begutachtung die richtigen Fragen stellen.

Der Strafzuschlag seit 01.01.2015 bei der Selbstanzeige zur Steuerhinterziehung

Die gute Nachricht vorab: Auch in 2015 ist eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Delikten der Steuerhinterziehung grundsätzlich möglich. Doch die strafbefreiende Wirkung muss in bestimmten Fällen nun teurer „erkauft“ werden. Bereits 2011 schrieb der Gesetzgeber im Schwarzgeldbekämpfungsgesetz bei sogenannten schweren Fällen der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Absatz 3, Nr. 2 bis 5 (z. B. großes Ausmaß, gefälschte Belege, oder Steuerhinterziehung durch eine Bande) mit einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50000 EUR fest, dass von einer Strafverfolgung nur bei Zahlung eines Zuschlags von 5 Prozent abgesehen werden kann. Für Selbstanzeigen seit 01.01.2015 wurden die Regeln dazu verschärft und präzisiert. Im einzelnen ergeben sich Besonderheiten, die hier auch an Beispielen dargestellt sein sollen:
Die Betragsgrenze wurde auf 25.000 EUR gesenkt. Dies bedeutet, dass eine Strafbefreiung ohne Zuschlag höchstens noch bei einem Hinterziehungsbetrag von 24.999,99 EUR erfolgen kann. Dabei muss aber das sogenannte Kompensationsverbot beachtet werden: es dürfen bei der Steuerabrechnung nicht gegenzurechnende Steuern abgezogen werden. Beispiel: Der Unternehmer U schuldet eine Jahresumsatzsteuer von 105.000 EUR, die er mit Vorsteuern von 95.000 EUR verrechnen kann, gibt die Steuererklärung aber vorsätzlich nicht zum 31.5., sondern erst zum 30.06. ab. Obwohl sich eigentlich nur ein Verzugsschaden von 10.000 EUR ergibt, ist ein Strafzuschlag von 15 Prozent auf den Betrag von 105.000 EUR zu bezahlen! Grund: Die Umsatzsteuer darf hier nicht mit der Vorsteuer verrechnet werden.

Die geschuldete Steuer ist fristgemäß nachzuentrichten. Hier gilt allerdings das Kompensationsverbot nicht. Bei dem obigen Beispielsfall braucht also U nur die Differenz zwischen Umsatzsteuerbetrag und Vorsteuerbetrag, also 10.000 EUR zu überweisen. Die Höhe des Strafzuschlags (s.o.) bleibt davon unberührt.

Die Höhe der Geldauflage ist seit 01.01.2015 gestaffelt: Bei einem Hinterziehungsbetrag zwischen 25.000 und 99.999 EUR beträgt der Zuschlag 10 Prozent  hiervon, zwischen 100.000 EUR und 999.999 EUR 15 Prozent, ab 1.000.000 EUR 20 Prozent. Wichtig dabei: Zinsen und andere Nebenleistungen erhöhen nicht den Zuschlag. Beispiel: Der Steuerpflichtige hinterzieht 95.000 EUR in 2011, er zeigt dies in 2015 an. Die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen von 15.000 EUR führen nicht zu einer Erhöhung des Zuschlags, der sich bei 95.000 EUR auf 9.500 EUR beziffert.

Die neue gesetzliche Regelung stellt klar, dass jeder Tatbeteiligte den Zuschlag zu entrichten hat, wenn er Strafbefreiung bezüglich zu seinen Gunsten hinterzogener Steuern erhalten soll. Also auch der Anstifter, Mittäter oder Gehilfe kann Befreiung erhalten, er muss aber den Strafzuschlag unabhängig von einer Entrichtung des Zuschlags durch  weitere Personen entrichten, wenn auch er zu seinen Gunsten eine Steuer von mindestens 25.000 EUR hinterzogen hat. Beispiel: Mitunternehmer A und B geben  Umsätze ihres gemeinsamen Unternehmens (OHG) in Höhe von insgesamt 1.000.000 EUR nicht an. A hinterzieht  damit 300.000 EUR Einkommensteuer, B 50.000 EUR. Buchhalter C hilft beiden, indem er die Umsätze nicht verbucht, er zweigt dafür eine „Prämie“ von 60.000 EUR ab, die er bei seiner Einkommensteuer nicht angibt und damit 24.000 EUR verkürzt. Bei vollständiger rechtzeitiger Nacherklärung der verschwiegenen Einkünfte durch die Tatbeteiligten muss A 45.000 EUR Zuschlag bezahlen (15 Prozent), B 5.000 EUR (10 Prozent). C muss keinen Zuschlag entrichten (noch unter 25.000 EUR).

