Archiv der Kategorie: Aktuelle Tipps

Hier finden Sie aktuelle Nachrichten, wie zum Beispiel neue Gerichtsurteile und bevorstehende Gesetzesänderungen.

Vatertag 2013: ab 19.05.2013 gibt es die elterliche Sorge für Väter nichtehelicher Kinder auf Antrag

Es ist schon eine Weile her, dass das Bundesverfassungsgericht die bisher geltende gesetzliche Regelung beanstandete, allein den Müttern die elterliche Sorge über Kinder aus nichtehelichen Verbindungen zuzusprechen, wenn die Eltern sich nicht über eine gemeinsame elterliche Sorge verständigen können (Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09). Seit dieser Entscheidung konnten zwar betroffene Väter einen Antrag beim Familiengericht stellen, um unter Berufung auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung das Sorgerecht durchzusetzen. Die fehlende Gesetzesänderung und Unsicherheit über das neue Verfahren in der Zukunft sorgten aber in der Praxis für einen geringe Zahl von Anträgen. Dies könnte sich ab dem 19.05.2013 ändern. Die Politiker haben sich nach langem Streit auf eine neue Regelung verständigt, die nun in Kraft tritt: Die wichtigsten Grundsätze: Zunächst bleibt es dabei, dass die Mutter die alleinige elterliche Sorge erhält, wenn die Eltern eine Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge nicht errichten. Stellt der Vater dann einen Antrag beim Familiengericht zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so kann sie nur bei schwerwiegenden Gründen verwehrt werden. Denn es dient grundsätzlich dem Kindeswohl, wenn beide Eltern sich um die Belange des Kindes kümmern. Das familiengerichtliche Verfahren soll dabei möglichst einfach und rasch vollzogen werden. So kann beispielsweise auf eine Anhörung der Eltern verzichtet werden, wenn die Mutter sich gar nicht zum Antrag äußert oder nur Einwendungen erhebt, die nicht das Kindeswohl betreffen. Die Neuregelung gilt auch für Altfälle, also auch für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurden und unter alleiniger elterlicher Sorge der Mutter stehen. Tipp: Betroffene Väter und Mütter sollten sich über die neue Rechtslage und die Auswirkungen in der Praxis gut informieren, z. B. beim Jugendamt oder durch ein Beratungsgespräch bei einem/einer Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht. Einigt man sich ohne familiengerichtliches Verfahren, so spart dies erhebliche Mühe und Streit, unter Umständen auch Kosten (Anwälte, Sachverständige etc.). Zur Herbeiführung einer Einigung kann auch die gemeinsame Teilnahme an einer Mediation zur Erarbeitung einer selbstbestimmten Lösung hilfreich sein.

Höhe des Unterhalts für einen ausländischen Ehegatten bemisst sich oft nach der Erwerbschance im Land seiner Herkunft

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach Scheidung durchaus möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, in das Land seiner Herkunft zurückzukehren und dort eine erlernte Erwerbstätigkeit auszuüben (Urteil v. 16.1.2013, XII ZR 39/10). Ergeben sich keine erkennbaren Erwerbsnachteile aufgrund des Umstands, dass die Ehe geschlossen wurde, so ist  darüberhinaus zu fragen, ob der Unterhaltsbedarf aufgrund eines niedrigeren Lohnniveaus im Heimatland des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf einen entsprechenden Betrag zu begrenzen ist. Diese Überlegung wird aus dem hypothetischem Verlauf geschlossen, dass der Ehegatte nur das Einkommen in seinem Heimatland erzielen hätte können, wenn er nicht die Ehe geschlossen hätte und nach Deutschland gezogen wäre. Allerdings ist zumindest der angemessene Lebensbedarf nach deutschen Verhältnissen geschuldet, da insoweit der Unterhaltsberechtigte nicht darauf verwiesen werden darf, in sein Heimatland zur Ausübung der Berufstätigkeit zurückzukehren. Konkret bedeutet dies derzeit, dass zumindest ein Bedarf von 800 EUR monatlich berücksichtigt werden muss, auch wenn der Berechtigte in seinem Heimatland weniger verdienen würde.

Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft? Was zu tun ist, wenn man nichts über den Wert eines Nachlasses weiß

Oft ist die Verwirrung eines Erben über den Nachlass groß, da nicht bekannt ist, ob der Erblasser hohe Schulden hatte oder überhaupt etwas Werthaltiges hinterlassen hat. Die aufgefundenen Dokumente geben meist darüber auch keine vollständige Auskunft, schwierig wird es auch, wenn man den Erblasser und seine finanziellen Verhältnisse kaum gekannt hat. Doch eines ist klar: Schlägt der Erbe nicht innerhalb von sechs Wochen seit Kenntnis über den Erbfall und die Berufung zum Erben gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft aus, so gilt die sie als angenommen. Die Folgen sind weitreichend und im schlimmsten Fall fatal. Der Erbe haftet nämlich nicht nur in Höhe des Nachlasswerts für Schulden des Erblassers, sondern auch mit dem eigenen persönlichen Vermögen. Mit anderen Worten: Die Erbschaft kann zum finanziellen Ruin des „Begünstigten“ führen. Mit welchen Mitteln dies verhindert werden kann, sei hier dargestellt:

Dreimonatseinrede: Für eine „Bedenkzeit“ von drei Monaten muss der Erbe nicht befürchten, dass Schulden des Erblassers durchgesetzt werden. Letztlich ändert die Einrede nichts daran, dass der Erbe für die Schulden haftet, sie bietet allenfalls einen kurzen zeitlichen Aufschub.

Aufgebotsverfahren: Durch ein gerichtliches Verfahren können Nachlassgläubiger zur Anmeldung der Forderungen gegen den Nachlass aufgefordert werden. Dies kann zum Ausschluss von Gläubigern führen, soweit der Nachlass durch die Befriedigung nicht ausgeschlossener Gläubiger erschöpft ist. Ferner führt das Aufgebotsverfahren zu einem weiteren zeitlichen Aufschub auch nach Ende der Dreimonatseinrde. Doch Vorsicht: Haftet der Erbe bereits unbeschränkt, so kann er sich nicht mehr auf die Rechtsfolgen eines Aufgebotsverfahrens berufen.

Nachlassverwaltung: Sie kann von einem Erben oder Gläubiger beim Nachlassgericht beantragt werden und soll der Befriedigung der Gläubiger bei ausreichendem, aber unübersichtlichem Nachlass dienen, ferner zur Haftungsbeschränkung des Erben. Haftet er bereits unbeschränkt, ist eine Nachlassverwaltung nicht mehr möglich.

Nachlassinsolvenzverfahren: Es kann (im Unterschied zur Nachlassverwaltung) auch dann vom Erben beantragt werden, wenn Eigengläubiger des Erben auf den Nachlass zugreifen wollen, dieser aber für die Befriedigung der Forderungen nicht ausreichen könnte. Im Zweifel muss der Erbe bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses sofort das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, um einer Ersatzpflicht zu entgehen.

Dürftigkeitseinrede: Kann der Nachlass nicht einmal die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens decken, so darf der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Im Zweifelsfall wird der Erbe daher das entsprechende Verfahren zu beantragen haben, um bescheinigt zu bekommen, dass die Nachlassmittel zur Durchführung eines Verfahrens nicht genügen.

Fazit: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Erbschaft ausgeschlagen werden soll oder nicht, ist höchste Vorsicht geboten. Das Gesetz nennt einige Verfahren, um den Erben bei Zweifeln zu schützen, er muss aber selbst tätig werden, wenn er die persönlicht Haftung für Schulden des Erblassers vermeiden will, andererseits auf das Erbe auch nicht verzichten will. Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit dieser Materie sollte stets fachkundiger Rat zugezogen werden.

Unterhalt bei langer Ehedauer: Auswirkungen der Gesetzesänderung zum 01.03.2013

Zum 01.03.2013 soll eine Gesetzesvorschrift zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts in Kraft treten. Hiernach soll bei der Abwägung einer Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs als Kriterium der Billigkeit ausdrücklich die Dauer der Ehe erwähnt sein. Der Gesetzgeber sieht Anlass zur Ergänzung des Wortlauts der Vorschrift, obwohl der Bundesgerichtshof auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen (z. B. Karriereverzicht wegen Kindererziehung) allein aus der gebotenen nachehelichen Solidarität wegen der langen Ehedauer eine Unbilligkeit der Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs durchaus bejahte (BGH FamRZ 2010, 1971). Die Änderung führt aber nicht nur zu einer Klarstellung oder Bestätigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn mit der ausdrücklichen Erwähnung des Tatbestandsmerkmals „Dauer der Ehe“ steht es auf einer Stufe mit den ehebedingten Nachteilen, sonstige Kriterien wie z. B. die Vermögensverhältnisse, Tilgung von Schulden des Unterhaltsberechtigten, Verhältnis zwischen Unterhalt und verbleibendem Einkommen, rücken in den Hintergrund. Ferner hatte der Bundesgerichtshof bisher die lange Ehedauer nur im Hinblick auf die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten (Arbeitsaufteilung) gesehen. Die Dauer der Ehe allein war nicht entscheidend (BGH FamRZ 2010, 1637; FamRZ 2010, 1971). Mit dem neuen Recht erscheint es (wieder) möglich, auch ohne Blick auf die wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute allein aufgrund der Ehedauer unbefristeten und nicht herabgesetzten Unterhalt zu erreichen. Ob die Rechtsprechung die Reform allerdings so weit umsetzt, dass Ehegatten allein aufgrund des abgeleiteten Lebensstandards und der langen Ehedauer unbefristeten und nicht herabgesetzten Unterhalt erhalten, bleibt abzuwarten und ist genau zu beobachten.
Fazit für die Praxis: Betroffene Unterhaltsberechtigte sollten sich sowohl bei laufenden Scheidungsverfahren als auch bei Altfällen intensiv beraten lassen. Bei anhängigen Unterhaltsverfahren ist an eine taktische Verfahrensverzögerung zur Einbringung des neuen Rechts zu denken, für Altverfahren kommt ggf. ein Abänderungsantrag in Betracht.

