Archiv des Autors: RA Blaumer

Zugewinnausgleich unter Ehegatten: Auseinandersetzung beim Alleineigentümer einer Immobilie und gemeinsamen Kredit

Nicht selten kauft nur ein Ehegatte eine Immobilie, entschließen sich aber beide, den Kredit zur Finanzierung gemeinsam aufzunehmen. Das Alleineigentum wird beispielsweise gern dann gewählt, wenn dieser Ehegatte allein erhebliches Eigenkapital zur Anschaffung investiert. Oft verlangt die Bank aber die gemeinsame Kreditaufnahme zur Sicherheit . Zahlt nun der Nichteigentümer die Finanzierungsraten und geht die Ehe später in die Brüche, so fragt sich, wie dieser Umstand bei dem gesetzlichen Güterstand des Zugewinnausgleichs zu bewerten ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) klärt dies in seiner Entscheidung vom 06.11.2019, XII ZB 311/18. Er erklärt grundsätzlich, dass der Ehegatte, welcher den höheren Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich schuldet (Zugewinnausgleich). Die Behandlung der Schulden hängt von dem Innenverhältnis der Eheleute ab, was sie also dazu vereinbarten, bei fehlender Vereinbarung nach dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der tatsächlichen Gestaltung. In der Regel werden die Eheleute hier keine ausdrücklichen Vereinbarungen geschlossen haben und es wird anzunehmen sein, dass selbst bei alleiniger Zahlung durch den „Nichteigentümerehegatten“ die Immobilie mit ihrem Wert allein beim Eigentümer bleibt. Die Leistung der Darlehensraten kann – mangels abweichender Vereinbarung – auch nur als Beitrag zum Familienunterhalt betrachtet werden, welche nicht zurückgefordert werden kann. Es wäre aber ein grob unbilliges Ergebnis, wenn der Eigentümerehegatte Vorteile aus dem Kredit beim Zugewinn ziehen könnte, obwohl ihm zweifelsohne der Immobilienwert allein verbleibt. Im Urteilsfall des BGH war die Immobilie bereits bei Eheschließung angeschafft (Anfangsvermögen), den gemeinsamen Kredit übernahm der Eigentümerehegatte allein bereits bei der Trennung. Daher durfte er im Endvermögen (Stichtag Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) den vollen noch offenen Kreditbetrag berücksichtigen lassen. Würde man im Anfangsvermögen bei ihm nun nur die damalige hälftige Kreditsumme aufgrund der Verteilung des Schuld auf beide Ehegatten annehmen, dann wäre das für ihn vorteilhaft ( höhere Schulden beim Endvermögen bedeuten einen geringeren Zugewinn). Der BGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass nicht nur der Wert der Immobilie, sondern auch die Kreditschuld ausschließlich beim Eigentümerehegatten zu berücksichtigen sind, und dies sowohl beim Anfangs- wie beim Endvermögen. Der Vorteil aus einer Verringerung der Kreditschuld durch die Ratenzahlungen und einer Erhöhung des Immobilienwerts stellt Zugewinn beim Eigentümerehegatten dar, der ggf. auszugleichen ist. Dieses Ergebnis begründet das Gericht auch damit, dass bei Annahme eines Verkaufs der Immobilie auch ohne Scheitern der Ehe der Eigentümer natürlich nicht die Abzahlung des Kredits von seinem Partner verlangen würde, der Kredit werde dann mit dem Verkaufserlös abgelöst.

Die Entscheidung zeigt, dass Fragen des Zugewinnausgleichs nicht mit einer schematischen Rechnung, sondern nur durch logische Denkweise und wirtschaftlich vernünftige Annahmen gelöst werden können. Wollen allerdings (künftige) Ehegatten dies genau erklärt wissen, oder durch besondere Vereinbarungen davon abweichen, so ist verbindliche Rechtsberatung unerlässlich.