Der Zuschlag muss innerhalb einer von der Strafverfolgungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist bezahlt werden, andernfalls tritt keine Strafbefreiung ein. Umgekehrt kann der Steuerpflichtige keine Rückerstattung des bereits gezahlten Zuschlags verlangen, wenn die Rechtsfolge der Strafbefreiung nicht eintritt. Es kommt allenfalls die Anrechnung auf eine Geldstrafe in Betracht.

Generell lässt sich sagen, dass eine Selbstanzeige nur bei vollständiger Erfassung aller Steuerarten in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen zu einer Strafbefreiung führen kann. Ist ein Nachweis mit Belegen nicht mehr möglich, müssen Sicherheitszuschläge zugeschätzt werden. Allein wegen der Aufbereitung der Unterlagen und Abschätzung der zu entrichtenden Steuern und Nebenleistungen, ggf. Höhe der Strafzuschläge für die einzelnen Taten, ist die Hinzuziehung eines im Steuerrecht und Steuerstrafrecht kompetenten Beraters dringend angezeigt.

 

Rückforderung eines geschenkten Grundstücks vom Schwiegerkind

Es kommt häufig vor, wirft aber erhebliche rechtliche Fragen auf: Eltern wollen ihr Kind und seinen Ehegatten angesichts der Eheschließung und Familiengründung durch unentgeltliche Zuwendung eines Grundstücks unterstützen. Kann bei Scheitern der Ehe die Rückübertragung des Grundstücks verlangt werden? Wenn nein, gibt es zumindest einen Schadensersatzanspruch? Wie sieht es mit der Verjährung derartiger Ansprüche aus? Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 03.12.2014 mit diesen Fragen intensiv auseinandergesetzt (NJW 2015, 1014 ff.). Hier seine Antworten:

Grundsätzlich kann der Anspruch direkt von den Eltern gegenüber dem Schwiegerkind geltend gemacht werden, da es sich nicht um eine sogenannte unbenannte Zuwendung handelt, sondern um eine Schenkung. Der BGH hatte seine Rechtsprechung insoweit bereits in BGHZ 184, 190 (NJW 2010, 2002) geändert.

Das Gericht sieht aber für eine Rückforderung nicht nur den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Fortbestehens der Ehe von Kind und Schwiegerkind als Voraussetzung, sondern auch bestimmte im Einzelfall zu prüfende Umstände, die ein Festhalten an der Schenkung als unzumutbar erscheinen lassen. Kriterien können insbesondere die Ehedauer, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Eltern und Schwiegerkind, Höhe und (noch) Vorhandensein der Zuwendung, oder auch Erwartungen der Eltern in Bezug auf ihre Versorgung im Alter im Zusammenhang mit dem Geschenk sein.

Selbst bei Annahme entsprechender Unzumutbarkeit am Festhalten an der Zuwendung folgt daraus aber nicht der Anspruch auf Rückübertragung des Zugewendeten. In der Regel erfolgt ein Ausgleich in Geld. Für nicht teilbare Gegenstände wie  Immobilien (oder Miteigentumsanteilen) ist die Rückübertragung allerdings möglich. Dennoch muss auch in diesen Fällen oft Zug um Zug vom Zuwendenden an das Schwiegerkind im Hinblick auf seine Belange eine Ausgleichszahlung zur Vertragsanpassung gezahlt werden.

Das Gericht stellt dann noch fest, dass Ansprüche auf Rückübertragung einer Immobilie nicht der Regelverjährung (drei Jahre) unterliegen, sondern innerhalb von zehn Jahren rechtshängig gemacht werden müssen (§ 196 BGB).

