Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 – seine bisherige Rechtsprechung zur Ermittlung und Berechnung von Unterhalt für minderjährige Kinder bei gut verdienenden Eltern geändert. Es geht um barunterhaltspflichtige Elternteile, die nach Abzug aller Ausgaben (Steuern, Krankenversicherung, Altersvorsorge) noch ein Nettoeinkommen von mehr als 5.500 EUR zur Verfügung haben. In diesen Fällen verlangte der BGH bisher eine Darstellung des konkreten Bedarfs für das Kind, wenn es einen höheren als den in der Unterhaltstabelle „Düsseldorfer Tabelle“ Gruppe 10 bestimmten Unterhalt von 160 Prozent des Regelunterhalts beanspruchen wollte. Diese Gruppe beziffert den Unterhalt bei einem Einkommen des Pflichtigen zwischen 5.101 und 5.500 EUR. Wenn der Pflichtige ein höheres Einkommen hat, war nach bisheriger Rechtsprechung konkret durch einzelne Positionen und Nachweise darzulegen, dass die Ausgaben für das Kind höher sind als der Regelbedarf der Tabelle. Diese Möglichkeit gibt der BGH dem Kind auch nach der neuen Rechtsprechung als Alternative. Daneben lässt er aber nun auch eine Fortschreibung der Tabelle nach Einkommens- und Altersgruppen zu. Er begründet dies mit der neueren Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt. Hiernach kann ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach einer „starren“ Quote (drei Siebtel oder 45 Prozent des ehelichen Einkommens) den Unterhaltsbedarf pauschalieren, wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht das Doppelte der höchsten Einkommensgruppe, also 11.000 EUR (s. o.), übersteigt (BGHZ 217,24; BGHZ 223, 203). Gleiches soll nun auch für den Kindesunterhalt gelten, da das Kind am Lebensstandard der Eltern teilnimmt. Damit ist es zulässig, die Unterhaltstabelle für das Jahr 2021 bei einem Einkommen des pflichtigen Elternteils von über 5.500 EUR bis zu 11.100 EUR wie folgt fortzuschreiben (vgl. Viefhues, FF 21, 5 ff.):
Einkommen bis
5.500 EUR
Alter 0 -5 Jahre
629 EUR
Alter 6 -12
722 EUR
Alter 12 – 18
845 EUR
ab 18
903 EUR
Prozent
160 %
5.900 EUR
660 EUR
758 EUR
887 EUR
948 EUR
168 %
6.300 EUR
692 EUR
794 EUR
929 EUR
993 EUR
176 %
6.700 EUR
723 EUR
830 EUR
972 EUR
1.038 EUR
184 %
7.100 EUR
755 EUR
866 EUR
1.014 EUR
1.083 EUR
192 %
7.500 EUR
786 EUR
902 EUR
1.056 EUR
1.128 EUR
200 %
7.900 EUR
817 EUR
938 EUR
1.098 EUR
1.173 EUR
208 %
8.300 EUR
849 EUR
974 EUR
1.140 EUR
1.218 EUR
216 %
8.700 EUR
880 EUR
1.010 EUR
1.183 EUR
1.263 EUR
224 %
9.100 EUR
912 EUR
1.046 EUR
1.225 EUR
1.308 EUR
232 %
9.500 EUR
943 EUR
1.082 EUR
1.267 EUR
1.354 EUR
240 %
9.900 EUR
975 EUR
1.118 EUR
1.309 EUR
1.399 EUR
248 %
10.300 EUR
1.006 EUR
1.155 EUR
1.352 EUR
1.444 EUR
256 %
10.700EUR
1.038 EUR
1.191 EUR
1.394 EUR
1.489 EUR
264 %
11.100 EUR
1.069 EUR
1.227 EUR
1.436 EUR
1.534 EUR
272 %
Natürlich gelten die Regeln zur Anwendung der Tabelle gemäß der Anmerkungen der jährlich veröffentlichen Düsseldorfer Tabelle auch für die fortgeschriebenen Werte: Beispielweise kommt bei einer Unterhaltspflicht für mehrere Personen eine Herabsetzung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht. Ebenso ist der Abzug des (hälftigen) Kindergelds zur Ermittlung des Zahlbetrags zu berücksichtigen. Volljährige Kinder erhalten den Tabellenunterhalt, wenn Sie noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, allerdings unter Berücksichtigung des vollen Kindergelds als bedarfsdeckend.
Generell ist trotz der bestehenden Unterhaltstabelle und der oben dargestellten Fortschreibung für höhere Einkommen zu beachten, dass der Unterhalt nicht schematisch bestimmt werden kann, sondern es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und viele Besonderheiten zu beachten sind. Daher empfiehlt sich stets eine anwaltliche Beratung.
Ob Sie eine Partnerschaft oder Ehe beenden wollen, ist eine ganz persönliche Entscheidung, die natürlich nicht leicht fällt. Neben der emotionalen Belastung scheinen oft die bürokratischen und finanziellen Hürden unüberwindlich. Aber auch diese schwierige Lebenssituation hat eine Struktur mit festen Grundsätzen. Wer sie beachtet, dem wird es im Normalfall nicht schwer fallen, sich zu lösen und auf die Zukunft vorzubereiten. Aus meiner Sicht als erfahrener Berater auf dem Gebiet des Familienrechts gehören dazu folgende Grundsätze:
Ehrlichkeit: Seien Sie offen und ehrlich zu sich selbst und zur beteiligten Person. Das beginnt schon damit, dass der Trennungsgrund schwerwiegend sein sollte. Können Sie noch vernünftig miteinander reden, so besprechen Sie dies mit dem Ziel, die Trennung einvernehmlich zu schaffen. Fürchten Sie eine sehr negative oder gar gefährliche Reaktion, sollten Sie natürlich von dem Gespräch absehen und sich professionell durch einen Anwalt beraten und vertreten lassen. Er wird mit Ihnen klären, mit welchen Schritten die Partnerschaft auseinandergesetzt wird.
Sicherheit: Fürchten Sie Übergriffe der Partnerperson, müssen Sie ihr deutlich klarmachen, dass Ihre Entscheidung zu respektieren ist. Sollte es dennoch und wiederholt zu unangenehmen Nötigungsversuchen kommen, können Sie Gewaltschutz beanspruchen. So kann in sehr eiligen Fällen durch die Polizei ein Annäherungsverbot ausgesprochen werden, ansonsten durch das Gericht. Anwaltlicher Beistand empfiehlt sich auch hier.
Wohnsituation regeln: Bemühen Sie sich um eine eigene Wohnung. Sollte dies nicht gelingen, so wäre zwar das gemeinsame Wohnen unter einem Dach weiter möglich, klappt aber nur bei Vernunft und Bereitschaft beider Partner. Wenn dies nicht sicher erscheint, muss notfalls eine vorübergehende Unterkunft bei Freunden, einer Wohngemeinschaft oder einer von der Gemeinde gestellten Notunterkunft genügen. Die räumliche Trennung ist jedenfalls sehr wichtig, um sich nicht nur emotional, sondern auch materiell unabhängig zu machen. Sollte das Geld für die neue Unterkunft nicht reichen, gibt es unter Umständen Unterhaltsansprüche und Unterstützung vom Staat. Erkundigen Sie sich dazu.
Unterhalt regeln: Ob Sie als trennungswillige Person glauben, Unterhalt vom Partner erhalten, oder zur Zahlung von Unterhalt selbst verpflichtet sind, kann nur durch fachkundigen Rat ermittelt werden. Vermutungen und Annahmen helfen hier nicht weiter. Dies gilt besonders , wenn es auch noch um den Unterhalt für gemeinsame Kinder geht.