Wem gehört das Geld? Von Sparbüchern, Konten und Depots „für die Kinder“

Eltern, Großeltern oder andere Verwandte legen oft für minderjährige Kinder Vermögen bei Banken an. Spätestens mit Volljährigkeit, aber auch schon vorher bei Abhebungen durch die verfügungsberechtigten Erwachsenen stellt sich die Frage, wem das angelegte Geld eigentlich gehört, und, ob daneben Ansprüche des Kinds auf Ersatz für abgehobenes Geld bestehen. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 17.07.2019 (XII ZB 425/18) sehr differenziert Kriterien aufgestellt, nach denen im Einzelfall die Fragen der Inhaberschaft der Forderung gegen die Bank und daraus herzuleitender weitere Ansprüche zu klären sind. Im Urteilsfall ging es um ein Sparbuch, das die Eltern allein auf den Namen des Kinds bei einer Bank angelegt hatten. Der Vater verfügte über einen größeren Betrag des Sparguthabens, als das Kind noch minderjährig war und hielt das Sparbuch weiterhin in seinem Besitz. Erst nach Volljährigkeit des Kinds händigte er das Sparbuch, auf dem noch ein geringes Restguthaben war, aus. Der BGH stellt klar, dass sich die Frage der Inhaberschaft des Sparbuchguthabens sich nicht allein danach richtet, ob die Eltern das Sparbuch zurückbehalten und so dem Kind die Auszahlungsmöglichkeit entziehen. Allein die rechtliche Beziehung des Kinds zur Bank (Außenverhältnis) kann daher nur ein Indiz für die Berechtigung sein. Gleiches mag wohl für den Umstand, auf wen der steuerrechtliche Freistellungsauftrag lautet, gelten.Maßgeblich ist das Innenverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und die hiernach zu beantwortende Frage, ob dem Kind allein das Guthaben zustehen soll. Weitere Fragen, die laut BGH zur Klärung des Innenverhältnisses dienen: Aus welchen Mitteln wurde das Guthaben angespart, insbesondere allein aus den Mitteln der Eltern oder auch aus anderer Quelle? War absehbar oder unter den Eltern abgesprochen, dass das Guthaben auch bei finanziellen Engpässen oder für bestimmte Ausgaben verwendet werden darf? Wann wurde das Kind über das Guthaben informiert, welche Rechte sollte es daran haben?
Aber was soll gelten, wenn nicht – wie im Urteilsfall des BGH – ein Sparbuch, sondern eine andere Art der Vermögensanlage „für das Kind“ erfolgte? Da auch hier von einem Treuhandverhältnis zwischen Eltern und Kind auszugehen sein wird, müssen die gleichen Fragen wie beim Sparbuch ebenso geklärt werden, um eine sachgerechte Zuordnung der Inhaberschaft des Geldes und etwaiger Ersatzansprüche zu ermöglichen.

Schenkungssteuer: Kann sie anfallen, selbst wenn es sich um einen entgeltlichen Vertrag handelt?

Auf dem ersten Blick möchte man meinen, dass ein entgeltliches Rechtsgeschäft (z. B. Kauf) die Erhebung von Schenkungssteuer ausschließt, da die Vertragspartner sich zu gegenseitigen Leistungen verpflichten. Dies gilt aber nicht für sogenannte gemischte Schenkungen. Was darunter zu verstehen ist und wie sich der Steuerwert insbesondere bei Gegenleistungen von Wohnrechten, Leibgeding (Verpflichtung zu bestimmten Besorgungen für den Vertragspartner) und Vorbehalten (Nießbrauch) bemisst, dazu äußerte sich der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 5.7.2018 – II B 122/17. Der Wortlaut in Randziffer 14 zur Definition der gemischten Schenkung: „… Bleibt bei einer Zuwendung gegen Gegenleistung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstands zurück, kann eine gemischt-freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) vorliegen. Besteht eine auffalllende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich war, das heißt, dass dem Zuwendenden der Wertungerschied bekann und bewusst war…Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig angenommen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 – 25 % unterschreitet…“ Der Gerichtsentscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein 83-jähriger Onkel seinem Neffen sein Grundstück übertrug, als Gegenleistung ein Wohnrecht in einer Wohnung des Anwesens und Pflege- und Verköstigungsverpflichtungen erhielt. Die Miete für eine andere Wohnung sollte dem Onkel bis zum Tod der Mieterin ebenso noch zustehen. Der überlassende Onkel verstarb fünf Monate nach Vertragsschluss und das Finanzamt setzte Schenkungssteuer fest. Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Im einzelnen wies er bei darauf hin, dass eingegangene Risiken der erhöhten Pflegebedürftigkeit und der damit verbundene höhere Pflegeaufwand nicht bei dem Wert der Gegenleistung berücksichtigt werden können, solange es zu einer entsprechenden Pflegebedürftigkeit noch nicht gekommen ist (aufschiebend bedingte Leistungsauflage). Ebenso bestätigt das Gericht die Auffassung der Finanzverwaltung, dass allein der Abzug der kapitalisierten Gegenleistungen vom Grundstückswert den Steuerwert ergebe. Hingegen müsse bei einer gemischten Schenkung für die Steuer keine gesonderte Berechnung des Verhältnisses zwischen dem zugewendeten Gegenstand und dem Wert der Gegenleistung vorgenommen werden. Zur Bewertung der Gegenleistungen folgt das Gericht strikt den Regeln des Bewertungsgesetzes und verneint eine Korrektur, selbst wenn der gemeine Wert (Verkehrswert) höher ist als der Wert, den das Gesetz (z. B. durch Anwendung von Multiplikatoren nach der Lebenserwartung des Begünstigten) bestimmt. Als Besonderheit im Entscheidungsfall wurde der Wert der Nutzungen, Lasten und Leistungen auf die tatsächliche Dauer korrigiert, da der Onkel bereits über 80 Jahre alt war und bereits fünf Monate nach Vertragsschluss verstarb (zur Korrektur vgl. § 14 Absatz 2, Satz 1 und 3 Bewertungsgesetz).