Zusammenfassend lässt sich aufgrund des Urteils sagen, dass der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks möglich ist, aber viele Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Insbesondere wird man oft dem Schwiegerkind Zug um Zug gegen Rückübertragung eine Geldentschädigung leisten müssen.

Tipp: Die Entscheidung hat nicht nur erhebliche Auswirkungen für die Behandlung von Fällen der Rückforderung von Immobilien bei Scheitern der Ehe. Es empfiehlt sich bereits vorbeugend bei beabsichtigter Schenkung  eine präzise Formulierung der Bedingungen zur Rückabwicklung in Eheverträgen. Ferner muss auch bei Scheidungsvereinbarungen regelmäßig danach gefragt werden, ob Zuwendungen von Eltern der Eheleute vorliegen, da mangels Mitwirkung der Eltern insoweit keine Regelung von den Parteien des Scheidungsverfahrens getroffen werden kann.

Schwarzgeld im Ausland und Meldeverpflichtungen von früheren Steueroasen gegenüber dem deutschen Finanzamt (Stand Oktober 2014)

Nach wie vor sollen sich noch beachtliche Vermögenswerte von Personen mit deutschem Wohnsitz als Sparvermögen zur Umgehung der Steuerpflicht auf ausländischen Konten befinden. Doch die Luft wird dünner. Nicht nur die berüchtigten Steuer-CD- Fälle haben die Schwarzgeldsünder aufmerken lassen. In diversen Abkommen und Erklärungen haben sich nun insbesondere frühere „Steueroasen“ zu Auskünften gegenüber anderen Ländern verpflichtet. Hier ein Überblick zu den wichtigsten Regelungen und einzelnen Ländern:

Sogenannnte FATCA-Regeln gelten jetzt auch in der EU:
Der „Foreign Account Tax Compliance Act“ gilt nunmehr nicht nur als Verpflichtung der Schweiz gegenüber den US-Behörden, sondern auch auf Ebene aller EU-Staaten. Mit anderen Worten: Kontoinformationen werden auf Anfrage von Behörden nicht nur an die USA, sondern ggf. auch an einen EU-Wohnsitzstaat übermittelt. Dazu haben sich bisher Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und Polen verpflichtet.

Kontrollmitteilungsverfahren:
Unter den EU-Mitgliedstaaten gibt es bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Luxemburg, Belgien, Jersey) ein Informationssystem, das für die Sicherstellung der Zinsbesteuerung nach den Regeln des Wohnsitzstaates des Gläubigers sorgt. Die Schweiz und Liechtenstein haben stattdessen den EU-Steuerrückbehalt in Höhe von 35 % der Erträge eingeführt.

Informationszentrale Ausland (IZA):
Die deutsche Behörde IZA sammelt Informationen zu Steueroasenländern, Scheinfirmen, Domizil- und Offshoregesellschaften zur Weiterleitung und Auswertung durch die Finanzbehörden.

Andorra:
Es gibt bereits ein Abkommen über den Informationsaustausch auf Ersuchen. Die EU verhandelt über einen automatischen Informationsaustausch.

Gibraltar:
Es besteht ein Abkommen zwischen Deutschland und Gr0ßbritannien zum Informationsaustausch in Steuerstrafsachen.

Kanalinseln:
Keine Quellensteuern auf Kapitalerträge für ausländische Investoren, Zinserträge werden jedoch automatisch an den Wohnsitzstaat des Gläubigers gemeldet. Ein Quellensteuerabzug ist geplant.

Liechtenstein:
Neben dem Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen besteht mit Deutschland seit 2012 ein Abkommen, das auch außerhalb des Verdachts einer Steuerhinterziehung zum Austausch allgemeiner Bankinformationen verpflichtet. Es genügt, dass Kontoinformationen für Besteuerungszwecke relevant sind.

Luxemburg:
Verpflichtung zum Informationsaustausch, soweit diese „voraussichtlich steuerrelevant“ sind.

