Vorsicht bei der Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft

Schlägt ein Erbe ohne gründliche Ermittlungen die Erbschaft in der Annahme aus, es sei von einer Überschuldung des Nachlasses auszugehen, kann die Ausschlagung unter Umständen nicht mehr angefochten werden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 5.9.2008, Aktenzeichen 3 Wx 123/08) hat dies dann angenommen, wenn dem Erben die Nachlassgegenstände bekannt sind, nicht aber der genaue Wert. Stellen sich die Nachlassgegenstände wertvoller dar als zunächst angenommen, ist allein der Irrtum über den Wert des Nachlasses nicht anfechtbar.

Daher empfiehlt sich bei Erklärungen über die Ausschlagung und Annahme einer Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht, in einer Aufstellung die einzelnen Nachlassgegenstände bei den Aktiva und Passiva nach sorgfältiger Ermittlung des Werts zu bezeichnen. So lässt sich im Zweifel ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses für den Fall einer Anfechtung schlüssig nachweisen.