Belange von gemeinsamen minderjährigen Kindern regeln: Hier müssen Sie im besonderen Maß vorsorgen und dabei beachten, dass die Rechte und Pflichten des anderen Elternteils nicht übergangen werden . Sollte allerdings keine einvernehmliche Lösung über Fragen des Aufenthalts und Umgangskontakts der Kinder möglich sein, so müssen Sie sich an das Jugendamt, bei weiterer Erfolglosigkeit an das Familiengericht wenden. Jedenfalls ist dringend davon abzuraten, hier z. B. durch Mitnahme eines Kinds bei einem Umzug allein „Fakten zu schaffen“, ohne die Jugendbehörde und das Gericht einzubinden. Allzu leicht könnte der negative Vorwurf der Kindesentführung entstehen.
Hausrat aufteilen: Soweit es durch friedliche Kommunikation der Partner möglich erscheint, können Sie untereinander den Hausrat aufteilen. Dokumentieren Sie die Aufteilung und offene Posten durch eine gemeinsame Liste. Benötigen Sie Sachen dringend, deren Herausgabe Ihnen verweigert wird, dann kaufen Sie diese und heben Belege auf. Eine Auseinandersetzung des Hausrats kann nämlich auch durch Anordnung einer Entschädigung für die neu angeschafften Gegenstände gerichtlich bestimmt werden.
Vermögensauseinandersetzung, Ausgleich von Zugewinn und anderer finanzieller Interessen: Hier brauchen Sie stets anwaltliche Hilfe. Es geht schon darum, mit welcher Vertragsform die Auseinandersetzung wirksam erreicht werden kann. Verträge zur Auseinandersetzung von Grundeigentum oder zum Zugewinnausgleich zwingend der notariellen Beurkundung und haben weitreichende Folgen. Fehlt es an der Einhaltung der Vertragsform, so gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Im übrigen sind Fragen zu diesem Punkt rechtlich so komplex, dass sie ohne Rechtsberatung nicht bewältigt werden können.
Kosten von Trennung und Scheidung richtig einschätzen: Wenn Sie ohne professionelle Beratung handeln, kann Sie das finanziell teuer zu stehen kommen. Natürlich haben Sie mit einem Anwalt Kosten. Er wird Sie aber die voraussichtliche Höhe gern informieren. Fragen Sie auch nach dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Haben Sie nur geringes Einkommen, steht Ihnen unter Umständen Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe zu. Fragen Sie im Zweifel, ob bei Ihnen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Und nochmals Ehrlichkeit im Sinne von Fairness: Vergessen Sie in keiner Phase der Trennung oder Scheidung, dass es allein um die vernünftige und nachhaltige Lösung für die Zukunft geht. Einen „Gewinner“ oder „Verlierer“ gibt es nicht, ebenso ist eine Partnerschaft oder Ehe kein Vertrag. Wer aus Enttäuschung gar glaubt, er könne mit der Trennung es dem Partner „heimzahlen“, wird regelmäßig enttäuscht. Denn mit der Eskalation der privaten Streitigkeiten wird er umso mehr eine gute Perspektive für die Zukunft verlieren. In diesem Sinne empfiehlt sich ein „fair play“.
Zusammenfassend muss sich niemand vor der Zukunft fürchten, wenn nach klarem Entschluss der Beendigung der Partnerschaft die wichtigen Punkte Schritt für Schritt organisiert werden. Benötigen Sie Rechtsrat in schwierigen oder streitigen Fragen oder soll möglichst rasch Ihr Recht durchgesetzt werden, so stehen wir gern zur Verfügung. Schreiben Sie einfach an , nennen Sie Ihre Kontaktdaten und schildern Sie kurz den Sachverhalt und Ihr Anliegen.
Wer mit dem anderen Elternteil in einem aufwändigen und Nerven raubenden Streit steckt, wer über die wichtigen Belange des Kindes betreffenden Angelegenheiten künftig allein entscheiden soll, kann dem anderen Teil eine schriftliche Vollmacht geben, dass dieser allein entscheiden darf. Dieses Dokument bedarf keiner besonderen Form, es sollte lediglich klar zum Ausdruck bringen, ob insgesamt die elterliche Sorge allein, ansonsten in welchen Angelegenheiten (z. B. Schule, Ausbildung, Aufenthalt, Vermögen, Religion) die Rechte des sorgeberechtigten Vollmachtgebers durch die bevollmächtigte Person bis auf weiteres ausgeübt werden dürfen. Natürlich muss der Name des Kindes und sein Geburtsdatum angegeben werden, ebenso ist das Dokument vom Vollmachtgeber mit Angabe von Ort und Datum persönlich zu unterzeichnen. Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 29.04.2020, Aktenzeichen XII ZB 112/19, klargestellt, dass bei Erteilung einer Vollmacht ein weiterer Eingriff des Familiengerichts zur Bestimmung der alleinigen elterlichen Sorge sich verbietet, da die Vollmacht das mildere Mittel ist als der Entzug der elterlichen Sorge. Allerdings muss eine gewisse Kooperationsfähigkeit bei den Eltern bestehen, ebenso muss der Vollmachtgeber mitwirken, falls es bei der Ausübung der elterlichen Sorge dennoch zu Problemen kommt, so zum Beispiel, weil eine Person oder eine Behörde die Befugnis aus der Vollmacht anzweifelt. Ansonsten hat die Vollmacht aber beachtliche Vorteile: So behält der Aussteller jedenfalls weiter die elterliche Sorge, auch wenn er sie faktisch bis auf weiteres nicht anwendet. Ebenso kann er die Vollmacht jederzeit widerrufen, wenn es hierfür einen begründeten Anlass gibt. Wird einem Elternteil hingegen auf gerichtlichen Beschluss die Sorge entzogen, so kann er sie nur in besonders gravierenden Fällen wieder zugesprochen bekommen (z. B. bei Kindeswohlgefährdung). Weiterer Vorteil der Vollmacht: Hier übernimmt der Vollmachtgeber die elterliche Sorge allein, wenn und solange der andere Elternteil aus zwingenden Gründen dauerhaft an der Ausübung gehindert ist (z. B. Krankheit) oder verstirbt.
Die Bundesregierung hat am 03.06.2020 die Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent (ermäßigter Steuersatz) beschlossen und das entsprechende Gesetz tritt in Kraft. Daher müssen alle Unternehmer (ausgenommen Kleinunternehmer mit, die auf den Verzicht zum Mehrwertsteuerausweis verzichtet haben) die Regeln sofort ab 01.07.2020 beachten. Ggf. empfiehlt sich die Einholung von Rechtsrat, um nicht gesetzeswidrig abzurechnen oder die Vorteile dieser Konjunkturförderung liegen zu lassen. Soweit Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ausgeführt werden, ist es egal, ob die Leistungen vor oder nach den jeweiligen Steuersatzänderungen ausgeführt werden. Es ist in diesen Fällen nur auf die richtige Ausstellung der Rechnungen zu achten. Werden Leistungen aber an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger ausgeführt, sollte die Leistung möglichst in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 ausgeführt werden. Hier weitere wichtige Regeln:
Grundsätzlich wird gelten:
Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.
Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.
Wichtig: Restaurations- und VerpflegungsdienstleistungenBesondere Herausforderungen ergeben sich auf Grund des Corona-Steuerhilfegesetzes für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen: Bis 30.6.2020 unterliegen ihre Leistungen dem Umsatzsteuersatz von 19 %, ab 1.7.2020 dann einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 %, vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 1.7.2021 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %.
Ausführung des Umsatzes maßgeblich
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung, § 27 Abs. 1 UStG.
Zur korrekten Ermittlung der Umsatzsteuer muss damit immer festgestellt werden, wann die Leistung ausgeführt ist. Besondere Probleme ergeben sich bei langfristigen Verträgen, die über den Zeitpunkt des Steuersatzwechsels hinaus ausgeführt werden.