Monaco:
Abkommen zum Informationsaustausch auf Ersuchen bei Steuersachen (außer Umsatzsteuer)

Österreich:
auch auf Gruppenanfragen anderer EU-Staaten wird Auskunft erteilt. Insbesondere kann eine unbestimmte Zahl von Kontodaten angefordert werden, ohne dass die Bankkunden darüber informiert werden (Amtshilfe-Durchführungsgesetz seit 1.7.2014, gilt rückwirkend für Zeiträume bis 2011).

Schweiz:
Gruppenanfragen einer ausländischen Behörde zu Kontodaten werden beantwortet, das Bankgeheimnis ist insoweit ausgehebelt. Ferner soll das FATCA-Abkommen (s.o.) künftig auch gegenüber EU-Staaten Anwendung finden.

Weitere Staaten außerhalb der EU:
Für die meisten Staaten, die früher als „Steueroasen“ bekannt waren, gelten aufgrund Abkommen mehr oder minder zumindest Auskunftspflichten gegenüber deutschen Steuerbehörden, soweit die Anfragen Steuer- und Steuerstrafsachen betreffen. Insbesondere ist dies bei den Bahamas, Bermudas, British Virgin Islands und Cayman Islands der Fall. Hingegen besteht nur ein eingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber Mauritius, den Niederländischen Antillen und Singapur. Sehr eingeschränkt ist der Informationsaustausch gegenüber den Vereinigten Arabischen Emiraten (einschließlich Dubai), insbesondere, was Offshore-Gesellschaften betrifft.

Fazit: Privatanleger und Unternehmer müssen sich darauf einstellen, dass die Finanzämter wie Steuerprüfer aufgrund des Informationsaustauschs mit ausländischen Banken steuererhebliche Tatsachen mitgeteilt erhalten. Entsprechend sind die Erträge genau zu dokumentieren. Sollten sie für vergangene Zeiträume nicht erklärt worden sein, so empfiehlt sich steuerstrafrechtlich – je nach den Umständen im Einzelfall – zur Strafbefreiung oder Strafmilderung die Selbstanzeige. Die Hinzuziehung eines Rechtsberaters ist dabei dringend geboten.

Unsere App unter Windows 8 und für Windows Phone zur Berechnung von Zivilprozesskosten und Kostenrisiko

Jeder Rechtssuchende stellt sich die Frage: Was kostet mich die anwaltliche Beratung ungefähr und wie hoch sind die Kosten, wenn ich einen Gerichtsprozess verliere? Für den Bereich des Zivilrechts habe ich eine App entwickelt, die auf Endgeräten mit Windows 8 oder Windows Phone funktioniert. Sie kann im Windows Store unter dem Begriff „Anwaltskosten und Prozesskostenrisiko“ kostenlos heruntergeladen werden. Man muss lediglich den Gegenstandswert des Verfahrens eintippen und die Maßnahme auswählen („außergerichtlich“, „gerichtlich“ bei Eingabe der Instanz) schon erhält man Werte zu den gesetzlichen Anwalts- bzw. Gerichtskosten. Daneben wird das maximale Prozesskostenrisiko für diese Kosten kalkuliert. Weiterhin können als Entscheidungshilfe bei Vergleichsangeboten die Kosten einer Einigung ausgewählt werden. Ebenso ist die Kalkulation eines Anteils an den Kosten möglich („Kostenquote“), was bei einem teilweisen Obsiegen im Zivilprozess oder einer anteiligen Kostenverteilung in einem Vergleich von Bedeutung ist. Natürlich gibt die App nur Annäherungswerte für den durchschnittlichen Fall, weitere Anwaltskosten, aber auch Kosten für Zeugen und Sachverständige u. a. können hinzukommen. Dennoch bietet die Anwendung eine nützliche Hilfe bei der ersten Kostenabschätzung und in Fällen, in denen noch im Gerichtssaal rasch entschieden werden muss, ob ein Vergleich abgeschlossen werden soll. Entsprechend einfach ist daher auch die Bedienung der App aufgebaut.
Links zum Download der App:
Windows 8:  http://apps.microsoft.com/windows/de-de/app/anwaltskosten-und/97046e71-5073-4927-b3d6-52a923a5fa4b

Windows Phone: http://www.windowsphone.com/en-us/store/app/anwaltskosten-und-prozesskostenrisiko-mobil/5c5f68c7-3fef-4fe5-b502-3fe012823f2f

Weitere Hinweise zur App finden Sie unter http://www.anwaltantwort.com

Was tun nach Entdeckung der Steuerstraftat und welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?

