Rückforderung von Leistungen der Schwiegereltern nach gescheiterter Ehe: Alleinnutzung der Immobilie durch das eigene Kind schadet nicht

Bereits mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof die Änderung seiner Rechtsprechung zur Rückforderung von Leistungen an das Schwiegerkind bestätigt (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 32 ff. und vom 21. Juli 2010 – XII ZR 180/09 – FamRZ 2010, 1626 Rn. 18 ff.). Hiernach ist der Anspruch grundsätzlich gegeben und – entgegen früherer Rechtsprechung – der Vermögensausgleich nicht allein im Güterrecht der Ehegatten durchzuführen. Nun hat das höchste deutsche Zivilgericht in einer weiteren Entscheidung für Recht erkannt, dass der Umstand, das eigene Kind könne nunmehr eine Immobilie allein nutzen, nicht die Rückforderung von Leistungen für die Finanzierung der Immobilie gegenüber dem früheren Ehegatten des Kinds hindern kann. Allerdings können das Erlangen von Miteigentum und die (zeitweise) Nutzung der Immobilie durch das eigene Kind den Rückforderungsanspruch mindern. In der gleichen Entscheidung wird klargestellt, dass die finanzielle Unterstützung der Schwiegereltern für den Zeitraum nach der Ehescheidung vom Schwiegerkind nicht mehr zurückgefordert werden kann. Jedenfalls gelte dies dann, wenn die Hilfe bei einer Immobilienfinanzierung dem Willen des eigenen Kinds entspreche, das die Immobilie künftig allein bzw. mit den Kindern nutzen wolle (Urteil vom 20.07.2011 – BGH XII ZR 149/09).