Finanzierung der Immobilie durch den Ehepartner: Bekommt er bei Trennung und Scheidung sein Geld zurück?

Häufig hat ein Ehegatte Alleineigentum über eine Immobilie, der andere zahlt „stillschweigend“ für die Anschaffung oder die Gebäudeerrichtungskosten die Zins- und Tilgungsraten, ohne dass die Eheleute weitere Absprachen getroffen haben. Bei einem Scheitern der Beziehung fragt sich, ob die bisher gezahlte Finanzierung vom Eigentümerehegatten erstattet werden muss. Hierzu gibt es einige Grundregeln, die allerdings eine abschließende Beurteilung nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls nicht entbehrlich machen:
Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gilt z. B. bei Ehen ohne Ehevertrag): Wurde – wie im Regelfall – ein gemeinsames Darlehen der Eheleute aufgenommen und von dem Nichteigentümer hierauf bezahlt, so ist nach den Grundsätzen des sogenannten Gesamtschuldnerausgleichs zu verfahren: Zumindest in Höhe der Hälfte der Tilgungsleistungen erhält der Eigentümerehegatte erst seit Zeitpunkt der Trennung eine Befreiung von der Verbindlichkeit und ist zum Ausgleich verpflichtet. Allerdings mindert beim Zugewinnausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens diese Schuld auch den Zugewinn des Eigentümerehegatten, wie umgekehrt die Forderung den Zugewinn des anderen Ehegatten erhöht. Weiterhin kann die Zahlung auf den Immobilienkredit einen Vorausempfang des Eigentümerehegatten darstellen, den er sich auf seine Forderung auf Zugewinnausgleich anrechnen lassen muss. Schließlich darf es nicht zu einer Doppelberücksichtigung von Darlehenslasten sowohl bei den Vermögensinteressen als auch bei Unterhaltspflichten kommen. Was die Anwendung dieser Regeln im Ergebnis bedeutet, lässt sich nur durch fachkundige Beratung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Vermögensentwicklung der Ehegatten sagen.
Außerhalb dieser Regeln ist – z. B. im Fall der Gütertrennung durch Ehevertrag – ein Ausgleich unter dem Aspekt zu betrachten, dass der Ehepartner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zuzuwenden. Nur wenn das Ergebnis nach Treu und Glauben grob unbillig ist, soll ein Ausgleichsanspruch bestehen (so BGH, Urteil vom 19.09.2012 – XII ZR 136/10). Auch die Annahme eines Anspruchs auf Auseinandersetzung einer sogenannten Ehegatteninnengesellschaft scheitert dann, wenn der Zweck der Gesellschaft lediglich die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft befolgt, so z. B. bei gemeinsamen Wohnen in der finanzierten Immobilie. Daneben müsste für einen Ausgleichsanspruch auch unter Betrachtung der jeweiligen Vermögen der Ehegatten geprüft werden, inwieweit die Vermögensmehrung beim Ehegatten, der die Zuwendung erhalten hat, noch vorhanden ist (BGH a. a. O.).
Generell gilt: Die Vermögensauseinandersetzung bei Immobilien und ihrer Finanzierung ist aufgrund hoher werthaltiger Positionen stets mit fachkundigem Rat möglichst zu einer einvernehmlichen Lösung zu führen. Gelingt dies – auch unter Zuhilfenahme eines Mediators – nicht, nehmen die beide Eheleute ein hohes Schadens- und Kostenrisiko durch langwierige Prozessführung in Kauf. Am besten ist die rechtzeitige Vorsorge durch Beratung und auf die individuellen Verhältnisse abgestimmten Ehevertrag.

