Immer wieder taucht die Frage auf, ob der nach § 238 Abgabenordnung (AO) bestimmte Zinssatz von 6 Prozent bei der zur Zeit gegebenen Niedrigzinsphase noch gerechtfertigt ist. Besonders ärgerlich sind die festgesetzten Zinsen dann, wenn sie – wie in der Regel – dem Umstand geschuldet sind, dass das Finanzamt viel Zeit zur Bearbeitung der Steuererklärung benötigt. Zuletzt hatte allerdings der Bundesfinanzhof die gesetzliche Zinshöhe nicht beanstandet (Urteil vom 14.04.2015, IX R 5/14, BFH/NV 2015,1329. Er begründete dies mit der Vergleichbarkeit des Zinsfusses von nicht gesicherten Geschäfts- und Privatkrediten. Da der zu beurteilende Sachverhalt aber einige Jahre zurück liegt, zwischenzeitlich die Zinsen weiter gefallen sind, fragt sich, ob diese Rechtsprechung noch Bestand haben wird. Aktuell gibt es ein Verfahren vor dem Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 10 K 2472/16 E, in dem es auch um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinsen geht. Wer sich gegen festgesetzte Zinsen im Steuerbescheid wehren will, sollte fristgemäß Einspruch dagegen einlegen und sich auf das Verfahren vor dem FG Münster berufen.