Beispiel: Ausführung der Leistung Kunde K bestellt am 20.7.2020 ein neues Elektrofahrzeug für 30.000 EUR zuzgl. Umsatzsteuer. Als Liefertermin wird Dezember 2020 vereinbart. K leistet schon im Juli 2020 eine Vorauszahlung von (30.000 EUR zuzgl. 16 % USt =) 34.800 EUR. Aufgrund von Lieferengpässen bei den Batteriesystemen kann das Fahrzeug erst am 12.1.2021 ausgeliefert werden. Soweit die Absenkung des Regelsteuersatzes nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert werden sollte, ist die Leistung erst im Januar 2021 ausgeführt und unterliegt dann (wieder) dem Regelsteuersatz von 19 %.
Grundsätzlich gilt für die Ausführung einer Leistung Folgendes:
Lieferungen: Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat; wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE).
Sonstige Leistungen: Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE).
Innergemeinschaftliche Erwerbe: Die Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).
Wichtig: Entstehung der Umsatzsteuer Grundsätzlich gilt: Die Umsatzsteuer entsteht endgültig erst mit Ausführung einer Leistung oder Teilleistung – Anzahlungen sichern keinen Steuersatz
Neben der tatsächlich (endgültig) ausgeführten Leistung führt auch eine abgeschlossene Teilleistung zur endgültigen Entstehung einer Umsatzsteuer. Damit eine Teilleistung vorliegen kann, müssen 2 notwendige Bedingungen nach nationalem Recht vorliegen:
Es muss sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln und
es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistungen vorliegen, die Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden.
Praxis-Tipp: Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien Die erste Voraussetzung ist ein objektives Kriterium, das sich an der Art der Leistung orientiert und jeweils auch von branchentypischen Kriterien abhängig ist. Die zweite Voraussetzung ist ein individuelles Kriterium, hier kommt es auf die vorliegende individuelle Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien an. Zumindest in der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung hier auch nachträgliche Vertragsanpassungen akzeptiert.
Aber auch bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage (zuletzt zum 1.1.2007 mit BMF-Schreiben v. 11.8.2006, BStBl 2006 I S. 477) ist für die zutreffende Beurteilung wichtig, welchem Umsatz diese Änderung der Bemessungsgrundlage zuzurechnen ist und wann dieser Umsatz ausgeführt war.
Einzelfragen
Die Anpassungsfragen bei der Änderung des Steuersatzes sind von einer Vielzahl von Einzelfällen geprägt. Dabei sind neben der Berücksichtigung von systematischen Grundsätzen auch Vereinfachungsregelungen zu beachten, die die Finanzverwaltung regelmäßig im Zusammenhang mit Steuersatzänderungen angewendet hat. Obwohl sich die Finanzverwaltung zu der kurzfristig anstehenden Steuersatzänderung noch nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass die meisten Abgrenzungsfragen entsprechend der früheren Umsetzung beantwortet werden können:
Anzahlungen
Besonders zu beachten ist bei einer Steuersatzänderung die korrekte Ermittlung der geschuldeten Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer für seine Leistungen Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinnahmt hat. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten denkbar (die Zusammenstellung erfolgt anhand der Annahme, dass die Absenkung des Steuersatzes nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert wird):
Leistungserbringung
Anzahlungen
Steuerliche Behandlung
Leistung oder Teilleistung erbracht bis 30.6.2020
Ob Anzahlungen geleistet worden sind ist unerheblich
Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 19 % bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021
Anzahlungen sind vor dem 1.7.2020 nicht geflossen
Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 16 % bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 5 %
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021
Anzahlungen sind ganz oder teilweise vor dem 1.7.2020 geflossen
Die Anzahlungen vor dem 1.7.2020 waren mit 19 % bzw. 7 % besteuert worden (der leistende Unternehmer könnte aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in der Zeit ab dem 1.7. bis 31.12.2020 ausgeführt werden – soweit dies sicher ist -, den Regelsteuersatz mit 16 % bzw. 5 % angeben; in diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss mit dem entsprechenden Steuersatz), bei Ausführung der Leistung in der Zeit ab dem 1.7. bis 31.12.2020 sind die Leistungen mit 3 % zu entlasten.
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020
Anzahlungen sind vor dem 1.1.2021 nicht geflossen
Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 19 % bzw. dem ermäßigten Steuersatz von 7 %
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020
Anzahlungen sind ganz oder teilweise in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 geflossen
Die Anzahlungen können mit 16 % bzw. 5 % besteuert werden (der leistende Unternehmer kann aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in 2021 ausgeführt werden, den Regelsteuersatz mit 19 % bzw. 7 % angeben; in diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss in 2020 mit 19 % bzw. 7 %), bei Ausführung der Leistung ab 2021 sind die Leistungen mit 3 % bzw. 2 % nachzuversteuern.
Die Entlastung bzw. die Nachversteuerung von Anzahlungen erfolgt in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung oder Teilleistung auf die sich die Anzahlung bezieht, ausgeführt ist. Besteuert der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, erfolgt die Entlastung bzw. Nachversteuerung in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird.
Hat der Unternehmer für zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 vereinnahmte Anzahlungen die Umsatzsteuer mit 16 % bzw. 5 % in der Rechnung angegeben, ist bei Leistungserbringung ab dem 1.1.2021 die Anzahlungsrechnung nicht zu berichtigen, wenn in der Endrechnung die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag mit dem neuen Steuersatz angegeben wird. Allerdings ist darauf zu achten, dass die in der Anzahlungsrechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer in der Schlussrechnung wieder offen abgesetzt wird. Der Unternehmer kann aber auch seine Rechnung über die zum anderen Steuersatz vereinnahmten Anzahlungen berichtigen. Die Berichtigung erfolgt in diesem Fall für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer den Steuerausweis berichtigt.
Die Regelungen gelten nicht nur für den leistenden Unternehmer, sondern gleichfalls für die Vorsteuerabzugsbeträge des Leistungsempfängers.
Praxis-Tipp: Rechnungstellung vor SteuersatzänderungDer Unternehmer kann für Leistungen auch schon vor Eintritt der jeweiligen Steuersatzänderung Rechnungen mit dem Steuersatz ausstellen, der zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung jeweils zutreffend ist.
Dauerleistungen, Jahreskarten, Abonnements
Bei Dauerleistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, muss abgegrenzt werden, ob der Unternehmer ggf. Teilleistungen ausführt. Soweit Teilleistungen vorliegen, entsteht die Umsatzsteuer für alle Teilleistungen, die bis zum 30.6.2020 ausgeführt worden sind, noch mit dem alten Regelsteuersatz von 19 % bzw. 7 %. Für alle Teilleistungen, die in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gilt der Steuersatz von 16 % bzw. 5 % und danach dann wieder mit 19 % bzw. 7 %.
Wichtig: Korrektur der Abrechnungen Gerade bei Dauerleistung, die im Rahmen von Teilleistungen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge) ausgeführt werden, muss auf eine Anpassung und Korrektur der Abrechnungen (Verträge, Dauerrechnungen etc.) geachtet werden. Wird hier keine Korrektur vorgenommen, wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.
Jahreskarten (Saisonkarten, Abonnements o. ä.) stellen nach herrschender Meinung Vorauszahlungen für eine einheitliche Leistung dar. Bei Zahlung zu Beginn des Leistungszeitraums entsteht Umsatzsteuer aufgrund der Vereinnahmung; die Leistung ist erst am Ende der Laufzeit ausgeführt. Die zutreffende Umsatzsteuer entsteht insoweit nach den gesetzlichen Grundlagen, die am Ende des jeweiligen Leistungszeitraums entstehen.
