Häufig machen Personen die Erbeinsetzung im Testament von einem bestimmten Verlauf der Tatsachen abhängig. Dabei wird allerdings übersehen, dass bei der Auslegung von letztwilligen Verfügungen eine Abgrenzung zwischen der Erbeinsetzung unter einer bestimmten Bedingung oder einer bloßen Angabe des Beweggrunds (Motivs) erforderlich ist. Das Motiv allein schafft aber noch keine Bedingung, dass die Erbeinsetzung nur bei Eintritt der vom Erblasser angenommenen Tatsache gewollt ist. Konkret hatte eine Erblasserin ihren Lebensgefährten auf einem kleinen Zettel als Erben mit folgendem Wortlaut eingesetzt: „….sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen, vermache ich mein ganzes Vermögen und Haus Herrn…..“. Es ging bei dem operativen Eingriff um eine Biopsie mit örtlicher Betäubung, also einen verhältnismäßig ungefährlichen operativen Eingriff. Die Erblasserin verstarb vier Monate nach der Biopsie. Verwandte der Erblasserin traten dem Erbscheinsantrag des Lebensgefährten entgegen, hatten aber keinen Erfolg vor dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 29.08.2015 – I -3 Wx 191/14). Denn das Gericht konnte keinen Anhaltspunkt erkennen, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin nur in dem Fall gelten sollte, dass sie aufgrund des Eingriffs der Biopsie versterben würde. Obwohl dies nach dem Wortlaut angenommen werden könnte, sah das Gericht angesichts des geringen Risikos des Eingriffs in der Formulierung lediglich ein Motiv, den letzten Willen der Erblasserin generell zu äußern.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass von einer Formulierung der Erbeinsetzung allein aufgrund des Umstands des Eintritts bestimmter Tatsachen dringend abzuraten ist, Die Erbeinsetzung sollte möglichst unabhängig von dem Eintritt bestimmter künftiger Tatsachen formuliert werden. Ist dies vom Verfügenden nicht gewünscht, so muss er zur zweifelfreien Auslegung des Sinns der Aussage ergänzende Anmerkungen machen. Bezüglich der genauen Formulierung sollte stets Rechtsrat eingeholt werden.