Zugewinnausgleich unter Ehegatten: Auseinandersetzung beim Alleineigentümer einer Immobilie und gemeinsamen Kredit

Nicht selten kauft nur ein Ehegatte eine Immobilie, entschließen sich aber beide, den Kredit zur Finanzierung gemeinsam aufzunehmen. Das Alleineigentum wird beispielsweise gern dann gewählt, wenn dieser Ehegatte allein erhebliches Eigenkapital zur Anschaffung investiert. Oft verlangt die Bank aber die gemeinsame Kreditaufnahme zur Sicherheit . Zahlt nun der Nichteigentümer die Finanzierungsraten und geht die Ehe später in die Brüche, so fragt sich, wie dieser Umstand bei dem gesetzlichen Güterstand des Zugewinnausgleichs zu bewerten ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) klärt dies in seiner Entscheidung vom 06.11.2019, XII ZB 311/18. Er erklärt grundsätzlich, dass der Ehegatte, welcher den höheren Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich schuldet (Zugewinnausgleich). Die Behandlung der Schulden hängt von dem Innenverhältnis der Eheleute ab, was sie also dazu vereinbarten, bei fehlender Vereinbarung nach dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der tatsächlichen Gestaltung. In der Regel werden die Eheleute hier keine ausdrücklichen Vereinbarungen geschlossen haben und es wird anzunehmen sein, dass selbst bei alleiniger Zahlung durch den „Nichteigentümerehegatten“ die Immobilie mit ihrem Wert allein beim Eigentümer bleibt. Die Leistung der Darlehensraten kann – mangels abweichender Vereinbarung – auch nur als Beitrag zum Familienunterhalt betrachtet werden, welche nicht zurückgefordert werden kann. Es wäre aber ein grob unbilliges Ergebnis, wenn der Eigentümerehegatte Vorteile aus dem Kredit beim Zugewinn ziehen könnte, obwohl ihm zweifelsohne der Immobilienwert allein verbleibt. Im Urteilsfall des BGH war die Immobilie bereits bei Eheschließung angeschafft (Anfangsvermögen), den gemeinsamen Kredit übernahm der Eigentümerehegatte allein bereits bei der Trennung. Daher durfte er im Endvermögen (Stichtag Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) den vollen noch offenen Kreditbetrag berücksichtigen lassen. Würde man im Anfangsvermögen bei ihm nun nur die damalige hälftige Kreditsumme aufgrund der Verteilung des Schuld auf beide Ehegatten annehmen, dann wäre das für ihn vorteilhaft ( höhere Schulden beim Endvermögen bedeuten einen geringeren Zugewinn). Der BGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass nicht nur der Wert der Immobilie, sondern auch die Kreditschuld ausschließlich beim Eigentümerehegatten zu berücksichtigen sind, und dies sowohl beim Anfangs- wie beim Endvermögen. Der Vorteil aus einer Verringerung der Kreditschuld durch die Ratenzahlungen und einer Erhöhung des Immobilienwerts stellt Zugewinn beim Eigentümerehegatten dar, der ggf. auszugleichen ist. Dieses Ergebnis begründet das Gericht auch damit, dass bei Annahme eines Verkaufs der Immobilie auch ohne Scheitern der Ehe der Eigentümer natürlich nicht die Abzahlung des Kredits von seinem Partner verlangen würde, der Kredit werde dann mit dem Verkaufserlös abgelöst.

Die Entscheidung zeigt, dass Fragen des Zugewinnausgleichs nicht mit einer schematischen Rechnung, sondern nur durch logische Denkweise und wirtschaftlich vernünftige Annahmen gelöst werden können. Wollen allerdings (künftige) Ehegatten dies genau erklärt wissen, oder durch besondere Vereinbarungen davon abweichen, so ist verbindliche Rechtsberatung unerlässlich.