Prominente Steuersünder, Steuer-CD’s, Abkommen mit früheren Steueroasen: Zur Zeit ist das Thema Steuerhinterziehung in aller Munde. Dabei gilt nach wie vor, dass jeder bei Beachtung gewisser Regeln mit Straffreiheit rechnen darf, wenn er rechtzeitig vor Tatentdeckung die bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen vollständig angibt. Natürlich gehört zur „gelungenen“ Selbstanzeige absolute Diskretion der Beteiligten und des Beraters. Man tut auch gut daran, den Sachverhalt so gut wie möglich dem Berater vorzubereiten, um nicht unnötig weitere Zeit und weiteres Entdeckungsrisiko in Kauf zu nehmen. Bleiben Zweifel wegen des Umfangs des Sachverhalts, sollten sie nicht verschwiegen werden, da eine „halbe Anzeige“ nichts nützt. Was aber, wenn die Tat schon entdeckt ist und es für eine Anzeige eigentlich schon zu spät ist? Auch dann gibt es viele Regeln, die beachtet werden müssen. Hier nur einige:

  1. Keine Vertretung durch den Steuerberater, selbst wenn er auch Rechtsanwalt ist (er ist in den Steuersachverhalt als Berater oft selbst verstrickt)
  2. Aussagen zur Sache während des Ermittlungsverfahrens erfolgen – wenn überhaupt – nur in Absprache mit dem Verteidiger und durch ihn
  3. Überprüfung, ob neben der entdeckten Tat weitere Taten vorliegen, für die noch durch Selbstanzeige Straffreiheit erwirkt werden kann
  4. Prüfung der Verjährung
  5. Abstimmung mit dem Verteidiger über wichtige strafmildernde Maßnahmen
  6. Bei rechtlichen Zweifeln zum Steuersachverhalt ggf. Hinzuziehung eines Steuerexperten
  7. Weiterhin absolute Diskretion der Beteiligten (Berufsträger der rechts- und steuerberatenden Berufe haben sowieso Verschwiegenheitspflicht)
  8. Akteneinsicht nach Abschluss der Ermittlungen

 

Generell wird im Steuerstrafrecht eine „Kooperationsbereitschaft“ in gewissen Punkten in erheblicher Weise strafmildernd eingeschätzt. Natürlich trägt eine pünktliche Bezahlung der zusätzlich erhobenen Steuern und Nebenleistungen (Zinsen etc.) grundsätzlich zu einer Strafmilderung bei. Ebenso kann aber auch eine voreilige Einlassung die Strafe empfindlich verschärfen.

Die „Gretchenfrage“, welche Strafe man zu erwarten hat, lässt sich nicht nach festen Sätzen beantworten, da alle Umstände einschließlich des Verhaltens schon vor der Tat und danach einbezogen werden müssen. Immerhin kursiert in der Literatur eine Liste zur Höhe der Geldstrafe, an die Strafgerichte und Ermittlungsbehörden aber keineswegs gebunden sind. Nach der unten dargestellten Liste gibt es je nach Gebiet der Oberfinanzdirektion (in Bayern: Landesamt für Steuern) regionale Unterschiede, für einige Gebiete liegen keine Daten vor. Was man dazu noch wissen sollte: Die Geldstrafe bestimmt sich nach Tagessätzen (Anzahl in der Tabelle unten jeweils zum Gebiet), die ein Dreißigstel des Nettoeinkommens (je Tagessatz mindestens 1 EUR, höchstens 30.000 EUR) ausmachen. Beispiel: Steuerhinterziehung 25.000 EUR im Gebiet Frankfurt sieht nach Tabelle 200 Tagessätze vor. Bei einem Nettoeinkommen von 3000 EUR (einschließlich Abzug von Unterhaltsleistungen) beträgt der Tagessatz 100 EUR, die Geldstrafe also insgesamt 20.000 EUR. Spätestens ab einer Steuerhinterziehung von ca. 100.000 EUR muss man mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in schweren Fällen mit einer Hinterziehung von mehr als einer Million EUR nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden soll.