Als Konsequenz für die Planung der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass Leistung und Gegenleistung in einem (noch) äquilvalenten Verhältnis gegenüberstehen sollten. Dies lässt sich durch Vorausberechnungen unter Einbeziehung zuverlässiger Bewertungen beurteilen. Im Zweifel könnte auch eine verbindliche Auskunft bei der Finanzbehörde vor Vertragsschluss eingeholt werden. Ebenso sollte aufgrund des höheren Sterberisikos des Überlassers die Vermögensnachfolge nicht erst behandelt werden, wenn er schon ein sehr hohes Alter erreicht hat.

Wenn die Ehe oder Partnerschaft scheitert und nur noch einer die gemeinsame Immobilie bewohnt

Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Immobilie? Grundsätzlich genießt der in der Wohnung verbleibende Partner dann einen Wohnvorteil, der  bei Unterhaltsansprüchen als zusätzliches Einkommen behandelt wird. Geht es nicht um Unterhalt, so sind jedenfalls Auswirkungen bei der Behandlung des Miteigentums und der Vermögensauseinandersetzung zu beachten. Fordert der ausgezogene Miteigentümer den anderen eindeutig auf, eine Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung der Wohnung zu bezahlen, so wird von da an die Entschädigung geschuldet. Allerdings kann der in der Wohnung verbliebene Bewohner von der Entschädigung die Kosten hälftig abziehen, welche er in voller Höhe für die Immobilie trägt, es sei denn, die Partner hatten eine vom Gesetz abweichende Verteilung der Kosten vereinbart (dann richtet sich der Abzug nach den vertraglich bestimmten Anteilen). Auch die laufenden Kosten der Finanzierung mittels Zahlung der Raten für das gemeinsame Darlehen können hälftig abgezogen werden.

Wie ist dies zu beurteilen, wenn ein Partner die Wohnung verlässt, ohne eine Nutzungsentschädigung für die Zukunft vom anderen zu verlangen, der dann sämtliche Kosten trägt? Kann dann der in der Immobilie verbliebene Partner auch sämtliche Kosten hälftig bei der Auseinandersetzung der Immobilie (Verkauf oder Zwangsversteigerung) als zusätzlichen Erlösanteil verlangen? Diesen Fall hatte der BGH zu beurteilen (BGH XII ZR 108/17). Er sieht in dem Umstand, dass der ausgezogene Partner mangels Begehren einer Nutzungsentschädigung quasi wortlos duldet, Gründe für eine Beschränkung des Erstattungsanspruchs. Er soll auf die Höhe der Nutzungsentschädigung begrenzt werden. Da es dem weichenden Partner nicht  zuzumuten sei, die Wohnung weiter zu nutzen, müsse dem Ausgleichsanspruch die (mögliche) Entschädigung entgegengesetzt werden, andernfalls würde die ausziehende Partei nur bei künftiger Geltendmachung der Nutzungsentschädigung einen Ausgleich erhalten.

Der Fall zeigt die Komplexität der Auswirkungen der räumlichen Trennung bei gemeinsamen Miteigentum der Partner. Ganz unabhängig davon, ob eine Ehe, gleichgeschlechtliche Partnerschaft oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, sollten die Beteiligten mit Erwerb, spätestens aber mit Absicht der räumlichen Trennung, Regeln für den Fall des Auszugs der Vermögensauseinandersetzung in einer notariellen Vereinbarung treffen.

