Wenn die Ehe oder Partnerschaft scheitert und nur noch einer die gemeinsame Immobilie bewohnt

Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Immobilie? Grundsätzlich genießt der in der Wohnung verbleibende Partner dann einen Wohnvorteil, der  bei Unterhaltsansprüchen als zusätzliches Einkommen behandelt wird. Geht es nicht um Unterhalt, so sind jedenfalls Auswirkungen bei der Behandlung des Miteigentums und der Vermögensauseinandersetzung zu beachten. Fordert der ausgezogene Miteigentümer den anderen eindeutig auf, eine Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung der Wohnung zu bezahlen, so wird von da an die Entschädigung geschuldet. Allerdings kann der in der Wohnung verbliebene Bewohner von der Entschädigung die Kosten hälftig abziehen, welche er in voller Höhe für die Immobilie trägt, es sei denn, die Partner hatten eine vom Gesetz abweichende Verteilung der Kosten vereinbart (dann richtet sich der Abzug nach den vertraglich bestimmten Anteilen). Auch die laufenden Kosten der Finanzierung mittels Zahlung der Raten für das gemeinsame Darlehen können hälftig abgezogen werden.

Wie ist dies zu beurteilen, wenn ein Partner die Wohnung verlässt, ohne eine Nutzungsentschädigung für die Zukunft vom anderen zu verlangen, der dann sämtliche Kosten trägt? Kann dann der in der Immobilie verbliebene Partner auch sämtliche Kosten hälftig bei der Auseinandersetzung der Immobilie (Verkauf oder Zwangsversteigerung) als zusätzlichen Erlösanteil verlangen? Diesen Fall hatte der BGH zu beurteilen (BGH XII ZR 108/17). Er sieht in dem Umstand, dass der ausgezogene Partner mangels Begehren einer Nutzungsentschädigung quasi wortlos duldet, Gründe für eine Beschränkung des Erstattungsanspruchs. Er soll auf die Höhe der Nutzungsentschädigung begrenzt werden. Da es dem weichenden Partner nicht  zuzumuten sei, die Wohnung weiter zu nutzen, müsse dem Ausgleichsanspruch die (mögliche) Entschädigung entgegengesetzt werden, andernfalls würde die ausziehende Partei nur bei künftiger Geltendmachung der Nutzungsentschädigung einen Ausgleich erhalten.

Der Fall zeigt die Komplexität der Auswirkungen der räumlichen Trennung bei gemeinsamen Miteigentum der Partner. Ganz unabhängig davon, ob eine Ehe, gleichgeschlechtliche Partnerschaft oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, sollten die Beteiligten mit Erwerb, spätestens aber mit Absicht der räumlichen Trennung, Regeln für den Fall des Auszugs der Vermögensauseinandersetzung in einer notariellen Vereinbarung treffen.