Praxis-Tipp: Jahreskarten im öffentlichen Nahverkehr Das gilt auch für Jahreskarten im öffentlichen Nahverkehr (soweit hier keine monatsweise Abrechnung als Teilleistung vorliegt) oder auch bei anderen Verkehrsanbietern (z. B. BahnCard 100 der DB AG). Auch solche Leistungen unterliegen endgültig dem Steuersatz, der im Moment des Abschlusses des Leistungszeitraums gültig ist.
10er-Karten u.ä. (z. B. bei Schwimmbädern, Saunabädern etc.) stellen nach herrschender Meinung Vorauszahlungen für Teilleistungen dar. Bei Zahlung der 10er-Karte entsteht Umsatzsteuer aufgrund der Vereinnahmung; wird eine Leistung nach dem jeweiligen Steuersatzwechsel in Anspruch genommen, erfolgt eine anteilige Entlastung bzw. Nachversteuerung.
Eine Entlastung kann aber – vorbehaltlich einer wohl nicht wahrscheinlichen Nichtbeanstandungsregelung durch die Finanzverwaltung – nur dann erfolgen, wenn in einem Abrechnungspapier entweder keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde oder eine Abrechnung berichtigt wurde.
Bauleistungen
Ein besonderes Problem ergibt sich bei Bauleistungen. Bei Bauleistungen liegen regelmäßig in der Praxis nicht die Voraussetzungen für Teilleistungen vor. Es werden zwar häufig wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen ausgeführt, überwiegend fehlt es hier aber an einer Vereinbarung von Teilleistungen und der entsprechenden steuerwirksamen Abnahme von solchen Teilleistungen. Dies kann jetzt – je nach Situation – zum Vor- oder Nachteil für die Leistungsempfänger kommen.
Wichtig: Keine Vereinbarungen über Teilleistungen Wurden in einem Vertrag keine Vereinbarungen über Teilleistungen getroffen, beanstandete es die Finanzverwaltung bei früheren Steuersatzänderungen nicht, wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuersatzänderung eine entsprechende Vereinbarung nachgeholt wurde. Zumindest wenn es dann wieder zur Anhebung des Steuersatzes auf 19 % zum 1.1.2021 kommt, sollten bei noch nicht vollständig ausgeführten Leistungen für die bis dahin ausgeführten wirtschaftlich abgrenzbaren Leistungen Vereinbarungen für Teilleistungen getroffen werden.
Werden einheitliche Bauleistungen in der Zeit ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt (in der Regel ist hier die Abnahme durch den Auftraggeber maßgeblich), unterliegt die gesamte Leistung dem Regelsteuersatz von dann 16 %, unabhängig davon, in welchem Umfang schon (mit 19 %) besteuerte Anzahlungen geleistet worden waren. Entsprechend ist die Leistung dann wieder dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen, wenn die Leistung nach dem 31.12.2020 ausgeführt wird.
Soweit bei Leistungen gegenüber einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger ausgeführt werden, sollte der Abschluss gegebenenfalls – ohne hier eine missbräuchliche Gestaltung vorzunehmen – in die Zeit zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 gelegt werden.
Beispiel: Vereinbarung über die Ausführung Teilleistungen abschließenBauherr B hatte 2019 dem Generalunternehmer G den Auftrag erteilt, auf einem ihm gehörenden Grundstück ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus für private Zwecke zu errichten. G führt eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung aus, die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung (Abnahme) der Leistung. Wenn das schlüsselfertige Einfamilienhaus in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 fertiggestellt wird, unterliegt die gesamte Leistung der Umsatzsteuer von 16 %. Wird die Leistung erst ab dem 1.1.2021 ausgeführt, unterliegt die Leistung dem Regelsteuersatz von 19 %. In diesem Fall wäre es sinnvoll, vor dem 31.12.2020 eine Vereinbarung über die Ausführung von Teilleistungen abzuschließen und die bis 31.12.2020 abgeschlossenen Teilleistungen abzunehmen. Insoweit würden dann die Teilleistungen endgültig nur dem Steuersatz von 16 % unterliegen.
Weitere Sonderregelungen
Auch in weiteren Sonderfällen müssen umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten beachtet werden, zu denen die Finanzverwaltung bei früheren Steuersatzänderungen Stellung genommen hatte:
Erstattung von Pfandbeträgen: Die Rücknahme von Leergut stellt eine Entgeltsminderung dar. Grundsätzlich müsste die Erstattung dem ursprünglichen Umsatz zugerechnet werden (praktisch unmöglich). Aus Vereinfachungsgründen hatte die Finanzverwaltung es früher zugelassen, bei der Erstattung von Pfandbeträgen innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Steuersatzänderung, die Umsatzsteuer noch mit dem „alten“ Steuersatz zu korrigieren.
Entgeltsänderungen durch Jahresboni o. ä.: Jahresrückvergütungen, Jahresboni etc. sind jeweils dem Zeitraum und damit dem Steuersatz zuzurechnen, der für den zugrunde liegenden Umsatz maßgeblich war. Für jahresübergreifende Vergütungen wurde es von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit nicht beanstandet, dass die Entgeltsminderung im Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze der einzelnen Jahreszeiträume aufgeteilt wird.
Telekommunikationsleistungen: Es handelt sich um Dauerleistungen. Geht der jeweils vereinbarte Abrechnungszeitraum über den jeweiligen Stichtag (1.7.2020 / 31.12.2020) hinaus, wird es nicht zu beanstanden sein, wenn ein einmaliger zusätzlicher Abrechnungszeitraum eingerichtet wird, der am jeweiligen Stichtag endet.
Strom-, Gas- und Wärmelieferungen: Soweit der Ablesezeitraum nach dem jeweiligen Stichtag endet, wurde es bisher von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Leistung in eine vor und eine nach dem jeweiligen Stichtag ausgeführte Leistung aufgeteilt wird, soweit die Liefer- und Vertragsbedingungen dem nicht entgegen stehen. Die Aufteilung hat danach zeitanteilig zu erfolgen. Gegebenenfalls muss eine Gewichtung erfolgen (z. B. bei Wärmelieferung eine thermische Gewichtung).
Personenbeförderungen mit Taxen und im Mietwagenverkehr: Taxi- und Mietwagenunternehmen, die Umsätze aus der Nachtschicht zu den Änderungsstichtagen realisieren, konnten nach der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Vereinfachungsregelung die Umsatzsteuer mit dem Steuersatz des Vortags berechnen soweit keine Rechnungen zu einem anderen Steuersatz ausgestellt werden.
Besteuerung von Leistungen in Gaststätten: Aus Vereinfachungsgründen konnten bei früheren Steuersatzänderungen alle Umsätze aus Bewirtungsleistungen in der Nacht der Steuersatzänderung mit dem jeweils „alten“ Steuersatz besteuert werden. Dies galt aber nicht für Beherbergungsumsätze; hier ist die Leistung erst nach der Übernachtung abgeschlossen. Bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist darüber hinaus zu beachten, dass die Absenkung auf den ermäßigten Steuersatz dann zum 1.7.2021 auslaufen soll.
Umtausch: Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem Änderungsstichtag gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, der zu diesem Zeitpunkt maßgeblich Steuersatz anzuwenden.
Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer
Ein besonderes Problem ergibt sich insbesondere bei der Absenkung der Steuersätze zum 1.7.2020. Stellt ein Unternehmer eine Rechnung noch mit dem alten Steuersatz von 19 % (oder 7 %) aus, erbringt die Leistung aber zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 hat er zu viel Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen (unrichtig ausgewiesene Umsatzsteue, § 14c Abs. 1 UStG.). Dieser zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag wird von dem Unternehmer geschuldet. Dieser zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag kann aber von einem grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Beispiel: Zu hoch ausgewiesener Steuerbetrag Unternehmer U hat am 28.6.2020 eine Rechnung an einen anderen Unternehmer mit 1.000 EUR zuzgl. 190 EUR Umsatzsteuer erteilt; der Leistungsempfänger zahlt die 1.190 EUR. Die Leistung wird aber erst am 2.7.2020 ausgeführt. U schuldet 16 % aus 1.190 EUR (= 164,14 EUR), die Differenz von 25,86 EUR schuldet U nach § 14c Abs. 1 UStG. Der Leistungsempfänger kann aber nur die Umsatzsteuer von 164,14 EUR als Vorsteuer abziehen.