Erwerbspflicht bei Kindesunterhalt: wieviel Arbeit und Einkommen wird mindestens verlangt?

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht kann sich der Schuldner von Kindesunterhalt in Geld (bei getrennt lebenden Eltern der das Kind weniger oder nicht betreuende Elternteil) nicht einfach darauf berufen, er habe schon immer keine Arbeit ausgeübt, nur in Teilzeit gearbeitet o. ä. Darauf darf man aufgrund der strengen Erwerbsobliegenheit nicht vertrauen, im Gegenteil wird erwartet, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen, um im Einzelfall einen ausreichenden Kindesunterhalt zahlen zu können. Besonders kritisch betrachten die Gerichte die Verhältnisse, wenn das Einkommen beim Pflichtigen rechnerisch nicht genügt, um neben seinem eigenen Existenzminimum noch den gesetzlichen Mindestunterhalt für das Kind zu entrichten. Es gibt zwar  Grenzen, bei deren Unterschreiten der Pflichtige nicht mehr leistungsfähig sein soll. So stellt der notwendige Eigenbedarf eine Art „Schallmauer“ dar, sie liegt derzeit im Fall der Erwerbstätigkeit bei einem Einkommen netto von 1.080 EUR und darunter, ansonsten bei 880 EUR und darunter. Diese Grenzen dürfen aber nicht als fixe Größe verstanden werden, es kommt – wie so oft im Unterhaltsrecht – auf den Einzelfall an. So gibt es auch einen höheren „angemessenen Eigenbedarf“, der bei dem Unterhalt für volljährige Kinder gelten soll (derzeit 1.300 EUR). Auch kann sich der Selbstbehalt durch höhere oder niedrigere Wohnkosten erhöhen oder vermindern. Es gibt viele weitere Gesichtspunkte wie z. B. das Zusammenleben des Pflichtigen mit einer anderen leistungsfähigen Person, das Einkommen des anderen (betreuenden) Elternteils, eigenes Einkommen des Kindes. Zum Unterhaltseinkommen an sich lassen sich aus der neueren Rechtsprechung folgende Regeln feststellen:

Es kann eine wöchentliche Vollzeitbeschäftigung verlangt werden (ca. 40 Stunden); eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden braucht aber nicht überschritten zu werden;

  • Die Höhe des Lohns hängt vom Einzelfall ab, insbesondere der beruflichen Qualifikation, der bisherigen Karriere,  besonderen Kenntnisse in Fachbereichen, sprachlicher Kenntnisse und der persönlichen Verhältnisse, besonderer örtlicher Arbeitsmarktverhältnisse, etc.
  • Wird kein ausreichendes Einkommen erzielt, so kann bei zeitlicher Kapazität noch eine Nebentätigkeit verlangt werden; andernfalls kann sogar (gerade bei Selbstständigen) verlangt werden, den ausgeübten Beruf aufzugeben und einen anderen Beruf bzw.unter anderen Bedingungen (in abhängiger Beschäftigung) auszuüben.
  • Auf erzielbare Einkünfte darf nicht verzichtet werden. Können z. B. eine Vollrente beantragt werden, ein Teil der sehr großen Wohnung vermietet werden, oder Zinsen und liquide Mittel bei Verkauf eines nicht zwingend benötigten Wirtschaftsguts aus dem Erlös erwirtschaftet werden, so wird dies unterhaltsrechtlich verlangt. Steuervorteile (z. B. aus einer Zusammenveranlagung) sind auszuschöpfen.
  • Vermögen wird als Einkommen behandelt, wenn es zum Zweck des Einkommensersatzes dienen soll (so die Abfindung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Arbeitslosigkeit).

 

Was aber, wenn man diese Regeln trotzdem ignoriert? Für den Bereich des Familienrechts unterstellen die Gerichte dann das erzielbare Einkommen als „fiktives Einkommen“ und errechnen hieraus den geschuldeten Unterhalt. Ob er jemals vom Kind gegen den Pflichtigen vollstreckt werden kann, ist eine andere Frage und hängt von der künftigen Entwicklung seines Einkommens und Vermögens ab. Man sollte allerdings wissen, dass die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar ist (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren).