Doch nicht der Vater: Neue Urteile zu Rechten bei „Kuckuckskindern“

Stellt sich durch eine Anfechtung oder ein Verfahren der Vaterschaftsfeststellung heraus, dass eine bisher gutgläubig von einem Mann angenommene Vaterschaft nicht vorliegt, so hat dies finanzielle Konsequenzen. Zum einen kann der „Scheinvater“ von dem richtigen Vater ab rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung den bisher bezahlten Kindesunterhalt rückwirkend erstattet verlangen, vgl. § 1600d Absatz 4 BGB. Hat bei (zwischenzeitlich getrennt lebenden oder geschiedenen) Eheleuten die Ehefrau und Mutter des Kindes die bloße Möglichkeit verschwiegen, dass das Kind von einem anderen Mann stammen könnte, so stellt dies ein so gravierendes Fehlverhalten dar, dass sie ihren eigenen Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt hat, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.02.2012, XII ZR 137/09. Dabei kommt es laut BGH entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Vaterschaft ausdrücklich angefochten wurde oder die Ehefrau versucht hat, den Ehemann von der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft abzuhalten. Steht die Nichtvaterschaft aufgrund anderer Umstände fest (hier Sachverständigengutachten im Unterhaltsverfahren), so genügt die Täuschung der Ehefrau über die (mögliche) anderweitige Abstammung, um ihren Unterhaltsanspruch entfallen zu lassen. Dass der getäuschte Mann rechtlich der Vater den Kindes bleibt, ändert daran nichts. In einem anderen Fall hatte der BGH bestätigt, dass die (frühere) Ehefrau (und Mutter des Kindes) einen vom Mann nach der Scheidung zugewendeten Gegenstand wegen Täuschung über die mögliche Nichtvaterschaft zurückzugeben hat (BGH Urteil vom 27.06.2012, XII ZR 47/09). Hier muss allerdings die zusätzliche Voraussetzung erfüllt sein, dass die Zuwendung mittelbar oder unmittelbar auch dem Kind zugewendet sein soll. Im Urteilsfall hatte die Ehefrau nach Scheidung aus den Geldmitteln des Ehemanns zwei Immobilien angeschafft und zusammen mit dem Kind genutzt. Zugunsten des Ehemanns war aber ein Veräußerungs- und Belastungsverbot für die Ehefrau eingetragen. Aus diesen Umständen schloss das Gericht, dass die Zuwendung auch dem Kind zukommen sollte. Ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung wurde wegen des Fehlverhaltens der Ehefrau angenommen.

Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Neue Rechtslage bei Steuerverkürzung großen Ausmaßes

Aufgrund einer Gesetzesänderung tritt bei einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 EUR nunmehr durch Selbstanzeige keine Strafbefreiung ein (371 Absatz 2 Nr. 3 AO). Eine genauere Betrachtung der Rechtsänderung ergibt jedoch durchaus „Brücken“ zur Vermeidung der Bestrafung. So muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob die Summe der hinterzogenen Steuern sich aus mehreren getrennten Vorgängen („Tatmehrheit“) ergibt. Wurden z. B. in jedem Jahr Steuern hinterzogen, die jeweils 50.000 EUR unterschreiten, so tritt bei Selbstanzeige dieser Taten jeweils Strafbefreiung ein. Wurden hingegen z. B. in einem Jahr aufgrund Nichtangabe von Einkünften Steuern aus unterschiedlichen Steuerarten hinterzogen, die in der Summe den Betrag von 50.000 EUR übersteigen, so gewährt die neue Vorschrift keine Strafbefreiung mehr. Dennoch hat der Steuerpflichtige in diesen Fällen noch die Chance, straffrei davonzukommen, wenn er nach Selbstanzeige innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist die hinterzogenen Steuern und pauschal einen Geldbetrag von weiteren 5 Prozent entrichtet (§ 398a AO). Zusammenfassend sollte bei Hinterziehungen über 50.000 EUR stets fachkundiger Rat eingeholt werden, da die Strafbefreiung genau überprüft werden muss, im übrigen durch die Vertretung einer rechtskundigen Person selbst bei fehlender strafbefreiender Wirkung der Selbstanzeige Strategien zur Vermeidung einer zu hohen Bestrafung umgesetzt werden können.

Auslegung des Testaments: Wie ist die Bedingung „Falls mir bei der Operation … etwas zustoßen sollte…“, zu verstehen?