Teilweise wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Leistungsempfänger den vollen (alten) gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abzieht, wenn der leistende Unternehmer die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer abführt. Dies erfolgte zuletzt bei dem Übergang zum ermäßigten Steuersatz beim Bahnfernverkehr (BMF, Schreiben v. 21.1.2020, BStBl 2020 I S. 197). In anderen Fällen – so z. B. bei der Umstellung des Steuersatzes zum 18.12.2019 bei E-Books und E-Papers wird noch immer auf eine entsprechende Vereinfachungsregelung gewartet.
Grundsätzlich ist der Unternehmer berechtigt, die Rechnung zu berichtigen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Vertragsparteien eine Netto- oder Bruttopreisvereinbarung abgeschlossen haben. Der BFH hat darüber hinaus festgestellt, dass eine wirksame Rechnungsberichtigung auch voraussetzt, dass der Zahlungsempfänger einen überhöhten Betrag an den Vertragspartner zurückzahlt.
Wichtig: Steuersatz in Kleinbetragsrechnung Auch die Angabe des Steuersatzes in einer sog. Kleinbetragsrechnung (bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR) führt zu einem unrichtigen Steuerausweis, wenn ein zu hoher Steuersatz ausgewiesen wird.
Gutscheine im Umsatzsteuerrecht
Seit dem 1.1.2019 gelten in Deutschland neue Regelungen für Gutscheine. Soweit aus einem Gutschein eine Leistung unmittelbar zu fordern ist, es sich also nicht nur um sog. Preisermäßigungs- oder Rabattgutscheine handelt, muss zwischen dem sog. Einzweckgutschein und dem Mehrzweckgutschein unterschieden werden. Diese beiden Formen von Gutscheinen führen zu grundsätzlich unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Ergebnissen:
Einzweckgutschein (§ 3 Abs. 14 UStG): Ein Einzweckgutschein liegt dann vor, wenn der Ort der Leistung (hier also z.B. Deutschland) schon bei Ausgabe des Gutscheins feststeht und sich aufgrund der Leistung die Höhe der Umsatzsteuer eindeutig ermitteln lässt. Liegt ein solcher Einzweckgutschein vor, entsteht die Umsatzsteuer schon bei Verkauf des Gutscheins und jeder weiteren Weiterveräußerung. Die tatsächliche Ausführung der Leistung – wenn also der Gutschein eingelöst wird – ist dann keiner Umsatzsteuer mehr zu unterwerfen.
Mehrzweckgutschein (§ 3 Abs. 15 UStG): Ein Mehrzweckgutschein liegt vor, wenn es sich um einen Gutschein handelt, der kein Einzweckgutschein ist, weil entweder der Ort der Leistung oder die sich aus der Leistung ergebende Umsatzsteuer bei Verkauf bzw. Ausgabe des Gutscheins nicht feststeht. In diesem Fall ist der Verkauf dieses Gutscheins nur ein Tausch von Geld in eine andere Form eines Zahlungsmittels und unterliegt keiner Umsatzsteuer. Erst wenn der Gutschein eingelöst wird, unterliegt die tatsächlich ausgeführte Leistung der Umsatzsteuer. Deshalb darf bei einem Verkauf eines Mehrzweckgutscheins noch keine Umsatzsteuer in einer Abrechnung gesondert ausgewiesen werden.
Unklar ist, ob wegen des temporär abgesenkten Steuersatzes derzeit überhaupt ein Einzweck-Gutschein vorliegen kann, da in Abhängigkeit der Einlösung eine Umsatzsteuer von 19 % oder 16 % (respektive 7 % oder 5 %) ergeben kann. Ebenso unklar ist, ob ein in der Vergangenheit als Einzweck-Gutschein, der zu einem Steuersatz von 19 % (7 %) geführt hatte, bei Einlösung unter den Bedingungen des abgesenkten Steuersatzes zu einer analogen Anwendung der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG führen kann. In diesem Zusammenhang zeigen sich die Mängel der systematisch unzureichend in das Gesamtgefüge des Umsatzsteuerrechts eingepassten Regelungen zu den Gutscheinen.
Praxis-Tipp: Mehrzweck-Gutscheine oder EinzweckgutscheineDerzeit sollte in jedem Fall versucht werden, Gutscheine als Mehrzweck-Gutscheine auszugestalten.
Anpassung langfristiger Verträge
Bei einer Änderung des Steuersatzes ist für die Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen immer festzustellen, wer von den Vertragsparteien die Auswirkungen zu tragen hat. Darüber hinaus ist die Vorsteuerabzugsberechtigung von entscheidender Bedeutung, da bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers eine Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger keine Probleme bereiten sollte.
Ist der Leistungsempfänger aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss geprüft werden, welcher der Vertragspartner die Umsatzsteuer zu tragen hat. Besonderheiten ergeben sich bei langfristigen Verträgen (Abschluss vor mehr als 4 Monaten vor Eintritt der Rechtsänderung). Hier kann es zu einem Ausgleich einer mehr- oder Minderbelastung durch die Vertragsparteien kommen.
Der maßgebliche Vertrag muss zwischen den Vertragsparteien vor dem jeweiligen Stichtag der Gesetzesänderung rechtskräftig abgeschlossen worden sein, § 29 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 UStG. Die Frage, ob ein Vertrag vor dem Stichtag abgeschlossen worden ist, oder ob er nach dem Stichtag abgeschlossen wurde und damit nicht unter die Regelung des § 29 UStG fällt, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Vorschriften. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass nicht nur ein verbindliches Vertragsangebot vorliegt, der Leistungsempfänger muss das Vertragsangebot auch angenommen haben. Für Verträge, bei denen zwar ein verbindliches Angebot vor dem Stichtag abgegeben worden ist, der Leistungsempfänger das Vertragsangebot aber erst nach dem Stichtag annimmt, kann ein Ausgleich der Mehr- oder Minderbelastung nicht nach § 29 UStG erfolgen.
Ein Ausgleich der Mehr- oder Minderbelastung nach § 29 UStG kann nur erfolgen, wenn dem Vertrag keine anderen Regelungen zugrunde liegen, § 29 Abs. 1 Satz 2 UStG. Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien können sowohl ausdrücklich in individuellen vertraglichen Regelungen bestehen, sie können sich aber auch schlüssig aus dem Verhalten der beteiligten Vertragsparteien ergeben.
Voraussetzung für eine Anwendung des § 29 Abs. 1 UStG ist darüber hinaus, dass der Vertrag nicht später als 4 Monate vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen worden ist. Der Zeitraum von 4 Monaten war ursprünglich gewählt worden, da (früher) davon ausgegangen wurde, dass eine Steuersatzänderung mindestens 4 Monate vor Inkrafttreten zumindest diskutiert wird. Eine Situation, wie sie jetzt vorliegt, dass eine Änderung der Öffentlichkeit vorgestellt wird und binnen 4 Wochen in Kraft treten soll, lag bei Schaffung des § 29 UStG außerhalb der Vorstellungskraft.