Verluste bei steuerfreien Nebentätigkeiten (z. B. Sporttrainer) ausnützen

Erfreulicherweise werden für Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeit (z. B. als Sporttrainer) derzeit bis zu einer Höhe von 2.400 EUR jährlich keine Einkommensteuern erhoben. Der Gesetzgeber wollte damit einen wirtschaftlichen Anreiz für die oft im Bereich des Ehrenamts übernommenen Aufgaben schaffen, für die es regelmäßig nur geringe finanzielle Entschädigung gibt. Die Vorschrift § 26 Nr. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz lautet:

„…Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr…“

Gerade wegen der geringen Entlohnung dieser Tätigkeiten stellt sich die Frage, wie Ausgaben aus der nebenberuflichen Tätigkeit steuerrechtlich behandelt werden. Dazu sagt Satz 2 des § 26 Nr. 3 Einkommensteuergesetz:

„…Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen...“

Das klingt auf den ersten Blick eindeutig, als Ausgaben nur dann und insoweit abgezogen werden, wenn der steuerfreie Betrag der Einnahmen (derzeit 2.400 EUR, s.o.) überstiegen wird und die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Berücksichtigungsfähig sind nur die Ausgaben, soweit sie den steuerfrei gestellten Betrag der Einnahmen übersteigen.

Beispiel 1: F ist Sporttrainerin und erhält als Entschädigung jährlich 3.000 EUR. Sie hat aber Ausgaben der Nebentätigkeit von jährlich 2.700 EUR (z. B. Reisekosten). Dann braucht sie für 2.400 EUR keine Steuern zu bezahlen; von den über diesem Betrag liegenden Einnahmen hat sie 300 EUR zu versteuern ( 600 EUR abzüglich 300 EUR, um welche die Ausgaben von 2.700 EUR den steuerfreien Betrag von 2.400 EUR übersteigen).

So weit, so gut. Wie aber, wenn der steuerfreie Betrag bei den Einnahmen aus Nebentätigkeit gar nicht erreicht wird, die Ausgaben aber ihn schon übersteigen?

Beispiel 2: Wie Beispiel 1, aber die nebenberuflichen Einnahmen von F betragen nur 2.000 EUR jährlich, die Ausgaben 2.700 EUR.

Mit diesem Fall hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20.12.2017, Aktenzeichen III R 23/15, befasst. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung vertritt er die Auffassung, dass die Ausgaben in Höhe der Differenz zu den Einnahmen abgezogen werden können. Der BFH begründet dies damit, dass Satz 2 von § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz nicht angewendet werden könne, da er nach dem Wortlaut nur bei dem Überschreiten des steuerfreien Betrags der Einnahmen gelte. Anzuwenden sei daher § 3c Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Die Vorschrift besagt, dass Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden dürfen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Wort „soweit“ in dieser Vorschrift eine Auslegung zulässt, nach welcher sämtliche Ausgaben, die den steuerfreien Betrag der Einnahmen übersteigen, abzugsfähig sind. Andernfalls wären Steuerpflichtige bezüglich Einkünften außerhalb der nebenberuflichen Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz besser gestellt, da sie alle Ausgaben, die mit der Tätigkeit in engen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, abziehen können.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kann F daher im zweiten Beispielsfall von 2.000 EUR Einnahmen 2.700 EUR Ausgaben abziehen, sie hat negative Einkünfte (Verlust) von 700 EUR. Dieser Verlust ist bei der Besteuerung aller Einkünfte zu berücksichtigen, mindert also die Steuern.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagiert und den Wortlaut des § 3c Einkommensteuergesetz so ändert, dass die Auslegung des Bundesfinanzhofs nicht mehr möglich ist.