Gebiet
Hinterzogene Steuern in Euro
1.000 2.500 5.000 10.000 25.000 50.000 100.000
Berlin 8-12 Tagessätze 20-30 40-60 120 300 360 360
Chemnitz 10 10-30 30 60 180 360 360
Cottbus 10 10-80 10-80 80 150 230 320
Düsseldorf 5-20 20 40 80 200 360 360
Erfurt 5-20 20 40 80 140 240 340
Frankfurt 6-8 15-20 30-40 80 200 360 360
Hamburg 16-20 40-50 80-100 140 250 360 360
Hannover 6 17 34 80 200 330 360
Karlsruhe 5-10 10 30 60 120 180 360
Magdeburg 6 17 34 80 200 340 360
München 5-90 5-90 5-90 5-90 180 360 360
Münster 5-20 20 40 80 140 240 340
Nürnberg 5-20 20 40 60 130 200 360

 

Kosten für Ehescheidung und Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn etc.) von der Einkommensteuer absetzen

Zwar hat der Gesetzgeber auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BStBl 2011 II, 1015), dass Zivilprozesskosten bei Erfolgsaussichten stets als außergewöhnliche Beslastungen abzugsfähig sein sollen, reagiert und den Abzug eingeschränkt. In § 33 Absatz 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz heißt es nun: „…Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können…“ Aber was bedeutet dies für die Kosten der Ehescheidung und damit „im Verbund“ zu regelnde Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrats- und Wohnungsaufteilung etc.? Der Bundesfinanzhof ließ bisher jedenfalls die steuerliche Berücksichtigung bei den außergewöhnlichen Belastungen zu, soweit es um den „Zwangsverbund“ von Scheidung und Versorgungsausgleich ging, vgl. BStBl 2006 II, 492). Das FG Düsseldorf geht noch weiter und bewertet auch die Kosten der übrigen Folgesachen als abzugsfähig (Urteil vom 19.02.2013, 10 K 2392/12 E). Das letzte Wort hat nun wiederum das höchste deutsche Steuergericht im Verfahren der Revision, Az. VI R 16/13. Hier wird wohl nicht nur die Frage der Reichweite der Berücksichtigung von Prozesskosten zu beurteilen sein, sondern hoffentlich auch gleich Klarheit geschaffen, ob die Rechtsprechung die neue gesetzliche Regelung als verfassungskonform ansieht. Betroffene Steuerzahler, die Kosten im Zusammenhang mit der Ehescheidung steuerlich abziehen wollen, sollten gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und sich in der Begründung auf das Revisionsverfahren beziehen.

Die Einsetzung einer Person durch Testament des Erblassers, die „sich bis zum Tod um ihn kümmert“, ist unwirksam

Entgegen weit verbreiteter Meinung ist es nicht möglich, die Person des Erben nach auslegungsfähigen Umständen, die in der Zukunft liegen und nicht genau bestimmbar sind, im Testament zu benennen. Das OLG München hat dies in einem Fall, bei dem der Erblasser wörtlich davon sprach, „wer sich bis zu seinem Tod um ihn kümmert“, werde Erbe, bestätigt (Beschluss vom 22.05.2013, 31 WX 55/13) t. Wenn man die Art und Weise des „Sich-Kümmerns“ als Ermessensentscheidung erst bestimen müsse, liege ein Verstoß gegen das sogenannte Drittbestimmungsverbot nach § 2065 Absatz 2 BGB vor. Konsequenz: Bei der Formulierung der Erbeinsetzung muss die Person von Anfang an klar bestimmt sein und es dürfen keine Zweifel aufkommen. Für die korrekte Formulierung ist am besten juristischer Rat einzuholen.