Beispiel: Ausgleich der niedrigeren Umsatzsteuerbelastung Tischlermeister T hatte am 15.2.2020 (alternativ: 15.3.2020) einen Vertrag über den Einbau von Fenstern zu einem Preis von 100.000 € abgeschlossen (keine Festpreisvereinbarung). Eine vertragliche Vereinbarung über die Umsatzsteuer wurde nicht getroffen. Der Einbau der Fenster ist am 19.7.2020 abgeschlossen. Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz von 16 %. Der Leistungsempfänger kann im Grundfall einen Ausgleich der niedrigeren Umsatzsteuerbelastung verlangen, da der Vertrag mehr als 4 Monate vor Eintritt der Änderung abgeschlossen wurde. In der Alternative kann kein Ausgleich verlangt werden.
Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung vorliegen, muss die Höhe des angemessenen Ausgleichs ermittelt werden. Eine Ausgleichspflicht kann sich nur dann ergeben, wenn es – unter Berücksichtigung aller Aspekte – tatsächlich zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommt. So ergibt sich z. B. trotz Änderung der Steuersätze dann keine abweichende Belastung, wenn der leistende Unternehmer unter die Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 UStG fällt.
Eine umsatzsteuerliche Mehr- oder Minderbelastung kann sich auch aus dem Verschulden eines der Vertragspartner ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der Vertragspartner in Verzug gerät. Durch den Verzug kann die Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden. Dadurch kann sich eine abweichende Umsatzsteuerbelastung ergeben, wenn zwischen dem vereinbarten Ausführungstermin und dem tatsächlichen Ausführungstermin die Steuersatzänderung in Kraft tritt; dies wird aber nur ein Problem beim Übergang zu einem höheren Steuersatz darstellen. Auch in diesen Fällen ist – wenn die weiteren Voraussetzungen des § 29 UStG vorliegen – ein Ausgleichsanspruch gegeben, da die Gründe für eine Ausführung der Leistung nach der Gesetzesänderung für die Anwendung des § 29 UStG keine Rolle spielen. Da der Ausgleichsanspruch nach § 29 UStG aber eine zivilrechtliche Forderung darstellt, muss der in Verzug geratene Vertragspartner aber den Verzugsschaden ausgleichen.
Die Erkrankung COVID-19 („Corona-Virus“) löst bei einer beachtlichen Anzahl von Virusinfizierten lebensbedrohliche Leiden aus, die eine stationäre intensivmedizinische Behandlung erforderlich machen. Die Zahl der Infizierten steigt derzeit täglich enorm an, die Sterblichkeitsrate ist hoch, es ist nicht klar, wie lange die Pandemie noch dauert. Da nicht absehbar ist, ob die Kapazitäten für die Behandlung aller schweren Fälle überhaupt reichen, kann dies zu einem Entscheidungskonflikt für Ärzte und Pfleger führen, welche Personen die bestmögliche Behandlung noch erhalten und welche nicht. So sind Geräte für die künstliche Beatmung nur in begrenztem Maß vorhanden. Da sich aber die Patienten oft bereits in einem so kritischen Zustand befinden, dass sie ihren Willen nicht mehr äußern können, empfiehlt sich die Vorsorge durch eine Patientenverfügung. Sie ist sowohl für den Fall des ausdrücklichen Behandlungswunsches als auch für die Ablehnung von Maßnahmen in bestimmten Situationen eine wichtige Entscheidungshilfe für den Arzt. Immerhin heißt es in den aktuell zur Pandemie erschienenen Empfehlungen des Deutschen Ethikrats (https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Ad-hoc-Empfehlungen/deutsch/ad-hoc-empfehlung-corona-krise.pdf ) :
„…Entsprechende Entscheidungen müssen zunächst von jeder einzelnen Person getroffen werden. In den Gestaltungsbereich dieser höchstpersönlichen Eigenverantwortung gehört auch das Bewusstsein, dass die eigenen Entscheidungen und die eigene Lebensführung immer Konsequenzen auf die Entscheidungen und die Lebensführung anderer zeitigen…“
Wie aber soll gerade für den Fall der Behandlung einer lebensbedrohlichen, aber heilbaren Virusinfektion die Verfügung formuliert werden? Einige Ratgeber in Broschüren und im Internet aus der Zeit vor der Pandemie bieten zwar Formulierungshilfen, aber meist lässt sich mit Wendungen wie “ …wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde…“ , oder „…lindernde pflegerische Maßnahmen zur Bekämpfung von Luftnot… „, „…mein Wunsch ist es, zuhause zu bleiben…“, keine klare Abgrenzung für die hier geschilderte Erkrankungs- und Behandlungssituation. Ein Arzt könnte vermuten, dass allein aufgrund des kritischen Gesundheitszustands, des Alters, einer schwerwiegenden weiteren Erkrankung und dieses „Wunsches“ eher von einer künstlichen Beatmung abgesehen werden kann als bei einem Patienten ohne Vorsorgeverfügung. Man mag einwenden, dass es hier „nur“ um einen vorübergehenden kritischen Zustand gehe und nicht um eine unheilbare Krankheit. Aber Klarheit kann im Einzelfall nur eine eindeutige Formulierung schaffen, die bei bereits errichteten Patientenverfügungen unbedingt zu ergänzen und bei neuen Patientenverfügungen aufzunehmen ist. Hier ein Formulierungsvorschlag für den Fall, dass die intensivmedizinische Behandlung auch bei sehr kritischem Gesundheitszustand und anderen nachteilhaften Faktoren (weitere Erkrankung, hohes Alter) durchgeführt werden soll:
„…Wird die ärztliche Behandlung wegen einer heilbaren lebensbedrohenden Erkrankung (z. B. Virusinfektion) erforderlich, so wünsche ich ausdrücklich die Durchführung aller möglichen und notwendigen ärztlichen Maßnahmen einschließlich Intensivmedizin (z. B. künstliche Beatmung). Dies gilt auch, wenn weitere Umstände wie eine zusätzliche Erkrankung, mein Alter etc. die Heilungschancen verringern…“
Mit der Formulierung sollte zumindest klargestellt sein, dass der Arzt eine sehr sorgfältige Abwägung treffen muss, was bei nicht ausreichenden Kapazitäten der Intensivmedizin für und gegen die Behandlung der Person spricht, und dies begründen bzw. dokumentieren muss.
Umgekehrt können Personen, die eine künstliche Beatmung unter diesen Umständen nicht mehr wünschen, ihren Willen in der Patientenverfügung äußern, um dann den Ärzten die Behandlungsentscheidung zu erleichtern.
Ebenso ist die Bestimmung einer Person als Betreuer oder Bevollmächtigen für den Fall der Handlungsunfähigkeit des Patienten nun von besonderer Bedeutung und Aktualität. Ein Vertrauensperson als gut informierter Betreuer kann im Notfall dann die Anordnungen dem Arzt übermitteln.Wurde eine entsprechende Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht bereits vor „Corona-Zeiten“ errichtet, so sollte der Behandlungswunsch für den Fall der COVID-19-Erkrankung mit der Betreuungsperson im Hinblick auf die Fragen der intensivmedizinischen Probleme besprochen werden.
Natürlich müssen Vorsorgeverfügungen nicht nur stets auf die Aktualität geprüft werden, sondern im Notfall sofort vorhanden und abrufbar sein. Hier empfiehlt sich entweder eine sichere Aufbewahrung bei einer Vertrauensperson (Bevollmächtigter bzw. vorgesehene Betreuungsperson) oder die kostengünstige Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister (Näheres unter www.vorsorgeregister.de)
Zur sicheren Formulierung vorsorgender Verfügungen und Aufklärung über die rechtlichen Wirkungen und Risiken beraten wir Sie gern verbindlich.