Abzug von Testamentsvollstreckerkosten bei der Einkommensteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich in seiner Entscheidung vom 8.11.2017, Aktenzeichen IX R 32/16, mit der Frage, wann Testamentsvollstreckerkosten bei der Einkommensteuer des Erben in Abzug gebracht werden können. Der Sachverhalt: Die Erblasserin ordnete in ihrem Testament an, dass der Testamentsvollstrecker als Vergütung für jedes Jahr 1,5 % vom Bruttonachlass erhalten solle. Der Nachlass hatte im Zeitpunkt des Erbfalls einen Bruttowert von über 5 Mio. €. Davon entfielen 19,33 % auf den Grundbesitz und 80,67 % auf das Kapitalvermögen. Der Testamentsvollstrecker berechnete der Klägerin von Anfang an monatlich 5.000 € zuzügl. Umsatzsteuer und bestimmte selbst den Zeitpunkt der Fälligkeit. Dadurch kam es zu unterschiedlich hohen jährlichen Belastungen. Die Klägerin als Alleinerbin machte den Abzug der Testamentsvollstreckerkosten zunächst mit den  Anteilen im Verhältnis zum Wert des Gesamtnachlasses zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin geltend. Für weitere Jahre machte sie dann den Abzug in Höhe von 90 Prozent  bei den Einkünften aus Vermietung geltend. Finanzamt und Finanzgericht akzeptierten letzteren Abzug nicht, daher wandte die Klägerin sich an den BFH. Er stellt zunächst klar, dass ein Abzug nur bei einer Dauertestamentsvollstreckung über einen längeren Zeitraum möglich ist, nicht jedoch bei einer  Testamentsvollstreckung lediglich zur Auseinandersetzung des Nachlasses. Die Kosten für den Bereich der Vermietung sollen jedenfalls abzugsfähig sein, da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers der eines Hausverwalters entspricht. Betrifft die Tätigkeit mehrere Einkunftsarten (wie hier), so sollen die Kosten aufgeteilt werden. Ist dies nicht möglich, so bestimmt sich nach dem Einzelfall, welche Tätigkeit im Vordergrund steht. Für den Urteilsfall bestätigt der BFH zwar, dass sich die Vergütung allein nach dem Verwaltungsvermögen (Wert des Nachlasses) aufgrund der Anordnung im Testament bestimmt, daher andere Gesichtspunkte (Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers in den einzelnen Bereichen) keine Rolle spielen dürfen. Das höchste deutsche Steuergericht hebt die Entscheidung des Finanzgerichts aber dennoch auf, da das Verwaltungsvermögen nicht allein nach dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls den Anteil bestimmen soll, sondern die Entwicklung des Vermögens in den einzelnen Jahren zu ermitteln und daraus der Anteil zu bilden ist.

Für die Beratungspraxis zur Formulierung eines Testaments mit Dauertestamentsvollstreckung ist die Entscheidung von Bedeutung. Will der Erblasser dem Erben den Abzug der Testamentsvollstreckerkosten bei Tätigkeiten im Bereich der Einkunftsarten ermöglichen, so sollte er die jährliche Vergütung für jede Einkunftsart selbst bestimmen. Damit dürfte er den Problemen aus dem Urteilsfall aus dem Weg gehen, da der BFH dem Willen des Erblassers auch bei der Frage Höhe und der Verteilung der Vergütung erhebliche Bedeutung zumisst. Von einer Bestimmung der Vergütung allein nach dem Nachlasswert ohne genaue Aufteilung ist hingegen abzuraten.

