Kann man Kosten einer betrieblichen Geburtstagsfeier bei der Steuer abziehen?

Für die Beurteilung der Frage, ob Kosten einer Feier in dem beruflichen Bereich steuermindernd berücksichtigt werden können, gilt grundsätzlich das erhebliche Indiz des Anlasses für die Feier. Liegt der Anlass im privaten Bereich, so z. B. bei einer Geburtstagsfeier des Arbeitnehmers, scheidet regelmäßig die Annahme von steuermindernden Werbungskosten aus. Der Anlass ist laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.11.2016, VI R 7/16, nicht das allein bestimmende Kriterium. Im Urteilsfall hatte der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH zur Feier seines 60. Geburtstags alle Mitarbeiter und den Aufsichtsratsvorsitzenden an einem Werktag zu einer üblichen Arbeitszeit eingeladen (Kosten je Mitarbeiter ca. 35 EUR). Die Miitarbeiter erschienen teilweise in Arbeitskleidung. Die Kosten für diese Veranstaltung setzte der Kläger als Werbungskosten an. Er feierte daneben auch noch privat mit erheblich höheren Kosten. Der BFH ließ hier den steuerlichen Abzug zu. Dies sei dann möglich, wenn die Feier nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen, sondern dem kollegialen Miteinander und der Pflege des Betriebsklimas diene. Der BFH sah im Urteilsfall maßgebende Kriterien darin, dass nur Mitarbeiter feierten (keine Presse oder unternehmensfremde Personen), teilweise die Gäste auch nur Arbeitskleidung trugen, die Kosten und der Rahmen (Bierzelt) der Feier maßvoll waren, sie während der Arbeitszeit stattfand, und der Kläger daneben (abgrenzbar) andere private Feiern veranstaltete. Hingegen war nicht entscheidend, dass der Arbeitgeber des Klägers nicht eingeladen hatte.
Die Entscheidung zeigt, dass bei einer streng betriebsintern geführten Veranstaltung sogar der private Anlass (Geburtstag) bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit zurücktreten kann. Es bedarf aber einiger äußerlich wahrnehmbarer Merkmale und einer entsprechenden Dokumentation. Die Finanzämter dürften nämlich weiterhin nur sehr eingeschränkt den Werbungskostenabzug anerkennen, daher müssen die tatsächlichen Umstände zur Beurteilung im Finanzgerichtsprozess lückenlos nachgewiesen werden.