In Zeiten der Niedrigzinsen nehmen sich Verbraucher gern Kredite für die Anschaffung von Autos oder anderen Gütern, Banken gewähren die Darlehen gern nach kurzer Prüfung der Kreditwürdigkeit. Entsprechend schnell erfolgt die Vertragsabwicklung und kaum ein Verbraucher beschäftigt sich mit dem „Kleingedruckten“. Dass sich ein Blick hierauf aber lohnen kann, lehrt uns die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Aktenzeichen C-66/19. Ein Verbraucher hatte nach Ablauf der im Gesetz geregelten zweiwöchigen Widerrufsfrist seit Vertragsabschluss den Darlehensvertrag widerrufen und vor dem Landgericht Saarbrücken auf Rückabwicklung geklagt. Das Gericht holte beim EuGH eine Vorabentscheidung ein, die dem Verbraucher Recht gab. Zwar hatte die Bank im Urteilsfall über das gesetzliche Widerrufsrecht aufgeklärt. Im Text hieß es: Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
Diese Belehrung sah der EuGH als unzureichend an. Denn die Vorschrift des § 492 Absatz 2 BGB verweist auf die “ für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch“. Somit muss der Verbraucher sich mit den genannte Vorschriften auseinandersetzen, um dann einwandfrei beurteilen zu können, ob die erfolgten Angaben für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist vorliegen. Das ist nach Auffassung des EuGH nicht nur völlig intransparent für den Verbraucher, sondern auch eine „Kaskadenverweisung“ in dem Sinne, dass die Widerrufsbelehrung auf eine Vorschrift verweist, welche wiederum auf andere Vorschriften verweist. Er sieht darin einen Verstoß gegen die Europäische Richtlinie zu Verbraucherkreditverträgen, da die Widerrufsinformation nicht „klar“ und „prägnant“ist.
Im Ergebnis führt die Entscheidung dazu, dass der Verbraucher den Kreditvertrag auch nach Jahren widerrufen kann. Dann sind die vertraglichen Leistungen im Sinne einer Rückabwicklung gegenseitig zurückzugeben. Der Verbraucher braucht dabei nur den Darlehensbetrag zu bezahlen, das Kreditinstitut muss ihm die bereits geleisteten Zins- und Tilgungsraten erstatten.
Wurde statt einer Auszahlung eines Darlehens direkt von der Bank die Anschaffung eines Gegenstands geleistet (so z. B. bei Finanzierungskrediten von Autoherstellern), so braucht nur der Gegenstand zurückgegeben werden, und zwar ohne Abzug von Entgelt für gezogene Nutzungen. Dies dürfte im Hinblick auf die Streitigkeiten um die Rückabwicklung von Rechtsgeschäften aufgrund des „Dieselskandals“ für den Verbraucher wirtschaftlich sehr attraktiv sein.
Gern beurteilen wir bei Ihrem Kreditvertrag, ob die Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückabwicklung vorliegen.
Die derzeit herrschende Epidemie hat erheblichen Einfluss auf das Vertragsrecht von Unternehmern und Verbrauchern. Einschränkungen der Handlungs- und Bewegungsfreiheit können dazu führen, dass Vertragsleistungen vorübergehend oder überhaupt nicht erbracht werden können, bzw. aufgrund bestimmter Umstände die Erfüllung keinen Sinn mehr macht. Kann deswegen der Vertrag vorzeitig außerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen beendet werden? Kann die Erbringung der Leistung vorübergehend „ausgesetzt“ werden? Hierzu sind folgende Grundsätze zu beachten:
Für Dienst- und Arbeitsverträge gelten die dort festgelegten Vereinbarungen zur Beendigung weiter.
Werkverträge, die auf einen bestimmten Erfolg (z. B. Herstellung eines Produkts) abzielen, können jederzeit gekündigt werden, dann wird das bisher Geleistete abgerechnet.
Sehr viele Verträge sind jedoch eine Mischung aus Dienstleistungen und Erreichen eines bestimmten Erfolgs. Es wird im Einzelfall darauf abzustellen sein, ob der vereinbarte Erfolg eine wesentliche Vertragsgrundlage ist und angesichts der besonderen Umstände überhaupt noch erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, so sollte die Beendigung wie beim Werkvertrag möglich sein. Es kommt allerdings auf die Beurteilung der einzelnen Umstände an.
Besondere Möglichkeiten der der sofortigen Beendigung des Vertrags bestehen nach dem Gesetz für bestimmte Leistungen wie z. B. Pauschalreisen, ebenso für Flug- und Bahnreisen.
Generell sind Vertragsbedingungen zu beachten, welche Regelungen zum Vertragsrisiko bei „höherer Gewalt“ beinhalten, da eine Pandemie hier einzuordnen ist. Dennoch lassen sich nicht schematisch hieraus die Rechtsfolgen lesen, da die Abwälzung des Risikos allein auf eine Vertragspartei unangemessen sein kann und die Vertragsklausel dann unwirksam ist.
Sieht der Vertrag keine Regeln bei höherer Gewalt vor, ist oft eine Vertragsanpassung im Sinne dessen erforderlich, was die Parteien bei Kenntnis der besonderen Umstände vereinbart hätten.
Allgemein empfiehlt sich die Einholung von verbindlichen Rechtsrat, da die Möglichkeiten der Vertragsanpassung, Beendigung des Vertrags und weiterer Rechte (z. B. Schadensersatz) sehr einzelfallabhängig sind und die Gestaltungsrechte (Kündigung, Rücktritt etc.) möglichst zeitnah seit Eintritt der besonderen Umstände ausgeübt werden müssen.
Wir bieten hierzu derzeit eine Beratung mit Empfehlungen unter der Hotline 089/12711569 auch am Wochenende an. Bitte halten Sie bei Anruf die Vertragsunterlagen bereit und nennen Sie Ihre vollständigen Kontaktdaten.
Nicht selten kauft nur ein Ehegatte eine Immobilie, entschließen sich aber beide, den Kredit zur Finanzierung gemeinsam aufzunehmen. Das Alleineigentum wird beispielsweise gern dann gewählt, wenn dieser Ehegatte allein erhebliches Eigenkapital zur Anschaffung investiert. Oft verlangt die Bank aber die gemeinsame Kreditaufnahme zur Sicherheit . Zahlt nun der Nichteigentümer die Finanzierungsraten und geht die Ehe später in die Brüche, so fragt sich, wie dieser Umstand bei dem gesetzlichen Güterstand des Zugewinnausgleichs zu bewerten ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) klärt dies in seiner Entscheidung vom 06.11.2019, XII ZB 311/18. Er erklärt grundsätzlich, dass der Ehegatte, welcher den höheren Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich schuldet (Zugewinnausgleich). Die Behandlung der Schulden hängt von dem Innenverhältnis der Eheleute ab, was sie also dazu vereinbarten, bei fehlender Vereinbarung nach dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der tatsächlichen Gestaltung. In der Regel werden die Eheleute hier keine ausdrücklichen Vereinbarungen geschlossen haben und es wird anzunehmen sein, dass selbst bei alleiniger Zahlung durch den „Nichteigentümerehegatten“ die Immobilie mit ihrem Wert allein beim Eigentümer bleibt. Die Leistung der Darlehensraten kann – mangels abweichender Vereinbarung – auch nur als Beitrag zum Familienunterhalt betrachtet werden, welche nicht zurückgefordert werden kann. Es wäre aber ein grob unbilliges Ergebnis, wenn der Eigentümerehegatte Vorteile aus dem Kredit beim Zugewinn ziehen könnte, obwohl ihm zweifelsohne der Immobilienwert allein verbleibt. Im Urteilsfall des BGH war die Immobilie bereits bei Eheschließung angeschafft (Anfangsvermögen), den gemeinsamen Kredit übernahm der Eigentümerehegatte allein bereits bei der Trennung. Daher durfte er im Endvermögen (Stichtag Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) den vollen noch offenen Kreditbetrag berücksichtigen lassen. Würde man im Anfangsvermögen bei ihm nun nur die damalige hälftige Kreditsumme aufgrund der Verteilung des Schuld auf beide Ehegatten annehmen, dann wäre das für ihn vorteilhaft ( höhere Schulden beim Endvermögen bedeuten einen geringeren Zugewinn). Der BGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass nicht nur der Wert der Immobilie, sondern auch die Kreditschuld ausschließlich beim Eigentümerehegatten zu berücksichtigen sind, und dies sowohl beim Anfangs- wie beim Endvermögen. Der Vorteil aus einer Verringerung der Kreditschuld durch die Ratenzahlungen und einer Erhöhung des Immobilienwerts stellt Zugewinn beim Eigentümerehegatten dar, der ggf. auszugleichen ist. Dieses Ergebnis begründet das Gericht auch damit, dass bei Annahme eines Verkaufs der Immobilie auch ohne Scheitern der Ehe der Eigentümer natürlich nicht die Abzahlung des Kredits von seinem Partner verlangen würde, der Kredit werde dann mit dem Verkaufserlös abgelöst.