Auskunft und Höhe des Unterhalts bei hohem Einkommen

Die Höhe des Ehegattenunterhalts bemisst sich gemäß der Unterhaltstabelle und Rechtsprechung nach den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen. Wie beurteilt sich dies, wenn der Unterhaltspflichtige sehr gut verdient und sogar angibt, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“? Hat der Berechtigte überhaupt ein Recht auf Auskunft zu Einkommen und unterhaltsrelevanten Umständen, wenn genügend Einkommen da ist? Wie bemisst sich die Höhe des Unterhalts bei derartigen Fällen? Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich zu diesen Fragen in seiner Entscheidung vom 15.11.2017 – XII ZB 503/16. Er stellt zunächst fest, dass die Verpflichtung zur Auskunft nur dann entfällt, wenn ihre Erteilung aus keinem denkbaren Gesichtspunkt heraus den Unterhaltsanspruch beeinflussen kann. Dies liegt nur in Ausnahmefällen vor, wenn z. B. ein Unterhalt wegen Krankheit oder Alter ausgeschlossen werden kann, weil die Voraussetzungen dazu zum „Einsatzzeitpunkt“ (beispielsweise bei einer Scheidung spätestens die letzte mündliche Verhandlung vor Rechtskraft der Entscheidung) noch gar nicht vorlagen. Hingegen erscheint dem BGH das Recht auf Auskunft nicht bezüglich von Fragen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten notwendig, sondern auch zur Beurteilung von Fragen des Bedarfs, der Bedürftigkeit des Anspruchstellers sowie der Prüfung des Unterhaltstatbestands der Aufstockung (Ausgleich für die unterschiedlichen Einkommen der Ehegatten). Daher kann die Auskunft auch verlangt werden, wenn der Pflichtige sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt. Zur Höhe des Unterhalts äußert sich der BGH im Hinblick auf den naheliegenden Einwand des Pflichtigen, bei sehr guten Einkommensverhältnissen habe das Einkommen nicht vollständig nicht der Lebensführung bzw. dem Konsum gedient, sondern anderen Zwecken (z. B. der Vermögensbildung). Das höchste deutsche Zivilgericht sieht dabei untergerichtliche Entscheidungen als nicht zu beanstanden an, wenn sie bei einem Einkommen des Pflichtigen in einer Höhe bis zum doppelten Betrag der höchsten Einkommensstufe der Unterhaltstabelle „tatsächlich vermuten“, dass das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wurde. Entsprechend dürfe in diesen Fällen der Unterhalt nach einer Quote gemäß der gängigen Rechtsprechung und den Unterhaltsleitlinien bestimmt werden. Mit anderen Worten liegt also die Grenze für eine Vermutung des völligen Verbrauchs des Einkommens für Konsum derzeit bei 11.000 EUR unterhaltsrelevantem monatlichen Nettoeinkommen des Pflichtigen, bis dahin kann einfach nach Quote der Unterhalt bestimmt werden. Liegt das Einkommen darüber, so muss der Berechtigte darlegen, in welchem Umfang es für den Konsum verbraucht wurde. Widerspricht der Unterhaltsschuldner dieser Behauptung „substanziiert“ (also mit einer detaillierten Begründung), so geht die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Unterhaltsbedarfs an den Anspruchssteller. Er muss also (im Zweifel mit Belegen) vortragen, dass das Einkommen vollständig für den Konsum verbraucht wurde, damit er den quotalen Unterhalt erhält. Erst wenn ihm das nicht gelingt, muss er  darlegen, wie hoch sein „konkreter“ Bedarf beim Unterhalt ist, mit anderen Worten, was er für den Unterhalt während der Ehezeit üblicherweise erhielt und auch noch benötigt.

Die höchstrichterliche Entscheidung ist eine „Richtschnur“ für die Familiengerichte, damit sie mit Fragen zur Auskunft und der Höhe des Unterhalts bei hohem Einkommen des Pflichtigen besser umgehen können. Andererseits wird man auch den Einzelfall anzusehen haben und z. B. bei besonders sparsamen Eheleuten mit gutem Einkommen und intensiver Vermögensbildung („hohe Kante“) abzuwägen haben, ob das  Einkommen des Pflichtigen einfach nach Quote verteilt wird.

Für die vorbeugende Beratung zum Abschluss eines Ehevertrags bei „Besserverdienern“ drängt sich jedenfalls der Gedanke auf, den Unterhaltsbedarf für den nachehelichen Unterhalt auf einen angemessenen Betrag zu begrenzen, um damit Streitigkeiten zu vermeiden. Natürlich müssen dabei die Grundsätze der Rechtsprechung zur Wirksamkeit derartiger Klauseln beachtet werden.

Das Ende der Daten-CD: Deutschland erhält jetzt von ausländischen Banken direkt Auskünfte!

