Schön, wenn die Eltern ein gutes Einkommen beziehen, dann sollte auch das unterhaltsberechtigte Kind davon profitieren. Möchte man meinen. Dass dies nicht unbedingt richtig ist, hat nun das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Beschluss v. 24.11.2011, 9 UF 70/11): Für zwei bei der Mutter lebende Kinder war ein Unterhalt von jeweils 800 EUR monatlich gefordert worden. Die Unterhaltstabelle sah in der höchsten Stufe aber nur einen erheblich niedrigeren Betrag vor. Der höhere Unterhalt war mit dem für die Kinder gewohnten hohen Lebensstandard begründet worden, der monatlich für Brillenanschaffung einen Betrag von 50 EUR, für Urlaube 150 EUR, schulische und sportliche Aktivitäten 100 EUR Sonderbedarf pro Kind rechtfertige. Der barunterhaltspflichtige Vater war mit einem Einkommen von ca. 16000 EUR „Besserverdiener“. Dennoch rechtfertigt dies nach Ansicht des Gerichts nicht eine Erhöhung des Tabellenunterhalts, wenn nicht konkret nachgewiesen werde, für welche Positionen der Bedarf so hoch sein soll. Kosten für Urlaube, Sport, Nahrung, Kleidung und Wohnung sind mit den Höchstsätzen der Tabelle regelmäßig abgegolten. Lediglich für die Anschaffung von Brillen und Kontaktlinsen sah das Gericht einen geschätzten zusätzlichen Bedarf von 25 EUR monatlich je Kind. Tipp: Hat ein Kind notwendige hohe Ausgaben wie Privatschule, Studiengebühren, nicht erstattungsfähige Krankheitskosten etc., aber auch aufgrund des gewohnten Lebensstandards hohe Ausgaben für Miete, Fahrtkosten und ähnliches, so ist dies genau mit Listen und Nachweisen zu dokumentieren, falls von einem (oder beiden) sehr gut verdienenden Elternteil(en) mehr als der übliche Unterhalt eingefordert werden soll.