Die Entscheidung zeigt, dass Fragen des Zugewinnausgleichs nicht mit einer schematischen Rechnung, sondern nur durch logische Denkweise und wirtschaftlich vernünftige Annahmen gelöst werden können. Wollen allerdings (künftige) Ehegatten dies genau erklärt wissen, oder durch besondere Vereinbarungen davon abweichen, so ist verbindliche Rechtsberatung unerlässlich.
Eltern, Großeltern oder andere Verwandte legen oft für minderjährige Kinder Vermögen bei Banken an. Spätestens mit Volljährigkeit, aber auch schon vorher bei Abhebungen durch die verfügungsberechtigten Erwachsenen stellt sich die Frage, wem das angelegte Geld eigentlich gehört, und, ob daneben Ansprüche des Kinds auf Ersatz für abgehobenes Geld bestehen. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 17.07.2019 (XII ZB 425/18) sehr differenziert Kriterien aufgestellt, nach denen im Einzelfall die Fragen der Inhaberschaft der Forderung gegen die Bank und daraus herzuleitender weitere Ansprüche zu klären sind. Im Urteilsfall ging es um ein Sparbuch, das die Eltern allein auf den Namen des Kinds bei einer Bank angelegt hatten. Der Vater verfügte über einen größeren Betrag des Sparguthabens, als das Kind noch minderjährig war und hielt das Sparbuch weiterhin in seinem Besitz. Erst nach Volljährigkeit des Kinds händigte er das Sparbuch, auf dem noch ein geringes Restguthaben war, aus. Der BGH stellt klar, dass sich die Frage der Inhaberschaft des Sparbuchguthabens sich nicht allein danach richtet, ob die Eltern das Sparbuch zurückbehalten und so dem Kind die Auszahlungsmöglichkeit entziehen. Allein die rechtliche Beziehung des Kinds zur Bank (Außenverhältnis) kann daher nur ein Indiz für die Berechtigung sein. Gleiches mag wohl für den Umstand, auf wen der steuerrechtliche Freistellungsauftrag lautet, gelten.Maßgeblich ist das Innenverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und die hiernach zu beantwortende Frage, ob dem Kind allein das Guthaben zustehen soll. Weitere Fragen, die laut BGH zur Klärung des Innenverhältnisses dienen: Aus welchen Mitteln wurde das Guthaben angespart, insbesondere allein aus den Mitteln der Eltern oder auch aus anderer Quelle? War absehbar oder unter den Eltern abgesprochen, dass das Guthaben auch bei finanziellen Engpässen oder für bestimmte Ausgaben verwendet werden darf? Wann wurde das Kind über das Guthaben informiert, welche Rechte sollte es daran haben?
Aber was soll gelten, wenn nicht – wie im Urteilsfall des BGH – ein Sparbuch, sondern eine andere Art der Vermögensanlage „für das Kind“ erfolgte? Da auch hier von einem Treuhandverhältnis zwischen Eltern und Kind auszugehen sein wird, müssen die gleichen Fragen wie beim Sparbuch ebenso geklärt werden, um eine sachgerechte Zuordnung der Inhaberschaft des Geldes und etwaiger Ersatzansprüche zu ermöglichen.
Auf dem ersten Blick möchte man meinen, dass ein entgeltliches Rechtsgeschäft (z. B. Kauf) die Erhebung von Schenkungssteuer ausschließt, da die Vertragspartner sich zu gegenseitigen Leistungen verpflichten. Dies gilt aber nicht für sogenannte gemischte Schenkungen. Was darunter zu verstehen ist und wie sich der Steuerwert insbesondere bei Gegenleistungen von Wohnrechten, Leibgeding (Verpflichtung zu bestimmten Besorgungen für den Vertragspartner) und Vorbehalten (Nießbrauch) bemisst, dazu äußerte sich der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 5.7.2018 – II B 122/17. Der Wortlaut in Randziffer 14 zur Definition der gemischten Schenkung: „… Bleibt bei einer Zuwendung gegen Gegenleistung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstands zurück, kann eine gemischt-freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) vorliegen. Besteht eine auffalllende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich war, das heißt, dass dem Zuwendenden der Wertungerschied bekann und bewusst war…Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig angenommen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 – 25 % unterschreitet…“ Der Gerichtsentscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein 83-jähriger Onkel seinem Neffen sein Grundstück übertrug, als Gegenleistung ein Wohnrecht in einer Wohnung des Anwesens und Pflege- und Verköstigungsverpflichtungen erhielt. Die Miete für eine andere Wohnung sollte dem Onkel bis zum Tod der Mieterin ebenso noch zustehen. Der überlassende Onkel verstarb fünf Monate nach Vertragsschluss und das Finanzamt setzte Schenkungssteuer fest. Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Im einzelnen wies er bei darauf hin, dass eingegangene Risiken der erhöhten Pflegebedürftigkeit und der damit verbundene höhere Pflegeaufwand nicht bei dem Wert der Gegenleistung berücksichtigt werden können, solange es zu einer entsprechenden Pflegebedürftigkeit noch nicht gekommen ist (aufschiebend bedingte Leistungsauflage). Ebenso bestätigt das Gericht die Auffassung der Finanzverwaltung, dass allein der Abzug der kapitalisierten Gegenleistungen vom Grundstückswert den Steuerwert ergebe. Hingegen müsse bei einer gemischten Schenkung für die Steuer keine gesonderte Berechnung des Verhältnisses zwischen dem zugewendeten Gegenstand und dem Wert der Gegenleistung vorgenommen werden. Zur Bewertung der Gegenleistungen folgt das Gericht strikt den Regeln des Bewertungsgesetzes und verneint eine Korrektur, selbst wenn der gemeine Wert (Verkehrswert) höher ist als der Wert, den das Gesetz (z. B. durch Anwendung von Multiplikatoren nach der Lebenserwartung des Begünstigten) bestimmt. Als Besonderheit im Entscheidungsfall wurde der Wert der Nutzungen, Lasten und Leistungen auf die tatsächliche Dauer korrigiert, da der Onkel bereits über 80 Jahre alt war und bereits fünf Monate nach Vertragsschluss verstarb (zur Korrektur vgl. § 14 Absatz 2, Satz 1 und 3 Bewertungsgesetz).
Als Konsequenz für die Planung der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass Leistung und Gegenleistung in einem (noch) äquilvalenten Verhältnis gegenüberstehen sollten. Dies lässt sich durch Vorausberechnungen unter Einbeziehung zuverlässiger Bewertungen beurteilen. Im Zweifel könnte auch eine verbindliche Auskunft bei der Finanzbehörde vor Vertragsschluss eingeholt werden. Ebenso sollte aufgrund des höheren Sterberisikos des Überlassers die Vermögensnachfolge nicht erst behandelt werden, wenn er schon ein sehr hohes Alter erreicht hat.
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