Das Bundesverfassungsgericht hat im Fall eines 11-jährigen Kindes der Aussage des Kindes über die Frage, bei welchem Elternteil es leben wolle, große Bedeutung beigemessen (1 BvR 311/08). Insbesondere dürfte eine kurze und wenig begründete Stellungnahme des Kindes zu seiner Ansicht nicht zur Annahme führen, es habe keine wesentlich engere emotionale Bindung zu einem Elternteil.
Das Kind könne nach Ansicht der Karlsruher Richter die Bindung nicht, zumindest allenfalls teilweise, rational erfassen. Besonders deutlich sei die Ansicht des Kindes zu berücksichtigen, je älter es sei, und in den Fällen der nahezu gleichen Erziehungseignung der Eltern.
Auch andere Umstände wie die fehlende Bereitschaft, zu einem bestimmten Elternteil umzuziehen, und die plötzliche Verschlechterung bei den schulischen Leistungen wurden von dem entscheidenden Oberlandesgericht nicht ausreichend gewürdigt, das Urteil wurde daher vom Verfassungsgericht aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.