Verluste bei steuerfreien Nebentätigkeiten (z. B. Sporttrainer) ausnützen

Erfreulicherweise werden für Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeit (z. B. als Sporttrainer) derzeit bis zu einer Höhe von 2.400 EUR jährlich keine Einkommensteuern erhoben. Der Gesetzgeber wollte damit einen wirtschaftlichen Anreiz für die oft im Bereich des Ehrenamts übernommenen Aufgaben schaffen, für die es regelmäßig nur geringe finanzielle Entschädigung gibt. Die Vorschrift § 26 Nr. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz lautet:

„…Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr…“

Gerade wegen der geringen Entlohnung dieser Tätigkeiten stellt sich die Frage, wie Ausgaben aus der nebenberuflichen Tätigkeit steuerrechtlich behandelt werden. Dazu sagt Satz 2 des § 26 Nr. 3 Einkommensteuergesetz:

„…Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen...“

Das klingt auf den ersten Blick eindeutig, als Ausgaben nur dann und insoweit abgezogen werden, wenn der steuerfreie Betrag der Einnahmen (derzeit 2.400 EUR, s.o.) überstiegen wird und die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Berücksichtigungsfähig sind nur die Ausgaben, soweit sie den steuerfrei gestellten Betrag der Einnahmen übersteigen.

Beispiel 1: F ist Sporttrainerin und erhält als Entschädigung jährlich 3.000 EUR. Sie hat aber Ausgaben der Nebentätigkeit von jährlich 2.700 EUR (z. B. Reisekosten). Dann braucht sie für 2.400 EUR keine Steuern zu bezahlen; von den über diesem Betrag liegenden Einnahmen hat sie 300 EUR zu versteuern ( 600 EUR abzüglich 300 EUR, um welche die Ausgaben von 2.700 EUR den steuerfreien Betrag von 2.400 EUR übersteigen).

So weit, so gut. Wie aber, wenn der steuerfreie Betrag bei den Einnahmen aus Nebentätigkeit gar nicht erreicht wird, die Ausgaben aber ihn schon übersteigen?

Beispiel 2: Wie Beispiel 1, aber die nebenberuflichen Einnahmen von F betragen nur 2.000 EUR jährlich, die Ausgaben 2.700 EUR.

Mit diesem Fall hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20.12.2017, Aktenzeichen III R 23/15, befasst. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung vertritt er die Auffassung, dass die Ausgaben in Höhe der Differenz zu den Einnahmen abgezogen werden können. Der BFH begründet dies damit, dass Satz 2 von § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz nicht angewendet werden könne, da er nach dem Wortlaut nur bei dem Überschreiten des steuerfreien Betrags der Einnahmen gelte. Anzuwenden sei daher § 3c Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Die Vorschrift besagt, dass Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden dürfen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Wort „soweit“ in dieser Vorschrift eine Auslegung zulässt, nach welcher sämtliche Ausgaben, die den steuerfreien Betrag der Einnahmen übersteigen, abzugsfähig sind. Andernfalls wären Steuerpflichtige bezüglich Einkünften außerhalb der nebenberuflichen Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz besser gestellt, da sie alle Ausgaben, die mit der Tätigkeit in engen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, abziehen können.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kann F daher im zweiten Beispielsfall von 2.000 EUR Einnahmen 2.700 EUR Ausgaben abziehen, sie hat negative Einkünfte (Verlust) von 700 EUR. Dieser Verlust ist bei der Besteuerung aller Einkünfte zu berücksichtigen, mindert also die Steuern.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagiert und den Wortlaut des § 3c Einkommensteuergesetz so ändert, dass die Auslegung des Bundesfinanzhofs nicht mehr möglich ist.