Testamente werden oft erst in Ansehung von Gefahrensituationen gefertigt und dann als „Bedingung“ des Eintritts des Erbfalls aufgrund dieser Situation formuliert. Kritisch wird es aber dann, wenn die erahnte Gefahr nicht mehr besteht und der Erbfall später aufgrund anderer Umstände eintritt, das Testament aber nicht geändert wurde. Das OLG München hat entschieden, dass in derartigen Fällen nach Anhaltspunkten gesucht werden muss, ob die angeordnete Erbfolge auch dann gelten sollte, wenn das konkret angesprochene Risiko des Versterbens sich nicht verwirklicht hat (Beschluss vom 15.05.2012, 31 Wx 244/11). Der Erblasser hatte im zu beurteilenden Fall formuliert: „…sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen…“. Er überlebte die Operation und verstarb später aufgrund einer Ursache, die nichts mit der Operation zu tun hatte. Die Entscheidung mag zutreffend sein, zeigt aber auch deutlich die Gefahr einer falschen Formulierung und Auslegung des Testaments. Zum einen ließe sich durchaus vertreten, dass der Erblasser streng nur im Sinne einer echten Bedingung die Erbfolge bei Tod durch Gallenoperation gelten lassen wollte. Zum anderen lässt sich der wahre Wille an wenigen Worten immer nur schwer ermitteln. Deswegen sollte die Regelung der Erbfolge stets den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Im Zweifel ist Rechtsrat für die zutreffende Formulierung einzuholen.

Grunderwerbsteuer: Bei getrennten Erwerbsvorgängen von Grundstück und Bauerrichtung Rechtsmittel einlegen

Werden Grundstückserwerb und Bauerrichtung darauf getrennt und gegenüber verschiedenen Vertragspartnern abgewickelt, stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzunehmen ist, insbesondere mit oder ohne die Bauerrichtungskosten. Die Rechtsprechung des zweiten Senats des Bundesfinanzhofs spricht schon bei einem tatsächlichen Zusammenwirken der beteiligten Personen von einem „einheitlichen Vertragswerk“, nach dem sich die Steuer sowohl aus dem Wert des Grundsücks als auch aus dem Wert des Bauwerks bemisst (BFH BStBl 2005 II, 220). Der fünfte Senat des Gerichts hat dies aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht anders gesehen (BStBl 1993 II, 316). Nun hat das Niedersächsische Finanzgericht in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 26.08.2011, 7 K 192/09, 7 K 193 /09, zugunsten des Steuerpflichtigen die Bemessungsgrundlage nur aus dem Wert des Grundstücks hinzugezogen, entsprechend niedriger falle daher die Steuer aus.
Wer von einem ähnlichen Fall betroffen ist, sollte derzeit zumindest durch rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel (Einspruch, Klage) die Bestandskraft des Steuerbescheids verhindern. Denn der Bundesfinanzhof muss nun unter dem Aktenzeichen II R 7/12 die Rechtslage im Revisionsverfahren erneut prüfen.

Unterhalt für Rentner: Muss der Ex noch zahlen?

Ist die Ehe schon längst geschieden und verabschieden sich die früheren Partner altersgemäß aus dem Erwerbsleben, stellt sich die Frage, ob dann noch Unterhalt geschuldet wird. Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 7.3.2012 (Aktenzeichen XII ZR 145/09) Kriterien herausgearbeitet. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob allein aufgrund des Alters ein Erwerb vom Unterhaltsberechtigten nicht mehr verlangt werden kann (§ 1571 BGB), oder andere Hinderungsgründe vorliegen – z. B. geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt – , die verhindern, dass der Bedarf vollständig aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann (Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB). Beim Aufstockungsunterhalt kann einer Kürzung des Unterhalts entgegenstehen, dass die Befristung bereits nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.4.2006 vom Pflichtigen verlangt hätte werden können. Beim Altersunterhalt hätte dies ab dem 1.1.2008 eingewendet werden können. Kann das Versäumen des Einwands dem Pflichtigen nicht vorgeworfen werden, muss die Billigkeitsprüfung nach 1578 b BGB durchgeführt werden. Ehebedingte Nachteile sind dann jedenfalls nicht zu erkennen, wenn die Altersversorgung aufgrund des bei Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs etwaige Nachteile bei der Altersversorgung bei gedachter Erwerbstätigkeit ohne Heirat und entsprechender Rente kompensiert. Weiterhin gilt: Je länger die Ehescheidung zurück liegt und die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten entflochten werden, desto weniger kann von einer nachehelichen Solidarität ausgegangen werden, dem früheren Ehegatten auch noch in der Zeit seines Ruhestands Unterhalt zu schulden.