Eltern, Großeltern oder andere Verwandte legen oft für minderjährige Kinder Vermögen bei Banken an. Spätestens mit Volljährigkeit, aber auch schon vorher bei Abhebungen durch die verfügungsberechtigten Erwachsenen stellt sich die Frage, wem das angelegte Geld eigentlich gehört, und, ob daneben Ansprüche des Kinds auf Ersatz für abgehobenes Geld bestehen. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 17.07.2019 (XII ZB 425/18) sehr differenziert Kriterien aufgestellt, nach denen im Einzelfall die Fragen der Inhaberschaft der Forderung gegen die Bank und daraus herzuleitender weitere Ansprüche zu klären sind. Im Urteilsfall ging es um ein Sparbuch, das die Eltern allein auf den Namen des Kinds bei einer Bank angelegt hatten. Der Vater verfügte über einen größeren Betrag des Sparguthabens, als das Kind noch minderjährig war und hielt das Sparbuch weiterhin in seinem Besitz. Erst nach Volljährigkeit des Kinds händigte er das Sparbuch, auf dem noch ein geringes Restguthaben war, aus. Der BGH stellt klar, dass sich die Frage der Inhaberschaft des Sparbuchguthabens sich nicht allein danach richtet, ob die Eltern das Sparbuch zurückbehalten und so dem Kind die Auszahlungsmöglichkeit entziehen. Allein die rechtliche Beziehung des Kinds zur Bank (Außenverhältnis) kann daher nur ein Indiz für die Berechtigung sein. Gleiches mag wohl für den Umstand, auf wen der steuerrechtliche Freistellungsauftrag lautet, gelten.Maßgeblich ist das Innenverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und die hiernach zu beantwortende Frage, ob dem Kind allein das Guthaben zustehen soll. Weitere Fragen, die laut BGH zur Klärung des Innenverhältnisses dienen: Aus welchen Mitteln wurde das Guthaben angespart, insbesondere allein aus den Mitteln der Eltern oder auch aus anderer Quelle? War absehbar oder unter den Eltern abgesprochen, dass das Guthaben auch bei finanziellen Engpässen oder für bestimmte Ausgaben verwendet werden darf? Wann wurde das Kind über das Guthaben informiert, welche Rechte sollte es daran haben?
Aber was soll gelten, wenn nicht – wie im Urteilsfall des BGH – ein Sparbuch, sondern eine andere Art der Vermögensanlage „für das Kind“ erfolgte? Da auch hier von einem Treuhandverhältnis zwischen Eltern und Kind auszugehen sein wird, müssen die gleichen Fragen wie beim Sparbuch ebenso geklärt werden, um eine sachgerechte Zuordnung der Inhaberschaft des Geldes und etwaiger Ersatzansprüche zu ermöglichen.