Daten-CD war gestern. Der teure Einkauf von Daten der Kunden bei ausländischen Banken erübrigt sich, weil zwischenzeitlich sehr viele Länder ein Abkommen ratifiziert haben, mit dem sie die Banken zum jährlichen Austausch von Informationen über persönliche Daten von Kunden sowie Art und Höhe der Finanzanlagen verpflichten. In der Liste der teilnehmenden Länder finden sich von den Aland Inseln bis Zypern auch (frühere) Steueroasen wie Liechtenstein, Schweiz, Malta oder sogar Cayman Islands. In Deutschland erfolgte die innerstaatliche Umsetzung durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonteninformationsaustauschgesetz – FKAustG). Erste Meldungen über das Jahr 2016 haben daher die verpflichteten Institute in Deutschland bereits im Juli 2017 versendet. Man sollte nicht darauf vertrauen, dass die Umsetzung der Meldepflicht in anderen Ländern aufgrund organisatorischer Probleme oder sogar Widerstand der Institute sich verzögert. Für die Schweiz gilt immerhin, dass die Daten über das Jahr 2017 in 2018 gemeldet werden. Zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern. Wieviel Zeit es zur Übermittlung der Daten an das jeweilige für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt benötigt, ist nicht bekannt und dürfte somit der einzige Rettungsanker für Betroffene sein. Denn die Tat gilt erst dann als entdeckt im Sinn von § 371 Absatz 2 Nr. 2 AO, wenn der Steuerpflichtige mit der Entdeckung rechnen musste (subjektives Element). In der Regel informieren erst die zuständigen Finanzämter über die Entdeckung und fordern zur Stellungnahme auf. Auf jeden Fall sollte jeder, der noch die Chance der Strafbefreiung mittels Selbstanzeige nutzen kann, rasch handeln. Die Hinzuziehung eines Beraters empfiehlt sich, da eine fehlgeschlagene (z.B. unvollständige) Anzeige keine Strafbefreiung bedeutet. Er kann im Einzelfall auch darüber aufklären, ob die sonstigen Vorausetzungen für die Selbstanzeige vorliegen oder nicht, bzw., mit welcher Strafe bei fehlender Möglichkeit der Selbstanzeige zu rechnen ist, und, was man noch für eine mildere Strafe tun kann.

Auskunftsrecht des Erben gegenüber bevollmächtigter Vertrauensperson des Erblassers

Häufig erteilen ältere Menschen als Vorsorge einer Person Ihres Vertrauens Vollmacht zur Erledigung finanzieller Angelegenheiten. Stirbt der Vollmachtgeber, stellt sich die Frage, ob ein (Mit-)Erbe gegenüber der bevollmächtigten Vertrauensperson das Recht hat, Auskunft über die getätigten Verfügungen zu erhalten. Immerhin könnte der Anspruch des Erben auf den Nachlass bei unberechtigten Verfügungen des Bevollmächtigten höher sein. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 11.05.2017 – 16 U 99/16) beschäftigt sich mit diesem Fall: Die Erblasserin hatte einem Nachbarn, der ebenso als Miterbe bedacht wurde, Vollmacht zur Verfügung über ihr Konto und ihr Bankschließfach erteilt. Er kümmerte sich auch um die Vermittlung von Haushaltskräften. Nach dem Tod der Vollmachtgeberin verlangte ein weiterer Miterbe Auskunft und Rechenschaft von dem Bevollmächtigten. Das Gericht verneinte das Recht des Erben auf Auskunft. Nach seiner Meinung fehlte es an objektiven Kriterien, die auf einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem hindeuten. Das Persönlichkeitsrecht des Erblassers sei zu beachten. Gerade wenn die Vollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses erteilt worden sei (z. B. Nachbar, der sich um die Versorgung des Vollmachtgebers allgemein kümmert), sei nicht gewollt, dass der Bevollmächtigte alle Ausgaben angeben und belegen kann. Auch könne kein Auskunftsrecht aus der Miterbenstellung begründet werden, da es an einem bereits feststehenden Leistungsanspruch dessen fehle, der die Auskunft begehrt, vgl. BGH, NJW-RR 1989, 450. Der klagende Miterbe konnte also letztlich nicht Auskunft erlangen, ob der Bevollmächtigte Verfügungen zu Lebzeiten des Erblassers entgegen dem Willen des Erblassers traf.

Die Entscheidung des OLG Köln mag durchaus zu kritisieren sein, da ein Rechtsbindungswillen bei erheblichen wirtschaftlichen Interessen wie einer umfassenden Kontovollmacht naheliegt, vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19. März 2013 – 3 U 1/12 –, juris. Da es aber letztlich auf die Umstände im Einzelfall ankommt, sollte vorbeugend  bei finanziellen Angelegenheiten z. B. bei Erteilung der Kontovollmacht schriftlich mindestens klargestellt werden, ob der Bevollmächtigte über Verfügungen „Buch zu führen“ hat, oder, ob es nur um die Erledigung und Organisation persönlicher Angelegenheiten geht. Personen, die ein Erbe erwarten, sollten den Erblasser auf die Probleme der Auskunft und Dokumentation von Verfügungen bevollmächtigter Hilfspersonen aufmerksam machen, damit er seinen Auftrag danach ausrichten und gestalten kann. Im Zweifel kann ein Gespräch (am besten eine Mediation) unter Einbeziehung der Beteiligten zu einer Einigung führen, die dokumentiert werden sollte.