Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.03.2009, Aktenzeichen XII ZR 74/08 klargestellt, dass das sogenannte Altersphasenmodell der früheren Rechtsprechung seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 nicht mehr gilt.
Danach kann Unterhalt für einen kindesbetreuenden Elternteil nicht allein davon abhängig gemacht werden, wie alt das Kind sei, wenn es bereits das dritte Lebensjahr vollendet hat. Im Urteilsfall hatte das Kind einer Lehrerin nach dem Schulbesuch einen Hort bis 16 Uhr besucht.
Es müsse laut Gericht geprüft werden, ob dem betreuenden Elternteil eine vollschichtige Erwerbstätigkeit in der Zeit der Fremdbetreuung möglich und nach Billigkeitsgründen zumutbar erscheint.
In die Abwägung sei auch einzubeziehen, ob eine überobligationsmäßige Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führen.
In Fällen, bei denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, könne der Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch zeitlich befristet werden.
Diese Entscheidung bedeutet mit anderen Worten, dass nunmehr viele kind-, ehe- und berufsbezogene Umstände im Einzelfall abzuwägen sind und eine pauschale Beurteilung zur Frage des Vorliegens und der Höhe des Betreuungsunterhalts nach Erreichen des dritten Lebensjahrs des Kindes nicht mehr möglich ist.