Kindesunterhalt: bei besonders hohem Einkommen des betreuenden Elternteils zahlen beide Eltern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in bestimmten Ausnahmefällen auch der überwiegend das minderjährige Kind betreuende Elternteil an der Pflicht zur Zahlung des Barunterhalts (monatliche Geldrente) beteiligt werden kann, BGH XII ZB 297/12. Zwar gilt in aller Regel, dass der Unterhalt in Geld ausschließlich von dem Elternteil zu leisten ist, welcher das minderjährige Kind weniger oder nicht betreut. Im zu entscheidenden Fall verdiente die Mutter ca. ein halb so hohes Einkommen wie der Vater, zu dem das Kind gezogen war. Erschwerend kam für die Mutter hinzu, dass sie schwer erkrankt war und noch vor dem Umzug des Kinds zum Vater Darlehen aufgenommen hatte, deren Rückzahlung die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mutter einschränkte.
Tipp: Generell wird man die Beteiligung des betreuenden Elternteils an der Zahlung des Unterhalts nur ausnahmsweise annehmen können. Erzielt der betreuende Elternteil allerdings in etwa mehr als das Dreifache des Einkommens des anderen Elternteils oder kommen zum höheren Einkommen des betreuenden Elternteils besondere Umstände wie z. B. ein sehr hohes Vermögen oder eine schwere Erkrankung des anderen Elternteils hinzu, wird mit sachkundiger Beratung unter Prüfung der Rechtsprechung die Beteiligung beider Elternteile am Geldunterhalt zu hinterfragen sein. Weitere Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage: OLG Naumburg FamRZ 2013, 796; OLG Brandenburg JAmt 2012, 710, 711 f.; OLG Celle NJW 2009, 521, 523.

Kosten für zivilrechtliche Streitigkeiten bei der Einkommensteuer abzugsfähig? (Aktueller Stand und Empehlungen)

Derzeit ist die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten bei der Einkommensteuer höchst strittig. Der Bundesfinanzhof hat den Abzug in seiner Entscheidung vom 12.05.2011 bejaht (BStBl II 2011, 1015). Hierauf reagierte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass (Schreiben des BMF vom 20.12.2011, BStBl I 2011, 1286), daher erkennen die Finanzämter den Abzug derzeit grundsätzlich nicht an. Nun liegen einige finanzgerichtliche Urteile vor, so auch zu der Frage, ob die Kosten der Folgesache (z. B. Unterhalt, Zugewinn) einer Ehescheidung, die regelmäßig zwingend in einem gerichtlichen Verbund mit der Scheidung anfallen, zwangsläufig sind und daher als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Mit guten Gründen haben dies das FG München (Az. 10 K 800/10), FG Düsseldorf (Az. 10 K 2392/12) und das Schleswig-Holsteinische FG (Az. 21.02.2012) bejaht. Ebenso werden die Kosten eines ausländischen Anwalts und von Reisen an den Gerichtsort im Ausland in einer Familiensache als zwangsläufig betrachtet (Schleswig-Holsteinisches FG, Az. 5 K 175/12). Weiterhin haben das FG Hamburg in einem allgemeinen zivilrechtlichen Verfahren (Az. 1 K 195/11) und das FG Düsseldorf für eine verwaltungsrechtliche Auseinandersetzung (11 K 1633/12 E) den Abzug zugelassen. Es gibt also einige finanzgerichtliche Entscheidungen, die für die Abzugsfähigkeit sprechen. Dennoch ist die Frage weiterhin offen, da in sämtlichen Verfahren von den Gerichten jeweils die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen wurde. Daher empfiehlt sich derzeit, die Belege für außergerichtliche (auch Notar, Schiedsstelle, Mediator etc.) und gerichtliche Kosten im Zusammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit zu sammeln, in der Steuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen (Zeilen 68 bis 70 des Mantelbogens) einzutragen und bei Ablehnung durch das Finanzamt wegen Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskosten dagegen mit Hinweis auf die hier zitierten finanzgerichtlichen Entscheidungen und die Revisionsverfahren Einspruch einzulegen. Gegen Einspruchsentscheidungen ist fristwahrend Klage beim Finanzgericht einzureichen. Beachten Sie bitte: Mit Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters beim Veranlagungsverfahren, dem Einspruch oder der Klage werden inhaltliche oder verfahrensrechtliche Fehler vermieden.