Ein Konto für mehrere Personen: Fehlen Nachweise, kann bei Auseinandersetzung Schenkungsteuer anfallen!

Nicht selten benützen unverheiratete Paare, Eheleute, Lebenspartner oder andere Personen mit gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen nur eine Bankverbindung, um Gelder in Sparguthaben oder einem Depot zu verwahren. Im gemeinsamen Vertrauen verzichten die Beteiligten dann auf eine ausdrückliche Vereinbarung, wie hoch die Anteile sein sollen. Dies kann sich bei einer Auseinandersetzung der Anteile in Bezug auf die Schenkungsteuer nachteilig auswirken, wenn der Nachweis über die Verteilung der Gelder gegenüber der Finanzbehörde nicht gelingt. Insbesondere bei Scheidung, Trennung oder Auseinanderleben verweigert nämlich oft der andere Teil die Mitwirkung, und sei es nur, um dem Widerpart „eins auszuwischen“; ebenso kann der Nachweis wegen Krankheit, Tod oder Nichterreichbarkeit einer Person scheitern. Werden allerdings die Personen im Sinne eines sogenannten „Oder-Kontos“ als Kontoinhaber geführt, so erfolgt die Zurechnung bei objektiven Anhaltspunkten im Zweifel nach Anteilen pro Kopf, bei zwei Beteiligten gehört also das gesamte Guthaben jedem zur Hälfte (vgl. BFHE 237, 179). Anders aber bei  einem einzigen Kontoinhaber: Dann gilt die Überlassung eines Anteils am Guthaben durch den Kontoinhaber an die andere Person  im Zweifel als geschenkt, so die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.06.2016 in BFHE 254, 64. Will der Steuerpflichtige eine andere Zurechnung, so trägt er für diesen Umstand die Feststellungslast (entspricht der Beweislast). Insbesondere muss gemäß § 159 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) ein sogenanntes Treuhandverhältnis nachgewiesen werden. Mit anderen Worten ausgedrückt muss bewiesen werden, dass das Guthaben (oder ein Teil davon) zwar auf den Namen des Kontoinhabers lautet, aber für das fremde wirtschaftliche oder rechtliche Interesse der anderen Person.

Dieser Nachweis ist auch dann zu erbringen, wenn neben dem alleinigen Kontoinhaber eine andere Person lediglich Kontovollmacht hatte, mit der lediglich Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank nachgewiesen wird, vgl. BFH a.a.O., BGH NJW 1988, 1208.

Tipp: Es wird dringend empfohlen, bei Nutzung nur eines Kontos mit alleiniger Inhaberschaft eines Beteiligten Treuhandabreden über die Anteile aller Beteiligten zu treffen. Bei Änderungen der Anteilsverhältnisse empfiehlt sich eine Aktualisierung der Abrede. Zur zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Wirksamkeit der Abrede sollte bei der Formulierung Rechtsrat hinzugezogen werden.